Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 26. November 2013 |
Teil römisch zwei |
374. Verordnung: | Zweite Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2013 |
Auf Grund des Paragraph 39, Absatz 4, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Darstellung der Leistungsangebote im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 hat unter transparenzportal.gv.at zu erfolgen. Die Abfrage ist öffentlich und an keine spezielle Berechtigung gebunden.
Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß Paragraph 39, Absatz 4, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in der Anlage aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Erste Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2013,, außer Kraft.
Fekter