BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 10. Dezember 2013

Teil römisch zwei

420. Verordnung:

Änderung der Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 (MuKiPassV-Novelle 2013)

420. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 geändert wird (MuKiPassV-Novelle 2013)

Auf Grund Paragraph 7, Absatz eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 – MuKiPassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 5 … Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren“ die Zeile „§ 5a … Hebammenberatung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Hebammenberatung

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche ist eine einstündige Beratung durch eine Hebamme vorgesehen. Die Hebammenberatung hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      Informationen über den Verlauf von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillen,
    2. Ziffer 2
      Beratung über gesundheitsförderndes und präventives Verhalten in der Schwangerschaft, im Wochenbett und während der Stillzeit sowie
    3. Ziffer 3
      Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren und erforderlichenfalls Information über diesbezügliche Unterstützungsmöglichkeiten
    zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Hebammenberatung ist nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

Eine Überschreitung der im Paragraph 7, Absatz 2 bis 6 festgelegten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten nicht zu vertretenden Grund erfolgt (Paragraph 7, Absatz 4, KBGG).“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters sind im Mutter-Kind-Pass die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Hebammenberatung zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Mutter-Kind-Pass ist vom Bundesministerium für Gesundheit aufzulegen."

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12, Absatz 4, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Durchführung der Hebammenberatung gemäß Paragraph 5 a,,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 13, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „untersuchenden Arzt/Ärztin“ die Wortfolge „und bei der Hebammenberatung der Hebamme“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 2 a, sowie Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft.“

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