BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 21. November 2013

Teil römisch zwei

361. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen

361. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In§ 1 Ziffer 2, -wird die Zeile-

„Gold-, Silber- und Perlensticker, Großmaschinsticker, Maschinsticker:

Anlage A/2/3“

durch die Zeile

„Gold-, Silber- und Perlensticker, Maschinsticker:

Anlage A/2/3“

und die Zeile

„Textiltechnik-Maschentechnik, Webtechnik:

Anlage A/2/7“

durch die Zeile

„Textiltechnologie:

Anlage A/2/7“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Ziffer 15, wird die Zeile

„Uhrmacher:

Anlage A/15/6“

durch die Zeile

„Uhrmacher/in - Zeitmesstechniker/in:

Anlage A/15/6“

und die Zeile

„Textilmechanik:

Anlage A/15/11“

durch die Zeile

„Luftfahrzeugtechnik:

Anlage A/15/11“

ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Ziffer 17, wird nach der Zeile

„Metallbearbeitung:

Anlage A/17/7“

die Zeile

„Seilbahntechnik:

Anlage A/17/8“

eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die Landesschulräte werden ermächtigt, Lehrpläne für Berufsschulpflichtige zu erlassen, die in einem Lehrberuf mit verkürzter Lehrzeit ausgebildet werden. Hiebei ist auf den für den Lehrberuf verordneten Lehrplan Bedacht zu nehmen und vorzusehen, dass die Bildungs- und Lehraufgaben des verordneten Lehrplans erreicht werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A/11/3 Abschnitt römisch eins (Stundentafel) entfällt in der Stundentafel im Bereich der Freigegenstände der Ausdruck „Bauökologie“.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A/21/1 Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in der Stundentafel in der Zeile „Berufsbezogene Fremdsprache“ die Wendung „40-20“ durch die Wendung „40-120“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25,Paragraph eins, Ziffer 2, 15 und 17 sowie die Anlagen A/2/3, A/2/7, A/11/3, A/15/6, A/15/11, A/17/8 und A/21/1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2013, treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2014, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2015 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2016 in Kraft. Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 8, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/2/3, A/2/7, A/15/6 und A/15/11 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.

Novellierungsanordnung 9, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/17/8 wird nach Anlage A/17/7 eingefügt.

Schmid