364. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit der die Verordnung über den Bau und Betrieb von Schleppliften (Schleppliftverordnung 2004 – SchleppVO 2004) geändert wird
Aufgrund von § 111 in Zusammenhalt mit §§ 99 und 110 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2012, wird verordnet:Aufgrund von Paragraph 111, in Zusammenhalt mit Paragraphen 99 und 110 Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Schleppliften (Schleppliftverordnung 2004 – SchleppVO 2004), BGBl. II Nr. 464/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Schleppliften (Schleppliftverordnung 2004 – SchleppVO 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Lageplan zumindest im Maßstab 1:2 000, in dem die Stationen, Zu- und Abgangswege, Streckenbauwerke, elektrische Leitungen sowie Kreuzungen eingetragen sind;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann die zuständige Behörde von der Vorlage einzelner der in Abs. 1 Z 1 bis Z 12 genannten Nachweise Abstand nehmen.“Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann die zuständige Behörde von der Vorlage einzelner der in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 12, genannten Nachweise Abstand nehmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sicherheitsbericht
§ 5a.Paragraph 5 a,
In das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §§ 14 Abs. 3 Z 11 und 20 Seilbahngesetz 2003 geführte Verzeichnis der Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 Satz 2 und 60 leg. cit. zu erstellen, können auch Personen aufgenommen werden, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 leg. cit. sowie Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 leg. cit. ausgeführt werden (Personen gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003). Diese Personen dürfen ausschließlich zur Erstellung von Sicherheitsberichten für Schlepplifte herangezogen werden.“ In das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraphen 14, Absatz 3, Ziffer 11 und 20 Seilbahngesetz 2003 geführte Verzeichnis der Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte gemäß Paragraphen 59, Satz 2 und 60 leg. cit. zu erstellen, können auch Personen aufgenommen werden, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, leg. cit. sowie Baumaßnahmen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, leg. cit. ausgeführt werden (Personen gemäß Paragraph 20, Seilbahngesetz 2003). Diese Personen dürfen ausschließlich zur Erstellung von Sicherheitsberichten für Schlepplifte herangezogen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Z 7 entfällt. Die bisherige Z 8 wird zur Z 7 und die bisherige Z 9 wird zur Z 8.Paragraph 6, Ziffer 7, entfällt. Die bisherige Ziffer 8, wird zur Ziffer 7 und die bisherige Ziffer 9, wird zur Ziffer 8,
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:
„Abtragung
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Abtragungen von Schleppliften mit niederer Seilführung oder von Teilen einer solchen Anlage unterliegen keiner Genehmigungspflicht gemäß § 52 Seilbahngesetz 2003. Das Schleppliftunternehmen hat die beabsichtigte Abtragung unter gleichzeitiger Vorlage einer detaillierten Beschreibung der Abtragungsmaßnahmen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde ist berechtigt aufgrund öffentlicher Interessen, insbesondere Belangen der öffentlichen Sicherheit, innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen dieser Anzeige ergänzende Maßnahmen anzuordnen. Werden von der Behörde keine ergänzenden Maßnahmen angeordnet, kann die Abtragung nach Ablauf dieser Frist durchgeführt werden.Abtragungen von Schleppliften mit niederer Seilführung oder von Teilen einer solchen Anlage unterliegen keiner Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 52, Seilbahngesetz 2003. Das Schleppliftunternehmen hat die beabsichtigte Abtragung unter gleichzeitiger Vorlage einer detaillierten Beschreibung der Abtragungsmaßnahmen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde ist berechtigt aufgrund öffentlicher Interessen, insbesondere Belangen der öffentlichen Sicherheit, innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen dieser Anzeige ergänzende Maßnahmen anzuordnen. Werden von der Behörde keine ergänzenden Maßnahmen angeordnet, kann die Abtragung nach Ablauf dieser Frist durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die in § 52 Seilbahngesetz 2003 normierte Befugnis der Behörde, Abtragungen von Schleppliften mit niederer Seilführung gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen anzuordnen, bleibt unberührt.“Die in Paragraph 52, Seilbahngesetz 2003 normierte Befugnis der Behörde, Abtragungen von Schleppliften mit niederer Seilführung gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen anzuordnen, bleibt unberührt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Längstens alle zehn Jahre sind die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hierfür facheinschlägig ausgebildete Stellen zu überprüfen. Nach der erstmaligen Überprüfung dürfen die nachfolgenden wiederkehrenden Überprüfungen auch von ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Von der Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 kann Abstand genommen werden, sofern dies anlässlich der Erteilung der Betriebsbewilligung oder der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.“Von der Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß Absatz eins, kann Abstand genommen werden, sofern dies anlässlich der Erteilung der Betriebsbewilligung oder der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist nicht gegeben.
