Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 28. November 2013 |
Teil römisch zwei |
393. Kundmachung: | Emblem, Name und Abkürzung des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA) |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem, der Name und die Abkürzung des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Bures