BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 11. Dezember 2013

Teil römisch zwei

425. Verordnung:

CRR-Begleitverordnung – CRR-BV

425. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, hinsichtlich der Ausübung von Behördenwahlrechten in Bezug auf die Übergangsbestimmungen betreffend Eigenmittelanforderungen, das Marktrisiko, das Kreditrisiko und die Konsolidierungsbestimmungen getroffen werden (CRR-Begleitverordnung – CRR-BV)

Auf Grund des Paragraph 21 b, Absatz eins und 2 des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, wird – betreffend die Paragraphen eins bis 20 dieser Verordnung mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen – verordnet:

1. Abschnitt
Bestimmungen zu Eigenmittel

Übergangsbestimmungen zu Eigenmittelanforderungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Abweichend von Artikel 92, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, beträgt die harte Kernkapitalquote für das Kalenderjahr 2014 4 vH .
  2. Absatz 2,Abweichend von Artikel 92, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, beträgt die Kernkapitalquote für das Kalenderjahr 2014 5,5 vH.

Übergangsbestimmungen zu zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinnen und Verlusten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Zwecke des Artikel 467, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, beträgt der anwendbare Prozentsatz 100 vH ab dem 1. Jänner 2014.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke des Artikel 468, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, beträgt der anwendbare Prozentsatz
    1. Ziffer eins
      60 vH für das Kalenderjahr 2015;
    2. Ziffer 2
      40 vH für das Kalenderjahr 2016;
    3. Ziffer 3
      20 vH für das Kalenderjahr 2017.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke des Artikel 468, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, beträgt der anwendbare Prozentsatz 100 vH ab dem 1. Jänner 2014.

Übergangsbestimmungen zu anwendbaren Prozentsätzen betreffend Abzüge von Posten des harten Kernkapitals

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Zwecke des Artikel 469, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, wird der Prozentsatz für das Kalenderjahr 2014 wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      20 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera a, b, d und e der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    2. Ziffer 2
      100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera f, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    3. Ziffer 3
      50 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera g und h der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, sofern es sich hierbei um direkte Beteiligungen handelt;
    4. Ziffer 4
      100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera g und h der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt.
  2. Absatz 2,Der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2014 mit 0 vH festgesetzt.
  3. Absatz 3,Der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird für das Kalenderjahr 2014 hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera i, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit 100 vH festgesetzt, sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt. Für direkte Beteiligungen gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera i, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, wird der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz mit 50 vH festgesetzt.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der in Artikel 469, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird für das Kalenderjahr 2015 wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      40 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera a, b, d und e der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    2. Ziffer 2
      100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera f, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    3. Ziffer 3
      50 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera g und h der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    4. Ziffer 4
      100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera g und h der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt.
  2. Absatz 2,Der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2015 mit 10 vH festgesetzt.
  3. Absatz 3,Der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird für das Kalenderjahr 2015 hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera i, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit 100 vH festgesetzt, sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt. Für direkte Beteiligungen gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera i, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, wird der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz mit 50 vH festgesetzt.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der in Artikel 469, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird für das Kalenderjahr 2016 wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      60 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera a, b, d und e der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    2. Ziffer 2
      100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera f, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    3. Ziffer 3
      60 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera g und h der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, sofern es sich um direkte Beteiligungen handelt;
    4. Ziffer 4
      100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera g und h der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt.
  2. Absatz 2,Der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2016 mit 20 vH festgesetzt.
  3. Absatz 3,Der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird für das Kalenderjahr 2016 hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera i, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit 100 vH festgesetzt, sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt. Für direkte Beteiligungen gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera i, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, wird der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz mit 60 vH festgesetzt.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der in Artikel 469, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird für das Kalenderjahr 2017 wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      80 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera a, b, d und e der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    2. Ziffer 2
      100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera f, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    3. Ziffer 3
      80 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera g und h der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, sofern es sich hierbei um direkte Beteiligungen handelt;
    4. Ziffer 4
      100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera g und h der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt.
  2. Absatz 2,Der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2017 mit 30 vH festgesetzt.
  3. Absatz 3,Der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird für das Kalenderjahr 2017 hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera i, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit 100 vH festgesetzt, sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt. Für direkte Beteiligungen gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera i, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, wird der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz mit 80 vH festgesetzt.

Paragraph 7,

Der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2018 mit 40 vH festgesetzt.

Paragraph 8,

Der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2019 mit 50 vH festgesetzt.

Paragraph 9,

Der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2020 mit 60 vH festgesetzt.

