363. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Aufgrund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, und des Abschnittes II des Vertrages über die Schifffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, wird unter Bedachtnahme auf die am 24. Oktober 2012 und 17. April 2013 gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee gefassten Beschlüsse der Internationalen Schifffahrtskommission für den Bodensee verordnet:Aufgrund des Abschnittes römisch zwei des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1975,, und des Abschnittes römisch zwei des Vertrages über die Schifffahrt auf dem Alten Rhein, Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1975,, wird unter Bedachtnahme auf die am 24. Oktober 2012 und 17. April 2013 gemäß Artikel 19, Absatz 2, des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee gefassten Beschlüsse der Internationalen Schifffahrtskommission für den Bodensee verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO), BGBl. Nr. 93/1976, zuletzt geändert mit BGBl. III Nr. 142/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO), Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 0.01. samt Überschrift lautet:Paragraph 0.01. samt Überschrift lautet:
„Geltungsbereich
§ 0.01.Paragraph 0.01.
Diese Verordnung gilt für
den Bodensee einschließlich Untersee,
den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee,
den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und
die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 0.02. lit. p lautet:Paragraph 0.02. Litera p, lautet:
„S p o r t b o o t – R i c h t l i n i e“: Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15, zuletzt geändert mit Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008, S. 1;“„S p o r t b o o t – R i c h t l i n i e“: Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, Amtsblatt Nummer L 164 vom 30.6.1994, Seite 15, zuletzt geändert mit Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008, zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008, Seite 1;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 0.02.lit. q lautet:Paragraph 0.02.Litera q, lautet:
„w a s s e r g e f ä h r d e n d e S t o f f e“: Stoffe und Gemische, die
nach Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 sowie dem Gefahrenhinweis H400, H410 oder H411 zu kennzeichnen sind, odernach Anhang römisch eins Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008, Seite 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 sowie dem Gefahrenhinweis H400, H410 oder H411 zu kennzeichnen sind, oder
nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.08.1967, S. 1, oder der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999, S. 1, als umweltgefährlich eingestuft werden, mit dem Symbol N, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und dem Gefahrenhinweis R50 oder R51, auch in Kombination mit dem Gefahrenhinweis R53, zu kennzeichnen sind;nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Amtsblatt Nummer L 196 vom 16.08.1967, Seite 1, oder der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, Amtsblatt Nummer L 200 vom 30.07.1999, Seite 1, als umweltgefährlich eingestuft werden, mit dem Symbol N, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und dem Gefahrenhinweis R50 oder R51, auch in Kombination mit dem Gefahrenhinweis R53, zu kennzeichnen sind;
4.Novellierungsanordnung 4, § 0.02. lit. r lautet:Paragraph 0.02. Litera r, lautet:
„g e f ä h r l i c h e G ü t e r“: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, BGBl. III Nr. 67/2008 in der jeweils geltenden Fassung, und der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 in der jeweils geltenden Fassung, verboten oder nur unter den in diesen Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist;“„g e f ä h r l i c h e G ü t e r“: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, und der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung, verboten oder nur unter den in diesen Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist;“
5.Novellierungsanordnung 5, Das 4. Hauptstück erhält die Überschrift „Schallzeichen und Sprechfunk“.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 4.04. wird folgender § 4.05. samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4 Punkt 04, wird folgender Paragraph 4 Punkt 05, samt Überschrift eingefügt:
„Sprechfunk
§ 4.05.Paragraph 4 Punkt 05,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge, die gemäß § 13.21. mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 13 Punkt 21, mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.
(2)Absatz 2,Über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, dürfen nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6.01. Abs. 2 lautet:Paragraph 6 Punkt 01, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses von Alkohol, Drogen oder Medikamenten oder aus anderen Gründen an der sicheren Führung eines Fahrzeuges gehindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 6.12. samt Überschrift lautet:Paragraph 6 Punkt 12, samt Überschrift lautet:
„Radarfahrt
§ 6.12.Paragraph 6 Punkt 12,
(1)Absatz eins,Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn
der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt,
sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, und
das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. ausgerüstet ist.das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage gemäß Paragraph 13 Punkt 21, ausgerüstet ist.
