396. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Höchstzinssatzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 85, Absatz eins und 2 Ziffer 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berech-nung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (Höchst-zinssatzverordnung), BGBl. Nr. 70/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 354/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berech-nung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (Höchst-zinssatzverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber den Versi-cherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen. Die Zinszusatzrückstellung ist gemäß Abs. 2 zu berechnen und zu bilden, wenn die Berechnung einen Wert größer als 0 ergibt.Versicherungsunternehmen haben eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber den Versi-cherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen. Die Zinszusatzrückstellung ist gemäß Absatz 2, zu berechnen und zu bilden, wenn die Berechnung einen Wert größer als 0 ergibt.
(2)Absatz 2,Die Zinszusatzrückstellung ist mindestens in folgender Höhe zu bilden:
Der Wert der Zinszusatzrückstellung (ZZR) im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt t-1 (§ 81c Abs. 3 lit. D.II. VAG) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr, DRt die Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die Zinszusatzrückstellung im Jahre t,
t den durchschnittlichen Rechnungszins eines Versicherungsunternehmens im Jahre t,
den durchschnittlichen Rechnungszins aller österreichischen Versicherungsunternehmen im Jahr 2012 und RZSt den Referenzzinssatz im Jahre t bezeichnet. Als Referenzzinssatz ist der Jahreswert der Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes heranzuziehen. Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Rechnungszins aller österreichischen Versicherungsunternehmen im Jahr 2012 und dem Referenzzinssatz im Jahr 2012 beträgt 1,45 vH.Der Wert der Zinszusatzrückstellung (ZZR) im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt t-1 (Paragraph 81 c, Absatz 3, lit. D.II. VAG) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr, DRt die Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die Zinszusatzrückstellung im Jahre t, ris-attachment://output_525.img2is.gift den durchschnittlichen Rechnungszins eines Versicherungsunternehmens im Jahre t, ris-attachment://output_525.img3is.gif den durchschnittlichen Rechnungszins aller österreichischen Versicherungsunternehmen im Jahr 2012 und RZSt den Referenzzinssatz im Jahre t bezeichnet. Als Referenzzinssatz ist der Jahreswert der Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes heranzuziehen. Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Rechnungszins aller österreichischen Versicherungsunternehmen im Jahr 2012 und dem Referenzzinssatz im Jahr 2012 beträgt 1,45 vH.
(3)Absatz 3,Die Zinszusatzrückstellung ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszu-weisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.
(4)Absatz 4,Ist die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung im Sinne des § 18 Abs. 4 VAG im Zu-sammenhang mit § 3 Abs. 1 Gewinnbeteiligungs-Verordnung, BGBl. II. Nr. 398/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2013 negativ, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Unterschiedsbe-trag aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist der Zinszusatzrückstellung gleichmäßig binnen längstens fünf Jahren nach der Auflösung wieder zuzuführen, solange der Wert gemäß Abs. 2 nicht erreicht ist.Ist die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, VAG im Zu-sammenhang mit Paragraph 3, Absatz eins, Gewinnbeteiligungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 398 aus 2006, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2013, negativ, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Unterschiedsbe-trag aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist der Zinszusatzrückstellung gleichmäßig binnen längstens fünf Jahren nach der Auflösung wieder zuzuführen, solange der Wert gemäß Absatz 2, nicht erreicht ist.
(5)Absatz 5,Für Versicherungsverträge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 156/2013 (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge), für die eine Zusatzrückstellung gemäß der Zusatzrückstellungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 450/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2010 gebildet wird, ist insoweit keine Zinszusatzrückstellung zu bilden.“Für Versicherungsverträge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013, (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge), für die eine Zusatzrückstellung gemäß der Zusatzrückstellungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2003, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2010, gebildet wird, ist insoweit keine Zinszusatzrückstellung zu bilden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 6 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 3 Abs. 1 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2013 ist erstmals auf Ge-schäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.“Paragraph 3, Absatz eins bis 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2013, ist erstmals auf Ge-schäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.“
Ettl Kumpfmüller