43. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Auf Grund der §§ 14, 31 und 33 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 14,, 31 und 33 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV), BGBl. II Nr. 303/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 277/2012 wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2012, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird eingefügt:
„§ 23c.
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Ausstellung der Bescheinigung“
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zum 6. Abschnitt:
„6. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
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§ 49Paragraph 49,
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Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
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§ 50Paragraph 50,
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Bezugnahme auf Richtlinien
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§ 51Paragraph 51,
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In-Kraft-Treten
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§ 52Paragraph 52,
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Übergangsbestimmungen“
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3.Novellierungsanordnung 3, In § 21 wird In Paragraph 21, wird „Z 6“ durch „Z 5“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 22 Abs. 4 wird folgender Schlussteil angefügt:Paragraph 22, Absatz 4, wird folgender Schlussteil angefügt:
„Bei Ausstellung ab 1. Jänner 2013 ist statt des Ausstellungsdatums die Nummer der Bescheinigung anzugeben.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 22 Abs. 7 Z 5 lautet:Paragraph 22, Absatz 7, Ziffer 5, lautet:
zulässt, dass Prüfungen oder Ausstellungen von Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 23b wird folgender § 23c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 23 b, wird folgender Paragraph 23 c, samt Überschrift eingefügt:
„Ausstellung der Bescheinigung
§ 23c.Paragraph 23 c,
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000. Dem Schulungsveranstalter ist bis zur Betriebsaufnahme eines GefahrgutlenkerInnen-Registers ein Zugang über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung der Bescheinigung, des Ausdrucks der vorläufigen Bescheinigung und der Erstellung der Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 4 einzurichten. Der Landeshauptmann hat dem Schulungsveranstalter mit der Anerkennung oder auf Antrag in einem ergänzenden Bescheid die Zugangsberechtigung zu erteilen und der BRZ GmbH zur Freischaltung folgende Daten zu übermitteln:Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000. Dem Schulungsveranstalter ist bis zur Betriebsaufnahme eines GefahrgutlenkerInnen-Registers ein Zugang über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung der Bescheinigung, des Ausdrucks der vorläufigen Bescheinigung und der Erstellung der Verzeichnisse gemäß Paragraph 22, Absatz 4, einzurichten. Der Landeshauptmann hat dem Schulungsveranstalter mit der Anerkennung oder auf Antrag in einem ergänzenden Bescheid die Zugangsberechtigung zu erteilen und der BRZ GmbH zur Freischaltung folgende Daten zu übermitteln:
Name und Anschrift des Schulungsveranstalters,
Name und persönliche Emailadresse einer zeichnungsberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 2 Z 4,Name und persönliche Emailadresse einer zeichnungsberechtigten Person gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4,,
soweit vorhanden Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) und Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR) und
die als Aussteller zu verwendende Bezeichnung.
Die zu verwendende Bezeichnung darf nicht mehr als 20 alphanumerische Zeichen umfassen und soll den Namen des Schulungsveranstalters oder dessen gängige Abkürzung erkennen lassen. Der Antrag hat einen Vorschlag für diese Bezeichnung sowie die Angaben zu Z 1 bis 3 zu enthalten. Verfügt der Schulungsveranstalter über Anerkennungsbescheide mehrerer Landeshauptleute oder einer anderen Behörde, so ist er beim Landeshauptmann seines Sitzes einzubringen. In letzterem Fall ist dem Antrag eine Kopie des Anerkennungsbescheides anzuschließen, auf den er sich bezieht. Endet die Anerkennung, so hat der Landeshauptmann die BRZ GmbH zu verständigen, die den Zugang zu sperren hat.Die zu verwendende Bezeichnung darf nicht mehr als 20 alphanumerische Zeichen umfassen und soll den Namen des Schulungsveranstalters oder dessen gängige Abkürzung erkennen lassen. Der Antrag hat einen Vorschlag für diese Bezeichnung sowie die Angaben zu Ziffer eins bis 3 zu enthalten. Verfügt der Schulungsveranstalter über Anerkennungsbescheide mehrerer Landeshauptleute oder einer anderen Behörde, so ist er beim Landeshauptmann seines Sitzes einzubringen. In letzterem Fall ist dem Antrag eine Kopie des Anerkennungsbescheides anzuschließen, auf den er sich bezieht. Endet die Anerkennung, so hat der Landeshauptmann die BRZ GmbH zu verständigen, die den Zugang zu sperren hat.
(2)Absatz 2Für Schulungen gemäß § 14 Abs. 6 und 7 GGBG, nach denen Bescheinigungen gemäß diesem Paragrafen ausgestellt werden sollen, hat das betreffende Bundesministerium die Mitteilung an die BRZ GmbH selbst durchzuführen. Als Ausstellerbezeichnung ist die aus § 1 Abs. 1 Bundesministeriengesetz jeweils abzuleitende Abkürzung zu verwenden.Für Schulungen gemäß Paragraph 14, Absatz 6 und 7 GGBG, nach denen Bescheinigungen gemäß diesem Paragrafen ausgestellt werden sollen, hat das betreffende Bundesministerium die Mitteilung an die BRZ GmbH selbst durchzuführen. Als Ausstellerbezeichnung ist die aus Paragraph eins, Absatz eins, Bundesministeriengesetz jeweils abzuleitende Abkürzung zu verwenden.
(3)Absatz 3Der Schulungsveranstalter hat die für die Gewährleistung der Identität des Bescheinigungswerbers sowie die für die Ausstellung und Zusendung der Bescheinigung nach dem Muster gemäß 8.2.2.8.5 ADR erforderlichen Daten einzugeben. Das sind:
Geburtsdatum und Geburtsort,
Adresse, an die die Bescheinigung zu senden ist,
Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss, in gescannter Form,
Unterschrift in gescannter Form,
Art der bestandenen Prüfung(en),
Datum, bis zu dem die Bescheinigung gültig ist.
