BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 29. Jänner 2013

Teil römisch zwei

41. Verordnung:

Änderung der Fahrprüfungsverordnung (9. Novelle zur FSG-PV)

41. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (9. Novelle zur FSG-PV)

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 7, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird verordnet:

Die Fahrprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2012, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Die Fragen sind anhand des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Fragenkataloges für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Fragenkatalog besteht aus folgenden Modulen: GW (Grundwissen; allgemeine Fragen), A, B, C, C1, D, D1, BE, E und F. Der Erstbewerber um eine oder mehrere Lenkberechtigungsklassen (ausgenommen die Klasse AM) hat das Modul GW und das oder die klassenspezifische(n) Modul(e) zu absolvieren. Jedes dieser Module (inklusive das Modul GW) ist als eigenständige Prüfung zu behandeln und zu beurteilen. Werden einzelne Module bestanden und andere nicht bestanden, so sind bei der Wiederholung nur mehr die nicht bestandenen Module zu absolvieren. Für die Ablegung eines klassenspezifischen Moduls ist die Absolvierung des Moduls GW nicht Voraussetzung. Die Absolvierung eines klassenspezifischen Moduls für eine Lenkberechtigungsklasse, für die der Besitz einer anderen Lenkberechtigungsklasse Voraussetzung ist, ist auch dann zulässig, wenn die Theorieprüfung für die letztgenannte Lenkberechtigungsklasse noch nicht positiv absolviert wurde. Im Fall einer Ausdehnung der Lenkberechtigung auf eine oder mehrere weitere Klasse(n) ist (sind) – ausgenommen bei der Ausdehnung der Klasse AM auf andere Klassen – nur das (die) klassenspezifisch(en) Modul(e) der jeweils beantragte(n) Klasse(n) zu absolvieren. Muss die theoretische Fahrprüfung für eine oder mehrere Klassen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, zweiter Satz FSG neuerlich abgelegt werden, so ist (sind) nur das oder die jeweilige(n) klassenspezifische(n) Modul(e) zu absolvieren. Das gilt auch für den Fall, dass eine oder mehrere Fahrprüfungen für andere Klassen abgelegt werden. Als Theorieprüfung für die Klassen A1, A2 und A ist immer das Modul A zu verwenden. Das Modul E ist keine eigene Lenkberechtigungsklasse, sondern nur in Verbindung mit dem Erwerb einer der Klassen CE(C1E) oder DE(D1E) zu absolvieren. Wird die Klasse BE beantragt, so ist stets das klassenspezifische Modul BE zu absolvieren. Werden mehrere der Klassen CE, C1E, DE oder D1E beantragt, so ist das Modul E nur ein Mal zu absolvieren. Wird eine (oder mehrere) der Klassen CE, C1E, DE oder D1E beantragt und ist der Antragsteller bereits im Besitz einer oder mehrerer dieser Klassen, so muss das Modul E nicht erneut absolviert werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Prüfung eines Prüfungsmoduls hat aus mindestens 20 Hauptfragen zu bestehen, bei denen auch jeweils eine oder mehrere Zusatzfrage(n) gestellt werden können. Die Prüfungszeit pro Modul beträgt 30 Minuten, wobei Paragraph 3, Absatz 6 und 8 unberührt bleiben.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ein Prüfungsmodul ist positiv absolviert, wenn mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht worden ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Prüfmodelle“ durch das Wort „Prüfmodule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des Paragraph 4, lautet „Inhalte des Moduls GW“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, lautet der Einleitungssatz:

„Das Modul GW der theoretischen Fahrprüfung muss jedenfalls Fragen aus folgenden Themenbereichen enthalten:“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Ziffer 13, entfällt die Wortfolge „Anhänger, Abschleppen,“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:

„Hinsichtlich der Klassen A1, A2 und A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 7, bis 10 werden angefügt:

  1. Ziffer 7
    Verhalten auf Autobahnen,
  2. Ziffer 8
    Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
  3. Ziffer 9
    Überholen,
  4. Ziffer 10
    Bewegen im Verkehr.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 5, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, bis 8 werden angefügt:

  1. Ziffer 4
    Verhalten auf Autobahnen,
  2. Ziffer 5
    Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
  3. Ziffer 6
    Überholen,
  4. Ziffer 7
    Bewegen im Verkehr,
  5. Ziffer 8
    Anhänger und Abschleppen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, Absatz 3, wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Klasse C und der Unterklasse C1“ ersetzt durch die Wortfolge „Klassen C1 und C“ sowie in Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, die Wortfolge „Klasse C und die Unterklasse C1“ ersetzt durch die Wortfolge „Klassen C1 und C“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5, Absatz 4, wird im Einleitungssatz und in Ziffer eins, jeweils die Wortfolge „Klasse D“ ersetzt durch die Wortfolge „Klassen D1 und D“.

Novellierungsanordnung 14, Im Einleitungssatz des Paragraph 5, Absatz 5, wird die Wortfolge „Klassen B+E, C+E, D+E und der Unterklasse C1+E“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse BE einerseits und der Klassen C1E, CE, D1E und DE (Prüfmodul E) andererseits“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 6, Absatz 4, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei der Prüfungsfahrt für die Klasse F kann die Teilnahme der Lehrperson der Fahrschule oder des Begleiters oder Ausbildners unterbleiben.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 11, Absatz eins, wird nach dem Wort „Landeshauptmann“ die Wortfolge „oder der von ihm beauftragten Stelle“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für die theoretische Fahrprüfung je Antritt zu einem Modul ………………………….5,50 Euro“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 15, Absatz eins a, erster Satz lautet:

„Von der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Prüfungsgebühr gebühren 1,50 Euro je Modul dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes für die theoretische Fahrprüfung sowie für die Qualitätssicherung der praktischen Fahrprüfung (inklusive Audits) zu gleichen Teilen zu verwenden sind.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 15, Absatz eins a, zweiter Satz wird das Wort „Bundespolizeidirektionen“ ersetzt durch das Wort „Landespolizeidirektionen“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 15, Absatz 2, dritter Satz wird das Zitat „oder D“ ersetzt durch das Zitat „oder D(D1)“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 18, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph eins, Absatz 2, bis 4, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins, bis 5 und Paragraph 15, Absatz eins,, 1a und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2013, treten am 19. Jänner 2013 in Kraft.“

Bures