Paragraph 10,

Der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2021 mit 70 vH festgesetzt.

Paragraph 11,

Der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2022 mit 80 vH festgesetzt.

Paragraph 12,

Der in Artikel 469, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, für das Kalenderjahr 2023 mit 90 vH festgesetzt.

Übergangsbestimmungen zu anwendbaren Prozentsätzen betreffend Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Paragraph 13,

Für die Zwecke des Artikel 474, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, wird der Prozentsatz für das Kalenderjahr 2014 wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 56, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  2. Ziffer 2
    20 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 56, Litera b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, sofern es sich hierbei um direkte Beteiligungen handelt;
  3. Ziffer 3
    100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 56, Litera b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt;
  4. Ziffer 4
    100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 56, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  5. Ziffer 5
    100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 56, Litera f, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.

Paragraph 14,

Für die Zwecke des Artikel 474, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, wird der Prozentsatz für den Zeitraum vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2017 hinsichtlich sämtlicher in Artikel 56, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Abzugspositionen mit 100 vH festgesetzt.

Übergangsbestimmungen zu anwendbaren Prozentsätzen betreffend Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals

Paragraph 15,

Für die Zwecke des Artikel 476, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, wird der Prozentsatz wird für das Kalenderjahr 2014 wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 66, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  2. Ziffer 2
    20 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 66, Litera b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, sofern es sich hierbei um direkte Beteiligungen handelt;
  3. Ziffer 3
    100 vH hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 66, Litera b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, sofern es sich hierbei nicht um direkte Beteiligungen handelt.

Paragraph 16,

Für die Zwecke des Artikel 476, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, wird der Prozentsatz für den Zeitraum von 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2017 hinsichtlich sämtlicher in Artikel 66, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Abzugspositionen mit 100 vH festgesetzt.

Übergangsbestimmungen zur Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital

Paragraph 17,

Für die Zwecke des Artikel 479, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, beträgt der anwendbare Prozentsatz

  1. Ziffer eins
    80 vH für das Kalenderjahr 2014;
  2. Ziffer 2
    60 vH für das Kalenderjahr 2015;
  3. Ziffer 3
    40 vH für das Kalenderjahr 2016;
  4. Ziffer 4
    20 vH für das Kalenderjahr 2017.

Übergangsbestimmungen zur Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen, qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital im konsolidierten Eigenkapital

Paragraph 18,

Für die Zwecke des Artikel 480, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, beträgt der anwendbare Faktor

  1. Ziffer eins
    0,2 für das Kalenderjahr 2014;
  2. Ziffer 2
    0,4 für das Kalenderjahr 2015;
  3. Ziffer 3
    0,6 für das Kalenderjahr 2016;
  4. Ziffer 4
    0,8 für das Kalenderjahr 2017.

Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Filtern und Abzügen

Paragraph 19,

Für die Zwecke des Artikel 481, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, beträgt der anwendbare Prozentsatz

  1. Ziffer eins
    80 vH für das Kalenderjahr 2014;
  2. Ziffer 2
    60 vH für das Kalenderjahr 2015;
  3. Ziffer 3
    40 vH für das Kalenderjahr 2016;
  4. Ziffer 4
    20 vH für das Kalenderjahr 2017.

Übergangsbestimmungen zu Beschränkungen für den Bestandsschutz bei Posten im Rahmen des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Paragraph 20,

Für die Zwecke des Artikel 486, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, betragen die anwendbaren Prozentsätze

  1. Ziffer eins
    80 vH für das Kalenderjahr 2014;
  2. Ziffer 2
    70 vH für das Kalenderjahr 2015;
  3. Ziffer 3
    60 vH für das Kalenderjahr 2016;
  4. Ziffer 4
    50 vH für das Kalenderjahr 2017;
  5. Ziffer 5
    40 vH für das Kalenderjahr 2018;
  6. Ziffer 6
    30 vH für das Kalenderjahr 2019;
  7. Ziffer 7
    20 vH für das Kalenderjahr 2020;
  8. Ziffer 8
    10 vH für das Kalenderjahr 2021.

Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende

Paragraph 21,

Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Artikel 26, Absatz 2, Litera a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.

2. Abschnitt
Bestimmungen zu Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Risikogewicht von 1 250 vH

Paragraph 22,

Werden die in den Artikel 89, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 71 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Artikel 89, Absatz eins, als auch des Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.

