Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 21. November 2013 |
Teil römisch zwei |
361. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen |
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In§ 1 Ziffer 2, -wird die Zeile-
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„Gold-, Silber- und Perlensticker, Großmaschinsticker, Maschinsticker: |
Anlage A/2/3“ |
durch die Zeile
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„Gold-, Silber- und Perlensticker, Maschinsticker: |
Anlage A/2/3“ |
und die Zeile
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„Textiltechnik-Maschentechnik, Webtechnik: |
Anlage A/2/7“ |
durch die Zeile
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„Textiltechnologie: |
Anlage A/2/7“ |
ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Ziffer 15, wird die Zeile
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„Uhrmacher: |
Anlage A/15/6“ |
durch die Zeile
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„Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in: |
Anlage A/15/6“ |
und die Zeile
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„Textilmechanik: |
Anlage A/15/11“ |
durch die Zeile
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„Luftfahrzeugtechnik: |
Anlage A/15/11“ |
ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Ziffer 17, wird nach der Zeile
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„Metallbearbeitung: |
Anlage A/17/7“ |
die Zeile
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„Seilbahntechnik: |
Anlage A/17/8“ |
eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 10, angefügt:
Novellierungsanordnung 5, In Anlage A/11/3 Abschnitt römisch eins (Stundentafel) entfällt in der Stundentafel im Bereich der Freigegenstände der Ausdruck „Bauökologie“.
Novellierungsanordnung 6, In Anlage A/21/1 Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in der Stundentafel in der Zeile „Berufsbezogene Fremdsprache“ die Wendung „40-20“ durch die Wendung „40-120“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 25, angefügt:
Novellierungsanordnung 8, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/2/3, A/2/7, A/15/6 und A/15/11 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.
Novellierungsanordnung 9, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/17/8 wird nach Anlage A/17/7 eingefügt.
Schmid