Anlage A/15/11

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
LUFTFAHRZEUGTECHNIK

römisch eins. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 ½ Schulstufen zu insgesamt 1 500 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Schulstufe mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der vierten Schulstufe mindestens 180 Unterrichtsstunden.

Pflichtgegenstände

Stunden

Religion1

 

Politische Bildung

80

Deutsch und Kommunikation

120 - 40

Berufsbezogene Fremdsprache

40 - 120

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

180

 

Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr

 
 

Rechnungswesen2

 

Fachunterricht

 
 

Luftfahrzeugtechnik2 3

420

 

Angewandte Mathematik2

140

 

Computergestütztes Fachzeichnen

80

 

Luftfahrzeugtechnisches Labor

260

 

Praktikum

100

 

Projektpraktikum4

80

Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)

1 500

Freigegenstände

 

Religion1

 

Lebende Fremdsprache5

 

Deutsch5

 

Angewandte Mathematik5

 

Angewandte Informatik5

 

Unverbindliche Übung

 

Bewegung und Sport5

 

Förderunterricht5

 

römisch zwei. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND UNTERRICHTSPRINZIPIEN

A. Allgemeine Bestimmungen:

Begriff: Der Lehrplan der Berufsschule ist ein lernergebnis- und kompetenzorientierter Lehrplan mit Rahmencharakter, der die Stundentafel, das allgemeine Bildungsziel, die didaktischen Grundsätze sowie die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff für die einzelnen Unterrichtsgegenstände enthält.

Umsetzung: Der Lehrplan bildet die Grundlage für die eigenständige und verantwortliche Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes.

Wesentlich ergänzendes Element der Lehrplanerfüllung sowie der Qualitätssicherung und -weiterentwicklung ist die Evaluation (zB Selbst-, Fremdevaluation) am Schulstandort.

B. Allgemeines Bildungsziel:

Bildungsauftrag: Paragraphen 2 und 46 des Schulorganisationsgesetzes bilden die Grundlagen für den Bildungsauftrag der Berufsschule.

Das fachbezogene Qualifikationsprofil orientiert sich in seinen berufsschulrelevanten Aspekten an dem in der Ausbildungsordnung formulierten Berufsprofil. Die im Fachunterricht festgelegten Unterrichtsgegenstände und fachbezogene Lehrinhalte in anderen Unterrichtsgegenständen unterstützen die Entwicklung und Erreichung des Berufsprofils.

Das Bildungsziel der Berufsschule ist auf die Erlangung von Kompetenzen ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen

C. Allgemeine didaktische Grundsätze:

Gemäß Paragraphen 17 und 51 des Schulunterrichtsgesetzes haben Lehrerinnen und Lehrer den Unterricht sorgfältig vorzubereiten sowie das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken.

Die Sicherung des Bildungsauftrages (Paragraph 46, des Schulorganisationsgesetzes) und die Erfüllung des Lehrplanes erfordern die Kooperation der Lehrerinnen und Lehrer. Diese Kooperation umfasst insbesondere

Die Unterrichtsplanung erfordert von den Lehrerinnen und Lehrern die Konkretisierung des allgemeinen Bildungszieles sowie der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände durch die Festlegung der Unterrichtsziele sowie der Methoden und Medien für den Unterricht.

Die Unterrichtsplanung hat einerseits den Erfordernissen des Lehrplanes zu entsprechen und andererseits didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse und Berufsnotwendigkeiten einzugehen.

Bei der Erarbeitung der Lerninhalte ist vom Bildungsstand der Schülerinnen und Schüler sowie von deren Lebens- und Berufswelt auszugehen.

Der Unterricht ist handlungsorientiert zu gestalten. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die Wissens-, Erkenntnis- und Anwendungsdimension sowie die personale und soziale Dimension zu berücksichtigen.

Es ist insbesondere auf die Vermittlung einer gut fundierten Basisausbildung für den Lehrberuf Bedacht zu nehmen. Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung und der nachhaltigen Festigung grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Die Kompetenzbereiche sind interdisziplinär. Daher sind Teamabsprachen zwischen den Lehrerinnen und Lehrern erforderlich.

