397. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Gewinnbeteiligungs-Verordnung (GBVVU) geändert wird
Aufgrund des § 18 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 18, Absatz 4, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung – GBVVU), BGBl. II Nr. 398/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 88/2009, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung – GBVVU), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „oder der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung“ die Wortfolge „mit Ausnahme der auf die Zinszusatzrückstellung entfallenden Beträge“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „oder der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung“ die Wortfolge „mit Ausnahme der auf die Zinszusatzrückstellung entfallenden Beträge“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:In Paragraph 3, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,In der Berechnung des Abs. 1 als Abzugsposten nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungen zur Bildung einer Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Höchstzinssatzverordnung, BGBl. Nr. 70/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2013. Als Hinzurechnungsposten nicht zu berücksichtigen sind Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung.In der Berechnung des Absatz eins, als Abzugsposten nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungen zur Bildung einer Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, der Höchstzinssatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1995, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2013,. Als Hinzurechnungsposten nicht zu berücksichtigen sind Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung.
„(2b)Absatz 2 b,Soweit Steuern vom Einkommen und Ertrag (§ 81e Abs. 5 Z IV.11. VAG) auf die Dotierung oder Auflösung der Zinszusatzrückstellung entfallen, sind diese bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.“Soweit Steuern vom Einkommen und Ertrag (Paragraph 81 e, Absatz 5, Z römisch vier.11. VAG) auf die Dotierung oder Auflösung der Zinszusatzrückstellung entfallen, sind diese bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, nicht zu berücksichtigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 8 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 3 Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2013 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und 2 b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2013, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.
(6)Absatz 6,Soweit Aufwendungen zur Bildung der Rückstellung nach § 3 der Höchstzinssatzverordnung, BGBl. Nr. 70/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2012 als Abzugsposten berücksichtigt wurden, sind dementsprechend Erträge aus der Auflösung einer solchen Rückstellung als Hinzurechnungsposten zur Bemessungsgrundlage im Sinne des § 18 Abs. 4 VAG zu berücksichtigen. Die Auflösung hat binnen zehn Jahren zu erfolgen, wobei jährlich zumindest 10 vH der gebildeten Rückstellung aufzulösen sind.“Soweit Aufwendungen zur Bildung der Rückstellung nach Paragraph 3, der Höchstzinssatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2012, als Abzugsposten berücksichtigt wurden, sind dementsprechend Erträge aus der Auflösung einer solchen Rückstellung als Hinzurechnungsposten zur Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, VAG zu berücksichtigen. Die Auflösung hat binnen zehn Jahren zu erfolgen, wobei jährlich zumindest 10 vH der gebildeten Rückstellung aufzulösen sind.“
Ettl Kumpfmüller