Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 28. November 2013 |
Teil römisch zwei |
390. Kundmachung: | Embleme, Name und Abkürzungen des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Embleme, der Name und die Abkürzungen des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Bures