BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 30. Jänner 2013

Teil II

43. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter

43. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 14,, 31 und 33 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2012, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird eingefügt:

„§ 23c.

Ausstellung der Bescheinigung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zum 6. Abschnitt:

„6. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Paragraph 49,

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Paragraph 50,

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 51,

In-Kraft-Treten

Paragraph 52,

Übergangsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21, wird „Z 6“ durch „Z 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 22, Absatz 4, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Bei Ausstellung ab 1. Jänner 2013 ist statt des Ausstellungsdatums die Nummer der Bescheinigung anzugeben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 22, Absatz 7, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    zulässt, dass Prüfungen oder Ausstellungen von Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 23 b, wird folgender Paragraph 23 c, samt Überschrift eingefügt:

„Ausstellung der Bescheinigung

Paragraph 23 c,

  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000. Dem Schulungsveranstalter ist bis zur Betriebsaufnahme eines GefahrgutlenkerInnen-Registers ein Zugang über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung der Bescheinigung, des Ausdrucks der vorläufigen Bescheinigung und der Erstellung der Verzeichnisse gemäß Paragraph 22, Absatz 4, einzurichten. Der Landeshauptmann hat dem Schulungsveranstalter mit der Anerkennung oder auf Antrag in einem ergänzenden Bescheid die Zugangsberechtigung zu erteilen und der BRZ GmbH zur Freischaltung folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Schulungsveranstalters,
    2. Ziffer 2
      Name und persönliche Emailadresse einer zeichnungsberechtigten Person gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4,,
    3. Ziffer 3
      soweit vorhanden Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) und Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR) und
    4. Ziffer 4
      die als Aussteller zu verwendende Bezeichnung.
    Die zu verwendende Bezeichnung darf nicht mehr als 20 alphanumerische Zeichen umfassen und soll den Namen des Schulungsveranstalters oder dessen gängige Abkürzung erkennen lassen. Der Antrag hat einen Vorschlag für diese Bezeichnung sowie die Angaben zu Ziffer eins bis 3 zu enthalten. Verfügt der Schulungsveranstalter über Anerkennungsbescheide mehrerer Landeshauptleute oder einer anderen Behörde, so ist er beim Landeshauptmann seines Sitzes einzubringen. In letzterem Fall ist dem Antrag eine Kopie des Anerkennungsbescheides anzuschließen, auf den er sich bezieht. Endet die Anerkennung, so hat der Landeshauptmann die BRZ GmbH zu verständigen, die den Zugang zu sperren hat.
  2. Absatz 2Für Schulungen gemäß Paragraph 14, Absatz 6 und 7 GGBG, nach denen Bescheinigungen gemäß diesem Paragrafen ausgestellt werden sollen, hat das betreffende Bundesministerium die Mitteilung an die BRZ GmbH selbst durchzuführen. Als Ausstellerbezeichnung ist die aus Paragraph eins, Absatz eins, Bundesministeriengesetz jeweils abzuleitende Abkürzung zu verwenden.
  3. Absatz 3Der Schulungsveranstalter hat die für die Gewährleistung der Identität des Bescheinigungswerbers sowie die für die Ausstellung und Zusendung der Bescheinigung nach dem Muster gemäß 8.2.2.8.5 ADR erforderlichen Daten einzugeben. Das sind:
    1. Ziffer eins
      Name,
    2. Ziffer 2
      Vorname(n),
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum und Geburtsort,
    4. Ziffer 4
      Akademischer Titel,
    5. Ziffer 5
      Anrede,
    6. Ziffer 6
      Wohnadresse,
    7. Ziffer 7
      Adresse, an die die Bescheinigung zu senden ist,
    8. Ziffer 8
      Identitätsnachweis,
    9. Ziffer 9
      Staatsangehörigkeit,
