359. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) mit der die Großkreditmeldungs-Verordnung geändert wird
Aufgrund des § 75 Abs. 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 75, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, wird verordnet:
Die Großkreditmeldungs-Verordnung – GKM-V, BGBl. II Nr. 475/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2012, wird wie folgt geändert:Die Großkreditmeldungs-Verordnung – GKM-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungsverordnung – ZKRMV)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 und die ZKR-Stammdatenmeldung gemäß § 3 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des Paragraph 75, Absatz eins, BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß Paragraph 2 und die ZKR-Stammdatenmeldung gemäß Paragraph 3, an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG;
Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BWG;
Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 VAG mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherung aus Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Österreich;Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VAG mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherung aus Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Österreich;
Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG;
Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 11, BWG;
Zweigstellen von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.Zweigstellen von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 13, BWG.
(2)Absatz 2,Meldepflichtige übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG sowie die meldepflichtige Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1a BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.Meldepflichtige übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG sowie die meldepflichtige Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG haben unter der Voraussetzung des Paragraph 75, Absatz eins a, BWG die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß Paragraph 2, Absatz 4, an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
(3)Absatz 3,Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.
(4)Absatz 4,Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder zu erfolgen, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist. Eine Meldung durch den Treugeber hat nur dann zu erfolgen, wenn der Treugeber ein meldepflichtiges Institut gemäß Abs. 1 ist und den Treuhänder keine Meldepflicht gemäß Abs. 1 trifft.“Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder zu erfolgen, sofern dieser ein nach Absatz eins, meldepflichtiges Institut ist. Eine Meldung durch den Treugeber hat nur dann zu erfolgen, wenn der Treugeber ein meldepflichtiges Institut gemäß Absatz eins, ist und den Treuhänder keine Meldepflicht gemäß Absatz eins, trifft.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Meldung an das zentrale Kreditregister
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Zweigstellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG zu betreiben, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
(2)Absatz 2,Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 und 6, die nicht unter Abs. 1 fallen, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Zweigstellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, die nicht unter Absatz eins, fallen, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
(3)Absatz 3,Unternehmen der Vertragsversicherung und Zweigniederlassungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.Unternehmen der Vertragsversicherung und Zweigniederlassungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, haben die Meldung an das zentrale Kreditregister für Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
(4)Absatz 4,Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG und die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG haben die Meldung an das zentrale Kreditregister nach § 75 Abs. 1a BWG entsprechend der Anlage 4 zu gliedern.Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG und die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG haben die Meldung an das zentrale Kreditregister nach Paragraph 75, Absatz eins a, BWG entsprechend der Anlage 4 zu gliedern.
(5)Absatz 5,Wurde die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 9 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.“Wurde die Meldeschwelle gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß Paragraph 9, überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 samt Überschrift lautet:Paragraph 3, samt Überschrift lautet:
„ZKR-Stammdatenmeldung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die ZKR-Stammdatenmeldung hat zu enthalten:
Name (Firmenwortlaut); eindeutiger, allgemein anerkannter Identifikator; Geburtsdatum; Rechtsform; Sitz; Sitzstaat; Anschrift und Branchenzugehörigkeit des Schuldners sowie der Schuldnergruppe; Angabe des BIC-Codes, sofern dem Schuldner ein solcher zugeteilt wurde;
die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer des Schuldners (der Schuldnergruppe);
die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung;die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung;
für Tranchen gemäß § 2 Z 61 BWG die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer.für Tranchen gemäß Paragraph 2, Ziffer 61, BWG die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer.
(2)Absatz 2,Bei einer Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe ohne Kreditbeziehung zum MelderBei einer Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe ohne Kreditbeziehung zum Melder
mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet oder dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus des unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet oder einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet sind, sofern die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut keinen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt,mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet oder dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus des unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet oder einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus nicht in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet sind, sofern die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut keinen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, darstellt,
mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die dem Schuldner nicht in gerader Linie übergeordnet sind oder
aus Drittländern, bei denen es sich nicht um die Konzernmutter handelt,
unterbleiben. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, es sei denn es handelt sich um die Beziehung zwischen der eingetragenen Personengesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern. Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 75 Abs. 1 Z 5 BWG, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das übergeordnete Kreditinstitut zu erstatten; diesfalls sind die im ersten Satz vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten. Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 sind von der Meldung der Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befreit. Gruppenmeldungen zu Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für die Rechnung des ersteren handelt, sowie zu Verpflichteten und deren nahen Angehörigen gemäß § 80 Abs. 3 Aktiengesetz – AktG, BGBl. I Nr. 98/1965, sind nicht zu erstatten.unterbleiben. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, es sei denn es handelt sich um die Beziehung zwischen der eingetragenen Personengesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern. Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 5, BWG, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das übergeordnete Kreditinstitut zu erstatten; diesfalls sind die im ersten Satz vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten. Unternehmen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5 und 6 sind von der Meldung der Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, befreit. Gruppenmeldungen zu Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für die Rechnung des ersteren handelt, sowie zu Verpflichteten und deren nahen Angehörigen gemäß Paragraph 80, Absatz 3, Aktiengesetz – AktG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1965,, sind nicht zu erstatten.
