BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 27. November 2013

Teil römisch zwei

378. Verordnung:

Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

378. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

Auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:

Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach Paragraph 73 a, ASVG in den Kalenderjahren 2011 und 2012 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 8,73 % der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.

Hundstorfer