Lehr- und Lernmethoden sind so zu wählen, dass sie das soziale Lernen und die individuelle Förderung sicherstellen.

Zum Zweck der Förderung des Kompetenzaufbaues sind die Schülerinnen und Schüler zu selbstständigem Planen, Durchführen, Überprüfen, Korrigieren und Bewerten komplexer Aufgabenstellungen anzuhalten.

Die Lehrstoffauswahl sowie Schwerpunktsetzungen haben sich an den Anforderungen der beruflichen Praxis zu orientieren. Es sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände abstimmen, zu bearbeiten. Desgleichen sind die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zum Zweck der koordinierten Unterrichtsarbeit und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten hat die Abstimmung der Lehrerinnen und Lehrer untereinander zu erfolgen.

D. Unterrichtsprinzipien:

Der Schule sind Bildungs- und Erziehungsaufgaben („Unterrichtsprinzipien“) gestellt, die nicht ausschließlich einem Unterrichtsgegenstand zugeordnet werden können, diese sind fächübergreifend zu bewältigen. Die Unterrichtsprinzipien umfassen die Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern, die Erziehung zum unternehmerischen Denken und Handeln, die Gesundheitserziehung, die Lese- und Sprecherziehung, die Medienerziehung, die Politische Bildungdie Sexualerziehung, die Umwelterziehung und die Verkehrserziehung.

Ein weiteres Unterrichtsprinzip stellt die Entwicklung der sozialen Kompetenzen (soziale Verantwortung, Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Führungskompetenz und Rollensicherheit) sowie die personalen Kompetenzen (Selbstständigkeit, Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen, Stressresistenz sowie die Einstellung zu Sucht- und Konsumverhalten und zu lebenslangem Lernen) dar.

römisch drei. BESONDERE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE FÜR DEN FACHUNTERRICHT

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren. In „Angewandte Mathematik“ stehen - auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen Grundkenntnissen und Fertigkeiten - Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend liegt das Hauptgewicht in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.

Im Freigegenstand „Angewandte Mathematik“ ist das Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl der Beitrag zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung. Durch die enge Verbindung zum Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ führt der Unterricht zu themenkonzentrierten, gesamtmathematischen Schwerpunkten.

In „Computergestütztes Fachzeichnen“ sind hauptsächlich solche Aufgabenstellungen, die zum Verständnis der Zusammenhänge in der Praxis beitragen, zu bearbeiten.

„Luftfahrzeugtechnisches Labor“ und „Praktikum“ sollen den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Abstimmung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler anzupassen.

In „Projektpraktikum“ ist beim Planen und Durchführen eines Projektes auf die praxisbezogene Bedeutung Wert zu legen. Insbesondere empfehlen sich Aufgabenstellungen mit kundinnen- und kundenorientiertem Bezug. Die Schülerinnen und Schüler sind zum logischen, vernetzten und kreativen Denken zu führen. Dies erfordert bei der Durchführung einer Projektaufgabe die Berücksichtigung verschiedener Wissensgebiete und die Vernetzung von allgemein bildenden, wirtschaftlichen, fachtheoretischen und fachpraktischen Sachverhalten. Dabei ist möglichst zu beachten, dass Projekte mit verschiedener Arbeitsdauer und unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden im Team durchgeführt werden.

Im Sinne des exemplarischen Lernens und Arbeitens sind möglichst praxisnahe Aufgabenstellungen zu wählen, durch deren Bearbeitung Einsichten, Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden gewonnen werden, die eigenständig auf andere berufsverwandte Aufgaben übertragen werden können.

Computergestützter Unterricht wird für alle Unterrichtsgegenstände des Fachunterrichtes empfohlen.

