BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 3. Dezember 2013

Teil römisch zwei

397. Verordnung:

Änderung der Gewinnbeteiligungs-Verordnung (GBVVU)

397. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Gewinnbeteiligungs-Verordnung (GBVVU) geändert wird

Aufgrund des Paragraph 18, Absatz 4, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung – GBVVU), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „oder der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung“ die Wortfolge „mit Ausnahme der auf die Zinszusatzrückstellung entfallenden Beträge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:

  1. Absatz 2 a,In der Berechnung des Absatz eins, als Abzugsposten nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungen zur Bildung einer Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, der Höchstzinssatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1995, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2013,. Als Hinzurechnungsposten nicht zu berücksichtigen sind Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung.
  2. Absatz 2 b,Soweit Steuern vom Einkommen und Ertrag (Paragraph 81 e, Absatz 5, Z römisch vier.11. VAG) auf die Dotierung oder Auflösung der Zinszusatzrückstellung entfallen, sind diese bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und 2 b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2013, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.
  2. Absatz 6,Soweit Aufwendungen zur Bildung der Rückstellung nach Paragraph 3, der Höchstzinssatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2012, als Abzugsposten berücksichtigt wurden, sind dementsprechend Erträge aus der Auflösung einer solchen Rückstellung als Hinzurechnungsposten zur Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, VAG zu berücksichtigen. Die Auflösung hat binnen zehn Jahren zu erfolgen, wobei jährlich zumindest 10 vH der gebildeten Rückstellung aufzulösen sind.“

Ettl                            Kumpfmüller