407. Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (Pauschalvergütungsverordnung UVS-Verfahren – UVS-PauschVgtV)
Auf Grund des § 56a Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008 – BRÄG 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 56 a, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008 – BRÄG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird verordnet:
Pauschalvergütung
§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2012 mit 14 000 Euro und für das Kalenderjahr 2013 mit 15 000 Euro festgesetzt. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2012 mit 14 000 Euro und für das Kalenderjahr 2013 mit 15 000 Euro festgesetzt.
In- und Außerkrafttreten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (Pauschalvergütungsverordnung UVS-Verfahren), BGBl. II Nr. 138/2010, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (Pauschalvergütungsverordnung UVS-Verfahren), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2010,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft.
Faymann