(2)Absatz 2,Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand (Abs. 1 Z 2) nicht erforderlich.“Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand (Absatz eins, Ziffer 2,) nicht erforderlich.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 6.13. Abs. 2 lautet:Paragraph 6 Punkt 13, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar gemäß § 6.12. benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen, es sei denn, sie verwenden Radar gemäß § 6.12.“Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar gemäß Paragraph 6 Punkt 12, benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen, es sei denn, sie verwenden Radar gemäß Paragraph 6 Punkt 12,
10.Novellierungsanordnung 10, §§ 8.01. bis 8.03. lauten:Paragraphen 8 Punkt 01 bis 8 Punkt 03, lauten:
„Grundsätzliches Beförderungsverbot
§ 8.01.Paragraph 8 Punkt 01,
Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten.
Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
§ 8.02.Paragraph 8 Punkt 02,
§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern Paragraph 8 Punkt 01, gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. a ADN undgemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera a, ADN und
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN, wobei der Begriff „Fahrzeug“ (§ 0.02. lit. a) dem dortigen Begriff „Schiff“ gleichgestellt ist.gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN, wobei der Begriff „Fahrzeug“ (Paragraph 0.02. Litera a,) dem dortigen Begriff „Schiff“ gleichgestellt ist.
Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
§ 8.03.Paragraph 8 Punkt 03,
§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern Paragraph 8 Punkt 01, gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. b, c oder e ADR,gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera b, c, oder e ADR,
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 lit. a, b, d, e oder f ADR undgemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 Litera a, b, d, e, oder f ADR und
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR,
sofern es sich hierbei um nicht wassergefährdende Stoffe handelt und die Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf Fähren erfolgt, die für deren Transport zugelassen sind.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 11.04. erhält die Überschrift „Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot“; folgender Abs. 4 wird angefügt:Paragraph 11 Punkt 04, erhält die Überschrift „Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot“; folgender Absatz 4, wird angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem Text des § 12.05. wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 12 Punkt 05, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind unbeschadet der Bestimmung des § 12.10. Abs. 1 von der Ablegung der praktischen Prüfung (Abs. 1 lit. c) für die Schifferpatente der Kategorien A und D (§ 12.02.) befreit.“Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 12 Punkt 10, Absatz eins, von der Ablegung der praktischen Prüfung (Absatz eins, Litera c,) für die Schifferpatente der Kategorien A und D (Paragraph 12 Punkt 02,) befreit.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 13.05. wird das Zitat „ÖNORM EN 22922“ in „EN ISO 2922:2000“ geändert.In Paragraph 13 Punkt 05, wird das Zitat „ÖNORM EN 22922“ in „EN ISO 2922:2000“ geändert.
14.Novellierungsanordnung 14, § 13.11d. lautet:Paragraph 13 Punkt 11 d, lautet:
„Begrenzung des Partikelausstoßes von Dieselmotoren
§ 13.11d.Paragraph 13 Punkt 11 d,
(1)Absatz eins,Der Partikelausstoß von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für Dieselmotoren, die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind.
(2)Absatz 2,Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstoßes gelten:
Ein System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung (PMP) in den für Schiffen relevanten Zyklen gemäß EN ISO 8178-4:1996 (Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Abgasmessung – Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen) der Nachweis erbracht wurde, dass der Grenzwert für die Partikelanzahl von 1x1012 kWh-1 für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm eingehalten werden kann,
ein Partikelfiltersystem, das der Filterliste der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), der deutschen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau), des Schweizer Bundesamtes für Umwelt oder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entspricht oder
bezüglich der Partikelemissionen gleichwertige Filter.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für Fahrzeuge,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten für Fahrzeuge,
die nach dem 1. Jänner 2015 das erste Mal im Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 0.01.) zum Verkehr zugelassen werden oderdie nach dem 1. Jänner 2015 das erste Mal im Geltungsbereich dieser Verordnung (Paragraph 0.01.) zum Verkehr zugelassen werden oder
die am 1. Jänner 2015 bereits im Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 0.01.) zugelassen waren und danach mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Maßnahmen zur Begrenzung des Partikelausstoßes bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind.“die am 1. Jänner 2015 bereits im Geltungsbereich dieser Verordnung (Paragraph 0.01.) zugelassen waren und danach mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Maßnahmen zur Begrenzung des Partikelausstoßes bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 13.20. Abs. 3 bis 6 lauten:Paragraph 13 Punkt 20, Absatz 3 bis 6 lauten:
„(3)Absatz 3,Auf folgenden Fahrzeugen muss für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von 40 kg oder mehr eine Rettungsweste mit Kragen mit mindestens 100 N Auftrieb mitgeführt werden:
Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb,
Fahrzeuge der Berufsfischer,
Ruderboote, die sich außerhalb der Uferzone (§ 6.11. Abs. 1) aufhalten, ausgenommen Rennruderboote,Ruderboote, die sich außerhalb der Uferzone (Paragraph 6 Punkt 11, Absatz eins,) aufhalten, ausgenommen Rennruderboote,
(4)Absatz 4,Für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von weniger als 40 kg muss auf Fahrzeugen gemäß Abs. 3 eine geeignete Rettungsweste mit Kragen mit entsprechendem Auftrieb vorhanden zu sein.Für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von weniger als 40 kg muss auf Fahrzeugen gemäß Absatz 3, eine geeignete Rettungsweste mit Kragen mit entsprechendem Auftrieb vorhanden zu sein.
