BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 27. November 2013

Teil römisch zwei

380. Verordnung:

EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr

380. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr)

Auf Grund des Paragraph 53 a, des Emissionszertifikategesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, wird verordnet:

Internationale Luftverkehrstätigkeiten

Paragraph eins,

„Internationale Luftverkehrstätigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die

  1. Ziffer eins
    wederEFTA-Mitgliedstaaten,
  2. Ziffer 2
    noch überseeische Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten,
  3. Ziffer 3
    noch Länder, die mit der Europäischen Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben,
sind.

Zeitlich befristete Ausnahmen

Paragraph 2,

Wenn ein Luftfahrzeugbetreiber

  1. Ziffer eins
    in den Kalenderjahren 2010, 2011 oder 2012 Emissionen aus internationalen Luftverkehrstätigkeiten nicht gemeldet hat oder
  2. Ziffer 2
    für internationale Luftverkehrstätigkeiten im Jahr 2012
    1. Litera a
      nicht die entsprechende Menge an Emissionszertifikaten zur Abdeckung dieser Emissionen für das Jahr 2012 abgegeben und
    2. Litera b
      die entsprechende Menge an kostenlosen Emissionszertifikaten
      1. Sub-Litera, a, a
        nicht erhalten hat oder
      2. Sub-Litera, b, b
        zwar erhalten, aber bis zum 27. Mai 2013 im Unionsregister zur Löschung zurückgegeben hat,
so sind Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 53, EZG 2011 nicht anzuwenden.

Berlakovich