BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 21. November 2013

Teil römisch zwei

359. Verordnung:

Änderung der Großkreditmeldungs-Verordnung

359. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) mit der die Großkreditmeldungs-Verordnung geändert wird

Aufgrund des Paragraph 75, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, wird verordnet:

Die Großkreditmeldungs-Verordnung – GKM-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungsverordnung – ZKRMV)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, lautet:

„Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des Paragraph 75, Absatz eins, BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß Paragraph 2 und die ZKR-Stammdatenmeldung gemäß Paragraph 3, an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG;
    2. Ziffer 2
      Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BWG;
    3. Ziffer 3
      Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VAG mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherung aus Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Österreich;
    4. Ziffer 4
      Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG;
    5. Ziffer 5
      Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 11, BWG;
    6. Ziffer 6
      Zweigstellen von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 13, BWG.
  2. Absatz 2,Meldepflichtige übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG sowie die meldepflichtige Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG haben unter der Voraussetzung des Paragraph 75, Absatz eins a, BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß Paragraph 2, Absatz 4, an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
  3. Absatz 3,Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
  4. Absatz 4,Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder zu erfolgen, sofern dieser ein nach Absatz eins, meldepflichtiges Institut ist. Eine Meldung durch den Treugeber hat nur dann zu erfolgen, wenn der Treugeber ein meldepflichtiges Institut gemäß Absatz eins, ist und den Treuhänder keine Meldepflicht gemäß Absatz eins, trifft.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Meldung an das zentrale Kreditregister

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Zweigstellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG zu betreiben, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
  2. Absatz 2,Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Zweigstellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, die nicht unter Absatz eins, fallen, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
  3. Absatz 3,Unternehmen der Vertragsversicherung und Zweigniederlassungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
  4. Absatz 4,Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG und die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG haben die Meldung an das zentrale Kreditregister nach Paragraph 75, Absatz eins a, BWG entsprechend der Anlage 4 zu gliedern.
  5. Absatz 5,Wurde die Meldeschwelle gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß Paragraph 9, überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„ZKR-Stammdatenmeldung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die ZKR-Stammdatenmeldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firmenwortlaut); eindeutiger, allgemein anerkannter Identifikator; Geburtsdatum; Rechtsform; Sitz; Sitzstaat; Anschrift und Branchenzugehörigkeit des Schuldners sowie der Schuldnergruppe; Angabe des BIC-Codes, sofern dem Schuldner ein solcher zugeteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer des Schuldners (der Schuldnergruppe);
    3. Ziffer 3
      die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung;
    4. Ziffer 4
      für Tranchen gemäß Paragraph 2, Ziffer 61, BWG die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer.
  2. Absatz 2,Bei einer Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe ohne Kreditbeziehung zum Melder
    1. Ziffer eins
      mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet oder dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus des unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet oder einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet sind, sofern die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut keinen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, darstellt,
    2. Ziffer 2
      mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet sind oder
    3. Ziffer 3
      aus Drittländern, bei denen es sich nicht um die Konzernmutter handelt,
    unterbleiben. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, es sei denn es handelt sich um die Beziehung zwischen der eingetragenen Personengesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern. Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 5, BWG, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das übergeordnete Kreditinstitut zu erstatten; diesfalls sind die im ersten Satz vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten. Unternehmen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5 und 6 sind von der Meldung der Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, befreit. Gruppenmeldungen zu Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für die Rechnung des ersteren handelt, sowie zu Verpflichteten und deren nahen Angehörigen gemäß Paragraph 80, Absatz 3, Aktiengesetz – AktG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1965,, sind nicht zu erstatten.
  3. Absatz 3,Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, für diese Gebietskörperschaften unterbleiben. Stellt die Gruppe verbundener Kunden, deren Mitglieder solche inländischen oder ausländischen Gebietskörperschaften sind, einen Großkredit gemäß Artikel 392, Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, dar, können die von diesen Gebietskörperschaften direkt kontrollierten Einheiten als Teilkonzerne in die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, aufgenommen werden, wobei die Meldung als Teilkonzern auch die Gesamtheit aller von ihnen direkt oder indirekt kontrollierten Einheiten mit Sitz in Österreich zu enthalten hat. Für jene Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, die ihren Sitz nicht in Österreich haben, ist Absatz 2, Ziffer 2 und 3 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Eine ZKR-Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
    1. Ziffer eins
      Erstmeldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe;
    2. Ziffer 2
      Änderung der ZKR-Stammdaten eines bereits gemeldeten Schuldners oder einer bereits gemeldeten Schuldnergruppe.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer eins bis 3 und Absatz 12, durch die Wortfolge „gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Schuldner gemäß Absatz eins, als eine Schuldnergruppe, für welche die Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Schuldner ist die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, dass sie Angehörige der Schuldnergruppe sind, zu melden.
  2. Absatz 3,Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Schuldner über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, gelten die Schuldner nicht als Schuldnergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Schuldner eine Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten. Die Meldung an das zentrale Kreditregister hat die wahrscheinliche Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Schuldner zu beinhalten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Zeitpunkt der Meldung an das zentrale Kreditregister

Paragraph 9,

Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen gemäß den Anlagen1A, 1B, 2A, 2B, 3A und 3B sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen gemäß der Anlage 4 sind spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „Großkreditmeldung“ durch die Wortfolge „Meldung an das zentrale Kreditregister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 11, wird die Wortfolge „GKE-Stammdatenmeldung“ durch die Wortfolge „ZKR-Stammdatenmeldung“ und die Wortfolge „gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer eins bis 3 und Absatz 12, durch die Wortfolge „"Art". 4 Absatz eins, Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „Großkredit- und GKE-Stammdatenmeldung“ durch die Wortfolge „Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11 und Paragraph 12, Absatz 2, sowie die Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A, 3B und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 12, Die Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A, 3B und 4 lauten: (siehe Anlagen)

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