BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 13. Dezember 2013

Teil römisch zwei

439. Verordnung:

Änderung der Aerosolpackungsverordnung 2009

 

[CELEX-Nr.: 32013L0010]

439. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Aerosolpackungen (Aerosolpackungsverordnung 2009) geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 6, und 24 des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, wird verordnet:

Die Aerosolpackungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Aerosolpackungen sind Druckgaspackungen entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“, folgende Absatz 3, und 4 werden eingefügt:

  1. Absatz 3,Inverkehrbringen bezeichnet gemäß Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 758 aus 2013,, ABl. Nr. L 216 vom 10.8.2013, S  1, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.
  2. Absatz 4,Der Begriff „entzündlich“ ist gleichbedeutend mit dem Begriff „entzündbar“ zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz eins, Einleitungsteil lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, müssen auf jeder Aerosolpackung oder sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem Etikett, in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 entfällt der Ausdruck „und Ziffer 2 Punkt 3,

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 2, wird in der Wortfolge nach dem Doppelpunkt das Wort „entzündliche“ durch das Wort „entzündbare“ ersetzt:

Novellierungsanordnung 6, Die Paragraphen 9 bis 11 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 12, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9.“, in Absatz 2, entfällt die Wortfolge „unbeschadet des Paragraph 11,,“ und folgende Absatz 3, und 4 werden angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 2, bis 5 und Paragraph 10, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 9, bis 11 in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2013, außer Kraft.
  2. Absatz 4,Paragraph 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2013, treten mit 19. Juni 2014 in Kraft. Für Aerosolpackungen, die Gemische (Anlage Ziffer eins Punkt 7 b,) enthalten, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Auf diese Packungen sind Paragraph 7 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2013, erst ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Sie dürfen aber schon vor dem 1. Juni 2015 gemäß den in der Ziffer eins, genannten Bestimmungen gekennzeichnet werden.
    3. Ziffer 3
      Packungen, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2013,, gekennzeichnet und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, müssen erst ab dem 1. Juni 2017 gemäß den in der Ziffer eins, genannten Bestimmungen neu gekennzeichnet werden.“

Novellierungsanordnung 8, Folgender Paragraph 10, samt Überschrift wird angefügt:

„Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph 10,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, Amtsblatt Nummer L 147 vom 9.6.1975, Seite 40, in der Fassung der Richtlinie 2013/10/EU, Amtsblatt Nummer L 77 vom 20.3.2013, Seite 20, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage werden nach Ziffer eins Punkt 7, die Ziffer eins Punkt 7 a und eins Punkt 7 b eingefügt:

  1. eins Punkt 7 a
    Stoff
Für „Stoff“ gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008,.
  1. eins Punkt 7 b
    Gemisch
Für „Gemisch“ gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008,.“

Novellierungsanordnung 10, Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage lautet:

  1. 2 Punkt 2
    Kennzeichnung
Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, muss jede Aerosolpackung gut sichtbar, gut leserlich und unauslöschlich folgende Kennzeichnung tragen:
  1. Litera a
    Unabhängig vom Inhalt:
  1. Litera b
    Das Signalwort „Achtung“, wenn gemäß den Kriterien von Ziffer eins Punkt 9, das Aerosol als „nicht entzündbar“ eingestuft ist.
  2. Litera c
    Das Signalwort „Achtung“ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, Anhang römisch eins Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Etikettierungsbestandteile für „entzündbare Aerosole der Kategorie 2“, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als „entzündbar“ eingestuft ist.
  3. Litera d
    Das Signalwort „Gefahr“ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, Anhang römisch eins Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Etikettierungsbestandteile für „entzündbare Aerosole der Kategorie 1“, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als „extrem entzündbar“ eingestuft ist.“

Novellierungsanordnung 11, Ziffer 2 Punkt 4, der Anlage erhält die Bezeichnung „2.3“.

Novellierungsanordnung 12, Ziffer 2 Punkt 5, der Anlage entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In der Ziffer 6 Punkt eins Punkt 4 Punkt eins, Litera c, der Anlage wird die Wortfolge „ in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung“ ersetzt.

Mitterlehner