Die Schülerinnen und Schüler sind auf Vorschriften, insbesondere solche zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt hinzuweisen.

römisch vier. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch zwei.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

PFLICHTGEGENSTÄNDE POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

DEUTSCH UND KOMMUNIKATION

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

BERUFSBEZOGENE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht WIRTSCHAFTSKUNDE MIT SCHRIFTVERKEHR RECHNUNGSWESEN

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

Fachunterricht LUFTFAHRZEUGTECHNIK

Elektrotechnik und Elektronik Kompetenzbereich Sicherheit, Recht und Ergonomie Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

Lehrstoff:

Berufseinschlägige Sicherheitsbestimmungen und -vorschriften. Umwelt- und Qualitätsstandards. Ergonomie.

Kompetenzbereich Elektrotechnik und Elektronik Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können auf der Basis der Grundgesetze der Elektrotechnik und Elektronik einfache berufsbezogene Aufgaben lösen.

Lehrstoff:

Elektrotechnik:

Größen und Einheiten. Grundlagen der Gleich- und Wechselstromtechnik. Wirkungen des elektrischen Stromes.

Elektronik:

Halbleitertechnik. Bauelemente. Analog- und Digitaltechnik. Steuer- und Regelungstechnik. Elektromagnetische Verträglichkeit.

Mechanische Technologie Kompetenzbereich Sicherheit, Recht und Ergonomie Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

Lehrstoff:

Berufseinschlägige Sicherheitsbestimmungen und -vorschriften. Umwelt-, Brandschutzvorschriften und Qualitätsstandards. Ergonomie. Gefahrenunterweisung.

Kompetenzbereich Werk- und Hilfsstoffe Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können Auswahl und Verwendung von berufsspezifischen Werk- und Hilfsstoffen, begründen und diese fachgerecht einsetzen, bearbeiten, pflegen, lagern und entsorgen.

Lehrstoff:

Werk- und Hilfsstoffe:

Arten. Eigenschaften. Normung. Einsatz. Entsorgung.

Kompetenzbereich Werkzeuge und Maschinen Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können die fachspezifischen Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen fachgerecht auswählen, einsetzen und instand halten.

Lehrstoff:

Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen:

Arten. Aufbau. Wirkungsweise. Einsatz.

Kompetenzbereich Maschinenelemente Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können die einzelnen Maschinenelemente, die Aus- und Einbauschritte, die Inbetriebnahme sowie die Wartung und Prüfung der Maschinenelemente beschreiben.

Lehrstoff:

Maschinenelemente:

Normen. Passungen und Toleranzen. Kraftübertragungselemente. Steuerseile. Lager. Verbindungselemente. Sicherungselemente. Hydraulische, pneumatische und elektrische Antriebe sowie Bauelemente.

Kompetenzbereich Fertigungstechnik Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können die berufsspezifischen Arbeitsabläufe planen und die Fertigungstechniken nach dem Stand der Technik ausführen.

Lehrstoff:

Fertigungstechniken:

Spanende und spanlose Formgebung. Wärme- und Oberflächenbehandlung. Korrosion und Korrosionsschutz. Füge- und Trenntechniken.

Spezielle Luftfahrzeugtechnik Kompetenzbereich Sicherheit, Recht und Ergonomie Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

Lehrstoff:

Berufseinschlägige Sicherheitsbestimmungen und -vorschriften. Umwelt- und Qualitätsstandards. Ergonomie.

Kompetenzbereich Luftfahrzeugtechnik Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

Lehrstoff:

Fehlermanagement:

Modelle und Theorien. Instandhaltungsverfahren und -arbeiten. Auswirkung. Vermeidung und Bewältigung.

Mechanik und Aerodynamik:

Dynamisches Grundgesetz. Arbeits- und Energiesatz. Statik und Dynamik von Luftfahrzeugen. Thermisches Verhalten von Flüssigkeiten und Gasen.

Luftfahrzeuge:

Arten. Baugruppen. Systeme. Maschinenelemente. Lagerung und Konservierung der Luftfahrzeuge und deren Baugruppen. Instandhaltungsverfahren.

Antriebssysteme:

Arten. Bauweise. Funktion.

Flugzeugstruktur:

Rahmen und Zelle. Fahrwerksysteme. Flugsicherheit.

Boardsysteme:

Arten. Aufbau. Bauelemente. Instrumentierung. Stromversorgung.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Mechanik und Aerodynamik. Luftfahrzeuge. Boardsysteme.