(5)Absatz 5,Auf Fahrzeugen gemäß Abs. 3, die nicht über ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschließbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsmitteln gemäß Abs. 3 oder 4 verfügen, müssen die auf dem Fahrzeug befindlichen Personen eine Schwimmhilfe gemäß EN ISO 12402-5:2006 (Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50) – sicherheitstechnische Anforderungen) mitführen oder tragen. Dies gilt insbesondere für:Auf Fahrzeugen gemäß Absatz 3,, die nicht über ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschließbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsmitteln gemäß Absatz 3, oder 4 verfügen, müssen die auf dem Fahrzeug befindlichen Personen eine Schwimmhilfe gemäß EN ISO 12402-5:2006 (Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50) – sicherheitstechnische Anforderungen) mitführen oder tragen. Dies gilt insbesondere für:
Segeljollen oder Mehrrumpfboote
(6)Absatz 6,Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelfahrzeugen mit festem Ballast müssen zusätzlich zu den Rettungsmitteln gemäß Abs. 3 und 4 ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.“Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelfahrzeugen mit festem Ballast müssen zusätzlich zu den Rettungsmitteln gemäß Absatz 3 und 4 ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 13.21. samt Überschrift lautet:Paragraph 13 Punkt 21, samt Überschrift lautet:
„Funkanlagen
§ 13.21.Paragraph 13 Punkt 21,
(1)Absatz eins,Folgende Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht:
Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind,
Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m,
Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (§ 6.12.),Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (Paragraph 6 Punkt 12,),
Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden,
Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen.
(2)Absatz 2,Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Abs. 1 und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.“Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Absatz eins und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 14.01. Abs. 6 letzter Satz entfällt.Paragraph 14 Punkt 01, Absatz 6, letzter Satz entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 14.01. Abs. 7 lautet:Paragraph 14 Punkt 01, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Folgende Fahrzeuge werden nicht zugelassen:
Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Haus- oder Wohnboote),
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge (EN ISO 8666:2002) von weniger als 2,50 m.“
19.Novellierungsanordnung 19, Der Text des bisherigen § 16.03. erhält die Bezeichnung „Abs. 1“; Abs. 2 bis 5 lauten:Der Text des bisherigen Paragraph 16 Punkt 03, erhält die Bezeichnung „Abs. 1“; Absatz 2 bis 5 lauten:
„(2)Absatz 2,Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (§ 6.12. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO) gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO. Bis dahin bleibt § 6.12. erster Satz in der bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung in Kraft.Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (Paragraph 6 Punkt 12, in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO) gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO. Bis dahin bleibt Paragraph 6 Punkt 12, erster Satz in der bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung in Kraft.
(3)Absatz 3,Gemische, die gemäß §§ 8.02 und 8.03 in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO befördert werden und die gemäß Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gemäß Art. 61 Z 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008Gemische, die gemäß Paragraphen 8 Punkt 02 und 8 Punkt 03 in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO befördert werden und die gemäß Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen gemäß Artikel 61, Ziffer 4, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
bis zum 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden und
bis zum 1. Juni 2017 befördert werden.
(4)Absatz 4,Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen des § 13.20. in der Fassung der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.Für den Ersatz von Rettungsmitteln, die die Anforderungen des Paragraph 13 Punkt 20, in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO nicht erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO.
(5)Absatz 5,Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr ab Inkrafttreten der Änderung BGBl. II Nr. 363/2013 der BSO.“Für die Anschaffung und Inbetriebnahme der Sprechfunkanlage gemäß Paragraph 13 Punkt 21, gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr ab Inkrafttreten der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, der BSO.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 16.04. Abs. 4 lautet:Paragraph 16 Punkt 04, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die mit BGBl. II Nr. 363/2013 kundgemachte Änderung der BSO tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013, kundgemachte Änderung der BSO tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Bures