(2)Absatz 2,Bei Beförderung von Fahrgästen ist folgendes Betriebspersonal erforderlich:
je ein Liftwart in den Stationen.
Inwieweit gleichzeitig mehrere dieser Funktionen durch eine Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln. Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im § 20 angeführten Voraussetzungen abgesehen werden. Der Betriebsleiter entscheidet, ob infolge der mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigestellen und der Schleppspur, weiteres Personal erforderlich ist.“Inwieweit gleichzeitig mehrere dieser Funktionen durch eine Person ausgeübt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten in der Betriebsvorschrift zu regeln. Vom Erfordernis der Besetzung jeder Station mit einem Liftwart kann unter den im Paragraph 20, angeführten Voraussetzungen abgesehen werden. Der Betriebsleiter entscheidet, ob infolge der mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufgaben, wie Instandhaltung der Ein- und Aussteigestellen und der Schleppspur, weiteres Personal erforderlich ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als ein Monat zurückliegen darf“ durch die Wortfolge „eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf“ ersetzt. In Paragraph 10, Absatz 5, wird die Wortfolge „eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als ein Monat zurückliegen darf“ durch die Wortfolge „eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Ergänzend zu den in § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 5 genannten Voraussetzungen haben der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter vor erstmaliger Bestellung Folgendes zu erfüllen:Ergänzend zu den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Absatz 5, genannten Voraussetzungen haben der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter vor erstmaliger Bestellung Folgendes zu erfüllen:
Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Attest zu belegen. Ab dem vollendeten 45. Lebensjahr ist die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung alle fünf Jahre zu wiederholen, es sei denn, vom Arzt wird eine kürzere Frist für erforderlich erachtet.
Die fachliche Eignung ist durch ein längstens zehn Jahre vor der Bestellung erworbenes positives Zeugnis eines Ausbildungskurses für Betriebsleiter von Schleppliften nachzuweisen, sofern nicht zumindest eine der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen erfüllt ist. Dieser Kurs muss Kenntnisse über maschinelle Anlagen im Allgemeinen und über den Betrieb von Schleppliften im Besonderen sowie die einschlägigen rechtlichen Grundlagen vermitteln.Die fachliche Eignung ist durch ein längstens zehn Jahre vor der Bestellung erworbenes positives Zeugnis eines Ausbildungskurses für Betriebsleiter von Schleppliften nachzuweisen, sofern nicht zumindest eine der in Absatz 2, angeführten Bestimmungen erfüllt ist. Dieser Kurs muss Kenntnisse über maschinelle Anlagen im Allgemeinen und über den Betrieb von Schleppliften im Besonderen sowie die einschlägigen rechtlichen Grundlagen vermitteln.
