Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 28. November 2013 |
Teil römisch zwei |
391. Kundmachung: | Emblem, Fahne, Name und Abkürzung der Internationalen Organisation der Frankophonie (IOF) und Name, Abkürzung und Emblem des Instituts für Energie und Umwelt der Frankophonie (IEPF) |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem, die Fahne, der Name und die Abkürzung der Internationalen Organisation der Frankophonie (IOF) und der Name, die Abkürzung und das Emblem des Instituts für Energie und Umwelt der Frankophonie (IEPF), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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