BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 27. November 2013

Teil römisch zwei

377. Verordnung:

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

377. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei erlassen wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 19. November 2013 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Heimarbeitstarif
für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

H 11/2013/V/33/1

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieser Heimarbeitstarif gilt:

  1. Litera a
    Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.
  2. Litera b
    Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei.
  3. Litera c
    Persönlich: für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter Ziffer 2, angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.

Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Paragraph 2,

Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2014 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960.

Tarifbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Ziffer eins
    Mindeststundenlohn:
    Für andere Stickarbeiten (Festonieren und Ausbrennen) beträgt der Mindeststundenlohn 6,70 €.
  2. Ziffer 2
    Zuschlag:
    Stickaufträge, die mit drei oder mehr Farben bzw. Stickmaterialien ausgeführt werden, erhalten einen Zuschlag von 10%.
  3. Ziffer 3
    Zuschlag
    Stickaufträge, bei denen das Vernähen (Handarbeit) von mindestens fünf Fäden vorgesehen ist, erhalten einen Zuschlag von 10%.

Lukowitsch