    10. Ziffer 10
      Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss, in gescannter Form,
    11. Ziffer 11
      Unterschrift in gescannter Form,
    12. Ziffer 12
      Art der bestandenen Prüfung(en),
    13. Ziffer 13
      Datum, bis zu dem die Bescheinigung gültig ist.
  4. Absatz 4Der Schulungsveranstalter hat jedem Teilnehmer nach erfolgreich abgelegter Prüfung die im Bestellsystem zur Verfügung gestellte vorläufige Bescheinigung gemäß Anhang 1 mit Prüfungsdatum sowie Name und Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person auszustellen und vom Teilnehmer unterzeichnen zu lassen. Diese ersetzt die Bescheinigung gemäß 8.2.2.8.5 ADR in deren Umfang für die Dauer von vier Wochen ab dem Datum der Prüfung für Beförderungen innerhalb Österreichs.
  5. Absatz 5Unabhängig von dieser Frist gilt die vorläufige Bescheinigung als Bestätigung der Schulung und Prüfung gegenüber anderen Schulungsveranstaltern, wenn bei diesen noch Aufbaukurse geplant sind und die Bescheinigung erst über den gesamten Schulungsumfang ausgestellt werden soll.
  6. Absatz 6Erteilt der Schulungsveranstalter den Auftrag zur Herstellung der Bescheinigung, so hat die BRZ GmbH den Datensatz dafür grundsätzlich täglich dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat sie grundsätzlich an jedem Arbeitstag zu übernehmen und spätestens am fünften Arbeitstag nach Einlangen die Bescheinigung zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die des Schulungsveranstalters anzugeben.
  7. Absatz 7Die neuerliche Ausstellung einer Bescheinigung ohne Schulung und Prüfung ist nur zulässig, wenn ohne Änderung der Geltungsdauer
    1. Ziffer eins
      der Umstieg auf das Kartenformat,
    2. Ziffer 2
      ein Duplikat einer abhanden gekommenen Bescheinigung oder
    3. Ziffer 3
      die Vornahme von Berichtigungen
    gewünscht wird. Der Schulungsveranstalter hat im Fall der Ziffer 3, Hinweise auf den Inhalt der Berichtigung und vorgelegte Nachweise einzugeben. Auch in diesen Fällen ist eine vorläufige Bescheinigung auszustellen. Verfügt im Fall der Ziffer 2, der ursprüngliche Schulungsveranstalter nicht über einen Zugang gemäß Absatz eins, oder sind die Unterlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 5, zur Hinterlegung übersandt worden, so hat der Landeshauptmann, der über diese Unterlagen oder die Verzeichnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GGBG verfügt, zum Zweck der neuerlichen Ausstellung bei anderen Schulungsveranstaltern eine Bestätigung über die bestehende Bescheinigung oder abgelegte Prüfungen auszustellen.
  8. Absatz 8Dem Hersteller und Versender der Bescheinigung ist Kostenersatz in Höhe von 9,90 Euro zu leisten. Dieser ist mit den Schulungsveranstaltern mittels Sammelrechnung ein Mal pro Quartal abzurechnen. Für den Ersatz der Betriebskosten des Bestellsystems hat der Schulungsveranstalter dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei gleichfalls quartalsmäßiger Abrechnung 9,- Euro je Bescheinigung zu leisten.
  9. Absatz 9Zugriff auf die in Absatz 2, angeführten Daten und die damit verbundenen Verfahrensdaten hat nur jener Schulungsveranstalter, der sie eingegeben oder ihre automatisierte Erstellung bewirkt hat.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 4, (zweimal) und in Paragraph 29, wird „§ 24b“ durch „§ 31“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 39, Absatz 4, (zweimal) und in Paragraph 40, wird „§ 24c“ durch „§ 33“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 51, wird zu Paragraph 51, Absatz eins,

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 51, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 52, samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmungen

Paragraph 52,

Im Jänner 2013 dürfen Veranstalter von Gefahrgutlenker-Schulungen, die noch keinen Zugang zum elektronischen Bestellsystem gemäß Paragraph 23 c, haben, die vorläufige Bescheinigung ohne dessen Nutzung nach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf seiner Homepage publizierten Muster ausstellen.“

Bures