(4)Absatz 4Der Schulungsveranstalter hat jedem Teilnehmer nach erfolgreich abgelegter Prüfung die im Bestellsystem zur Verfügung gestellte vorläufige Bescheinigung gemäß Anhang 1 mit Prüfungsdatum sowie Name und Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person auszustellen und vom Teilnehmer unterzeichnen zu lassen. Diese ersetzt die Bescheinigung gemäß 8.2.2.8.5 ADR in deren Umfang für die Dauer von vier Wochen ab dem Datum der Prüfung für Beförderungen innerhalb Österreichs.
(5)Absatz 5Unabhängig von dieser Frist gilt die vorläufige Bescheinigung als Bestätigung der Schulung und Prüfung gegenüber anderen Schulungsveranstaltern, wenn bei diesen noch Aufbaukurse geplant sind und die Bescheinigung erst über den gesamten Schulungsumfang ausgestellt werden soll.
(6)Absatz 6Erteilt der Schulungsveranstalter den Auftrag zur Herstellung der Bescheinigung, so hat die BRZ GmbH den Datensatz dafür grundsätzlich täglich dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat sie grundsätzlich an jedem Arbeitstag zu übernehmen und spätestens am fünften Arbeitstag nach Einlangen die Bescheinigung zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die des Schulungsveranstalters anzugeben.
(7)Absatz 7Die neuerliche Ausstellung einer Bescheinigung ohne Schulung und Prüfung ist nur zulässig, wenn ohne Änderung der Geltungsdauer
der Umstieg auf das Kartenformat,
ein Duplikat einer abhanden gekommenen Bescheinigung oder
die Vornahme von Berichtigungen
gewünscht wird. Der Schulungsveranstalter hat im Fall der Z 3 Hinweise auf den Inhalt der Berichtigung und vorgelegte Nachweise einzugeben. Auch in diesen Fällen ist eine vorläufige Bescheinigung auszustellen. Verfügt im Fall der Z 2 der ursprüngliche Schulungsveranstalter nicht über einen Zugang gemäß Abs. 1 oder sind die Unterlagen gemäß § 22 Abs. 5 zur Hinterlegung übersandt worden, so hat der Landeshauptmann, der über diese Unterlagen oder die Verzeichnisse gemäß § 14 Abs. 2 GGBG verfügt, zum Zweck der neuerlichen Ausstellung bei anderen Schulungsveranstaltern eine Bestätigung über die bestehende Bescheinigung oder abgelegte Prüfungen auszustellen.gewünscht wird. Der Schulungsveranstalter hat im Fall der Ziffer 3, Hinweise auf den Inhalt der Berichtigung und vorgelegte Nachweise einzugeben. Auch in diesen Fällen ist eine vorläufige Bescheinigung auszustellen. Verfügt im Fall der Ziffer 2, der ursprüngliche Schulungsveranstalter nicht über einen Zugang gemäß Absatz eins, oder sind die Unterlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 5, zur Hinterlegung übersandt worden, so hat der Landeshauptmann, der über diese Unterlagen oder die Verzeichnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GGBG verfügt, zum Zweck der neuerlichen Ausstellung bei anderen Schulungsveranstaltern eine Bestätigung über die bestehende Bescheinigung oder abgelegte Prüfungen auszustellen.
(8)Absatz 8Dem Hersteller und Versender der Bescheinigung ist Kostenersatz in Höhe von 9,90 Euro zu leisten. Dieser ist mit den Schulungsveranstaltern mittels Sammelrechnung ein Mal pro Quartal abzurechnen. Für den Ersatz der Betriebskosten des Bestellsystems hat der Schulungsveranstalter dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei gleichfalls quartalsmäßiger Abrechnung 9,- Euro je Bescheinigung zu leisten.
(9)Absatz 9Zugriff auf die in Abs. 2 angeführten Daten und die damit verbundenen Verfahrensdaten hat nur jener Schulungsveranstalter, der sie eingegeben oder ihre automatisierte Erstellung bewirkt hat.“Zugriff auf die in Absatz 2, angeführten Daten und die damit verbundenen Verfahrensdaten hat nur jener Schulungsveranstalter, der sie eingegeben oder ihre automatisierte Erstellung bewirkt hat.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 27 Abs. 5, § 28 Abs. 4 (zweimal) und in § 29 wird In Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 4, (zweimal) und in Paragraph 29, wird „§ 24b“ durch „§ 31“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 39 Abs. 4 (zweimal) und in § 40 wird In Paragraph 39, Absatz 4, (zweimal) und in Paragraph 40, wird „§ 24c“ durch „§ 33“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 51 wird zu § 51 Abs. 1.Paragraph 51, wird zu Paragraph 51, Absatz eins,
10.Novellierungsanordnung 10, § 51 wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 51, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 43/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 51 wird folgender § 52 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 52, samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 52.Paragraph 52,
Im Jänner 2013 dürfen Veranstalter von Gefahrgutlenker-Schulungen, die noch keinen Zugang zum elektronischen Bestellsystem gemäß § 23c haben, die vorläufige Bescheinigung ohne dessen Nutzung nach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf seiner Homepage publizierten Muster ausstellen.“ Im Jänner 2013 dürfen Veranstalter von Gefahrgutlenker-Schulungen, die noch keinen Zugang zum elektronischen Bestellsystem gemäß Paragraph 23 c, haben, die vorläufige Bescheinigung ohne dessen Nutzung nach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf seiner Homepage publizierten Muster ausstellen.“
Bures