(2)Absatz 2,Den in Abs. 1 Z 2 genannten Ausbildungskurs müssen nicht absolvieren:Den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Ausbildungskurs müssen nicht absolvieren:
Personen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß § 82 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003 besitzen oder eine Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn, bei einer Materialseilbahn gemäß § 2 Z 5 Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung ausüben;Personen, die ein Betriebsleiterpatent für öffentliche Seilbahnen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Seilbahngesetz 2003 besitzen oder eine Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn, bei einer Materialseilbahn gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung ausüben;
Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn oder Materialseilbahn gemäß § 2 Z 5 Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung, auch wenn dieser ursprünglich gewerbebehördlich genehmigt worden war, in der Dauer von mindestens drei Monaten tätig waren;Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer öffentlichen Seilbahn oder Materialseilbahn gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Seilbahngesetz 2003 oder bei einem Schlepplift mit hoher Seilführung, auch wenn dieser ursprünglich gewerbebehördlich genehmigt worden war, in der Dauer von mindestens drei Monaten tätig waren;
Personen, die eine Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung ausüben und bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung bestellt werden;
Personen, die als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung bestellt werden und in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einem Schlepplift mit niederer Seilführung oder einem Schlepplift mit hoher Seilführung, auch wenn dieser ursprünglich gewerbebehördlich genehmigt worden war, in der Dauer von mindestens drei Monaten tätig waren;
Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung keine oder eine kürzere als dreimonatige Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer Seilbahn gemäß § 2 Seilbahngesetz 2003 ausgeübt haben und den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen in den letzten zehn Jahren mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine praktische Einschulung bei einem systemgleichen Schlepplift durch dessen verantwortlichen Betriebsleiter oder einen Hersteller von systemgleichen Schleppliften nachweisen.“Personen, die in den letzten zehn Jahren vor ihrer Bestellung keine oder eine kürzere als dreimonatige Tätigkeit als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter bei einer Seilbahn gemäß Paragraph 2, Seilbahngesetz 2003 ausgeübt haben und den Ausbildungskurs für Betriebsleiter für öffentliche Seilbahnen in den letzten zehn Jahren mit Prüfung positiv abgeschlossen haben und zusätzlich eine praktische Einschulung bei einem systemgleichen Schlepplift durch dessen verantwortlichen Betriebsleiter oder einen Hersteller von systemgleichen Schleppliften nachweisen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in geeigneter Weise von dessen Eignung zu überzeugen. Ist die Eignung nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde die Weiterverwendung als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter mit Bescheid zu untersagen.
(2)Absatz 2,Der Meldung der erstmaligen Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters an die zuständige Behörde sind neben der Angabe des Schleppliftes und der vorgesehenen Funktion (verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter) folgende Unterlagen jeweils in Kopie anzuschließen:
Lebenslauf, aus dem insbesondere die bisherige berufliche Laufbahn entnommen werden kann;
Zeugnis über den positiven Abschluss des Ausbildungskurses für Betriebsleiter für Schlepplifte oder für öffentliche Seilbahnen (Ausstellungsdatum jeweils nicht länger als zehn Jahre zurückliegend) und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 5, den Nachweis über die darin geforderte praktische Einschulung;Zeugnis über den positiven Abschluss des Ausbildungskurses für Betriebsleiter für Schlepplifte oder für öffentliche Seilbahnen (Ausstellungsdatum jeweils nicht länger als zehn Jahre zurückliegend) und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5,, den Nachweis über die darin geforderte praktische Einschulung;
ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung (Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegend);
Strafregisterbescheinigung (Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegend);
Nachweis der Identität (amtlicher Lichtbildausweis).
(3)Absatz 3,Die Bestellung eines gemeinsam verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Schlepplifte, auch unterschiedlicher Schleppliftunternehmen, ist zulässig.
(4)Absatz 4,Ist die jederzeitige Erreichbarkeit eines Schleppliftes durch den diensthabenden Betriebsleiter in angemessener Zeit von seinem jeweiligen Standort aus nicht gegeben, darf mit dem Schlepplift nicht Betrieb geführt werden. Als angemessene Zeit gilt ein Zeitraum von längstens zwanzig Minuten. Eine derartige Bestimmung ist in die Betriebsvorschrift aufzunehmen.
(5)Absatz 5,Die Übernahme der Tätigkeit als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter durch den Vorstand oder Geschäftsführer eines Schleppliftunternehmens ist zulässig.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 16 Abs. 2 lautet:Paragraph 16, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Betriebsvorschrift und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Beförderungsbedingungen und deren Änderungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der bisherige § 16 Abs. 2 wird zu § 16 Abs. 3.Der bisherige Paragraph 16, Absatz 2, wird zu Paragraph 16, Absatz 3,
13.Novellierungsanordnung 13, § 17 Abs. 5 lautet:Paragraph 17, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Unfälle mit Personenschaden sind unverzüglich der örtlich zuständigen Polizeidienststelle zu melden.“
Bures