ANGEWANDTE MATHEMATIK Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

Lehrstoff:

Mathematische Grundlagen:

Berufsbezogene Längen-, Flächen-, Volumen- und Masseberechnungen. Winkelberechnungen. Schwerpunktberechnungen.

Berechnungen zur Mechanik:

Kraft. Drehmoment. Wärme, Wärmedehnung. Bewegung. Reibung. Festigkeit. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Hydraulik. Pneumatik.

Motortechnische Berechnungen:

Motorleistung und Drehmoment. Wirkungsgrad.

Triebwerksberechnungen:

Getriebe. Gesamttriebwerk. Fluggeschwindigkeit.

Berechnungen zur Aerodynamik:

Beschleunigung, Verzögerung. Luftwiderstand.

Berechnungen zur Elektrik:

Grundlagen der Elektrotechnik. Elektronische Schaltungen.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Berechnungen zur Mechanik. Triebwerksberechnungen. Berechnungen zur Aerodynamik.

Schularbeiten: zwei oder eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.

COMPUTERGESTÜTZTES FACHZEICHNEN Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

Lehrstoff:

Technische Zeichnungen:

Zeichennormen. Teil- und Zusammenstellungszeichnungen. Werkstattgerechte Skizzen. Diagramme. Schalt- und Stromlaufpläne. Funktions- und Blockschaltbilder. Lesen und Interpretieren von luftfahrzeugtechnischen Unterlagen.

Rechnergestütztes Zeichnen:

Systemaufbau, Systemfunktionen und grafische Informationsverarbeitung. Anfertigen, Lesen und Interpretieren von luftfahrzeugtechnischen Zeichnungen.

LUFTFAHRZEUGTECHNISCHES LABOR Kompetenzbereich Sicherheit und Ergonomie Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

Lehrstoff:

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Ergonomie.

Kompetenzbereich Labor Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schülerkönnen

Lehrstoff:

Mess- und Prüfinstrumente:

Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten.

Messen und Schalten:

Übungen zu elektrischen und elektronischen Schaltungen und zur analogen und digitalen Mess- und Schalttechnik. Bestimmen elektrischer und nichtelektrischer Größen. Übungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Bauteilen und Baugruppen.

Werkstoffprüfungen:

Übungen und Versuche zum Verhalten und zu den Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen.

PRAKTIKUM Kompetenzbereich Sicherheit und Ergonomie Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

Lehrstoff:

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Ergonomie. Gefahrenunterweisung.

Kompetenzbereich Praktikum Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

Lehrstoff:

Werk- und Hilfsstoffe:

Arten. Bearbeiten. Handhaben. Vorbereiten zur Entsorgung.

Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen:

Arten. Handhaben. Instandhalten.

Arbeitsverfahren und -techniken:

Spanendes und spanloses Formen. Fügen.

PROJEKTPRAKTIKUM Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

Lehrstoff:

Projektplanung:

Erstellen von Arbeits- und Einsatzplänen nach Vorgabe von Aufgabenstellungen. Festlegen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe. Auswahl und Überprüfung der Bauelemente und Betriebsmittel.

Projektdurchführung:

Erstellen, Beurteilen und Auswerten der Test- und Diagnoseergebnisse. Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Bauteile und Geräte. Parametrieren und In-Betrieb-Nehmen. Durchführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß den festgelegten Arbeitsabläufen.

Projektdarstellung:

Dokumentieren, Präsentieren und Evaluieren der Projektarbeiten.

FREIGEGENSTÄNDE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

DEUTSCH

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

UNVERBINDLICHE ÜBUNG BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

1  Siehe Anlage A, Abschnitt II.

2  Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.

3  Luftfahrzeugtechnik kann in folgende Pflichtgegenstände geteilt werden: Elektrotechnik und Elektronik, Mechanische Technologie, Spezielle Luftfahrzeugtechnik.

4  Dieser Pflichtgegenstand ist in der vierten Schulstufe zu führen.

5 5 Siehe Anlage A, Abschnitt III.