Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 6. Dezember 2013 |
Teil römisch zwei |
415. Verordnung: | Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich |
Aufgrund des Paragraph 67, Absatz 4, des Weingesetzes 2009, BGBl. römisch eins Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird verordnet:
Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß Paragraph 67, Absatz 4, des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2013 beträgt 730 000 €.
Diese Verordnung ist im Haushaltsjahr 2013 anzuwenden.
Berlakovich