BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 30. Jänner 2013

Teil römisch zwei

42. Verordnung:

Änderung der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind

42. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind, geändert wird

Auf Grund der Paragraphen eins a, 4 und 16 Absatz 3, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, wird – hinsichtlich der Paragraphen eins a und Paragraph 16, Absatz 3, – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfällt der Ausdruck samt Satzzeichen „(GSBG 1996)“; in Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3 sowie in Paragraph 5, wird der Ausdruck „GSBG 1996“ durch die Wortfolge „Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet wie folgt:

  1. Absatz eins,24% der pauschalierten Beihilfe gemäß Paragraph eins a, Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 746 aus 1996,, sind der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu überweisen.“

b) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Unter Krankenversicherungsaufwendungen ist – abweichend von Absatz 2, – für Tatbestände, die nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Jänner 2014 verwirklicht wurden, die auf folgende Weise berechnete Bemessungsgrundlage der Beihilfe nach Paragraph eins, Absatz 2, Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 746 aus 1996, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, zu verstehen:

    Die Aufwendungen entsprechend der Erfolgsrechnungen der Sozialversicherungsträger für den Versicherungszweig der Krankenversicherung, wie sie nach den gemäß Paragraph 444, Absatz 6, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erlassenen Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband erstellt werden, werden um die Investitionsausgaben vermehrt, dann um folgende Positionen verringert, soweit sie in die Erfolgsrechnung aufgenommen und nicht aufwandsmindernd verbucht werden:

    1. Litera a
      Aufwendungen für eigene Kranken- und Kuranstalten einschließlich Investitionsausgaben,
    2. Litera b
      nicht abziehbare Vorsteuern für Investitionen in eigenen Einrichtungen, soweit sie nicht bereits nach Litera a, auszuscheiden waren,
    3. Litera c
      Kostenersätze jedweder Art durch andere Sozialversicherungsträger,
    4. Litera d
      Abschreibungen des Anlagevermögens einschließlich Buchwertabgänge,
    5. Litera e
      Abschreibungen von Regressforderungen,
    6. Litera f
      Eingänge abgeschriebener Forderungen, soweit ihr Ausfall als Aufwand geltend gemacht wurde,
    7. Litera g
      Rücklagenzuführungen,
    8. Litera h
      Pauschal- und Einzelrabatte für Heilmittel oder Heilbehelfe,
    9. Litera i
      Skontoerträge,
    10. Litera j
      die in der Erfolgsrechnung unter der Position „Kostenbeteiligungen“ ausgewiesenen Beträge,
    11. Litera k
      Ersätze für zu Unrecht erbrachte Leistungen,
    12. Litera l
      Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Erträgen aus zwingend umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten stehen,
    13. Litera m
      Aufwendungen für Sterbefürsorge mit Ausnahme der Begräbniskostenzuschüsse gemäß Paragraph 116, Absatz 5, ASVG,
    14. Litera n
      Aufwendungen für Zwecke der bloßen Vermögensverwaltung, wie insbesondere
      • Strichaufzählung
        für Grundstücke, Bauwerke, soweit sie anderen Zwecken als denen der sozialen Krankenversicherung dienen, insbesondere der Erzielung von Einkünften,
      • Strichaufzählung
        Aufwendungen für das Finanzvermögen einschließlich Wertberichtigungen und Veräußerungsverlusten,
    15. Litera o
      Aufwendungen, die nach Paragraph 12, KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401, nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen.
    Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5, Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz bleiben unberührt. Soweit die Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband geändert werden, sind sie in der Fassung anzuwenden, die auf die Erfolgsrechnung 2011 zum 31.12.2011 heranzuziehen war.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt. Nach der Wortfolge „folgenden Monats“ wird die Wortfolge „schriftlich zu erklären und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, wird folgender Absatz 5 eingefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz eins, tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2005, ist weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die nach Paragraph eins, Absatz 2, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, zu behandeln sind. Paragraph eins, Absatz 2, tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft. Paragraph eins, Absatz 3, ist rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 verwirklicht wurden und bis Kundmachung dieser Verordnung noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid erledigt worden sind.“

Fekter