3. Abschnitt
Bestimmungen zum Kreditrisiko

Wesentlichkeit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Schuldnerausfallqualifikation

Paragraph 23,

Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Artikel 178, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, wenn unter Zugrundelegung der gesamten fälligen Forderungen und Kreditrahmen die Summe aller überfälligen Kreditraten inklusive offener Spesen und Zinsen und Überschreitungen von Überziehungsrahmen des Kunden größer ist als 2,5 vH der Summe aller dem Kunden bekannt gegebenen Überziehungsrahmen bereinigt um Währungsschwankungen und der Betrag von 250 Euro überschritten wurde.

Ausnahme von Beteiligungspositionen von der Anwendung des IRB-Ansatzes

Paragraph 24,

Bis zum 31. Dezember 2017 können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß der Artikel 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anwenden, die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für jene Beteiligungspositionen, die sie am 31. Dezember 2007 halten, nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß den Artikel 111 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ermitteln. Die Position bemisst sich nach der Anzahl der zum 31. Dezember 2007 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht. Nicht erfasst sind Beteiligungspositionen insoweit, als

  1. Ziffer eins
    sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht hat oder
  2. Ziffer 2
    diese zwar am 31. Dezember 2007 gehalten wurden, danach jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.

4. Abschnitt
Bestimmungen zum Marktrisiko

Anwendung der Marktbewertungsmethode im Rahmen des Artikel 282, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Paragraph 25,

Institute haben bei Geschäften mit nicht linearem Risikoprofil sowie bei Zahlungskomponenten und Geschäften mit Basisschuldtiteln, für die das Institut Delta oder gegebenenfalls die geänderte Laufzeit nicht anhand eines gemäß Artikel 283, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, für die Bestimmung der Eigenkapitalanforderung für das Marktrisiko genehmigten Modells ermittelt werden kann, den Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode gemäß Artikel 274, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu bestimmen. Netting ist nicht zulässig.

Aufrechnung von Wandelanleihen im Rahmen der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko

Paragraph 26,

Wandelschuldverschreibungen gemäß Paragraph 174, Absatz eins, des Aktiengesetzes – AktG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1965,, sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und
  2. Ziffer 2
    die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.

5. Abschnitt
Konsolidierungsbestimmungen

Anteile an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, CRR-Finanzinstituten, CRR-Wertpapierfirmen, Anbietern von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Für Beteiligungen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, CRR-Finanzinstituten, CRR-Wertpapierfirmen, Anbietern von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG, die nach Maßgabe des für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mittels Äquivalenzmethode in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden und nicht nach Artikel 18, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen sind, ist auch für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel römisch zwei, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, die Äquivalenzmethode heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Aus der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Artikel 37, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu behandeln.

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Hält ein Kreditinstitut mittelbar und unmittelbar Anteilsrechte an anderen Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten oder CRR-Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 vH des Kapitals dieser Institute und sind diese nicht nach Artikel 18, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen, so kann eine anteilsmäßige Konsolidierung vorgenommen werden; dies gilt auch für Beteiligungen an Kredit- oder Finanzinstituten nach Paragraph 27,
  2. Absatz 2,Die anteilsmäßige Konsolidierung ist nach Maßgabe der durch den jeweils geltenden Rechnungslegungsrahmen für die Durchführung einer anteilsmäßigen Konsolidierung vorgegebenen Bestimmungen vorzunehmen. Die aufsichtsrechtliche Behandlung etwaiger Unterschiedsbeträge oder Umrechnungsdifferenzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.

Anteile an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute, CRR-Finanzinstitute, CRR-Wertpapierfirmen, Anbieter von Nebendienstleistungen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG sind

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Bewertung von Anteilsrechten an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute, CRR-Finanzinstitute, CRR-Wertpapierfirmen, Anbieter von Nebendienstleistungen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG sind, richtet sich nach dem für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
  2. Absatz 2,Übt ein Kreditinstitut oder eines der in die aufsichtsrechtliche Konsolidierung dieses Kreditinstitutes einbezogenen Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf in Absatz eins, genannte Unternehmen aus, so kann es für die an diesen Unternehmen gehaltenen Anteile für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel römisch zwei, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einheitlich die Äquivalenzmethode verwenden.
  3. Absatz 3,Aus der Anwendung der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Artikel 37, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu behandeln.

Konsolidierung von horizontalen Unternehmensgruppen

Paragraph 30,

Sind Institute untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, ist das Institut mit der höchsten Bilanzsumme mit Sitz im Inland für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel römisch zwei, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, als Mutterinstitut im Mitgliedstaat zu behandeln.

6. Abschnitt
Inkrafttreten

Paragraph 31,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Ettl   Kumpfmüller