(3)Absatz 3,Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 für diese Gebietskörperschaften unterbleiben. Stellt die Gruppe verbundener Kunden, deren Mitglieder solche inländischen oder ausländischen Gebietskörperschaften sind, einen Großkredit gemäß Art. 392 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dar, können die von diesen Gebietskörperschaften direkt kontrollierten Einheiten als Teilkonzerne in die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 aufgenommen werden, wobei die Meldung als Teilkonzern auch die Gesamtheit aller von ihnen direkt oder indirekt kontrollierten Einheiten mit Sitz in Österreich zu enthalten hat. Für jene Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, die ihren Sitz nicht in Österreich haben, ist Abs. 2 Z 2 und 3 anzuwenden.Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, für diese Gebietskörperschaften unterbleiben. Stellt die Gruppe verbundener Kunden, deren Mitglieder solche inländischen oder ausländischen Gebietskörperschaften sind, einen Großkredit gemäß Artikel 392, Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, dar, können die von diesen Gebietskörperschaften direkt kontrollierten Einheiten als Teilkonzerne in die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, aufgenommen werden, wobei die Meldung als Teilkonzern auch die Gesamtheit aller von ihnen direkt oder indirekt kontrollierten Einheiten mit Sitz in Österreich zu enthalten hat. Für jene Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, die ihren Sitz nicht in Österreich haben, ist Absatz 2, Ziffer 2 und 3 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Eine ZKR-Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
Erstmeldung eines Schuldners oder einer Schuldnergruppe;
Änderung der ZKR-Stammdaten eines bereits gemeldeten Schuldners oder einer bereits gemeldeten Schuldnergruppe.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 27 Abs. 11 Z 1 bis 3 und Abs. 12“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer eins bis 3 und Absatz 12, durch die Wortfolge „gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 6, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Schuldner gemäß Abs. 1 als eine Schuldnergruppe, für welche die Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Schuldner ist die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, dass sie Angehörige der Schuldnergruppe sind, zu melden.Kann der Solidarkreditrahmen nur über ein gemeinsames Konto in Anspruch genommen werden, so gelten sämtliche Schuldner gemäß Absatz eins, als eine Schuldnergruppe, für welche die Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten ist. Für die einzelnen Schuldner ist die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten und die Tatsache, dass sie Angehörige der Schuldnergruppe sind, zu melden.
(3)Absatz 3,Kann der Solidarkreditrahmen von jedem Schuldner über ein gesondertes Konto in Anspruch genommen werden, gelten die Schuldner nicht als Schuldnergruppe. Das meldepflichtige Institut hat für jeden dieser Schuldner eine Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung zu erstatten. Die Meldung an das zentrale Kreditregister hat die wahrscheinliche Inanspruchnahme des Solidarkreditrahmens durch jeden einzelnen Schuldner zu beinhalten.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 9 samt Überschrift lautet:Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Zeitpunkt der Meldung an das zentrale Kreditregister
§ 9.Paragraph 9,
Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen gemäß den Anlagen1A, 1B, 2A, 2B, 3A und 3B sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 4 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen gemäß der Anlage 4 sind spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“ Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen gemäß den Anlagen1A, 1B, 2A, 2B, 3A und 3B sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen gemäß der Anlage 4 sind spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Großkreditmeldung“ durch die Wortfolge „Meldung an das zentrale Kreditregister“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „Großkreditmeldung“ durch die Wortfolge „Meldung an das zentrale Kreditregister“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 11 wird die Wortfolge „GKE-Stammdatenmeldung“ durch die Wortfolge „ZKR-Stammdatenmeldung“ und die Wortfolge „gemäß § 27 Abs. 11 Z 1 bis 3 und Abs. 12“ durch die Wortfolge „Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.In Paragraph 11, wird die Wortfolge „GKE-Stammdatenmeldung“ durch die Wortfolge „ZKR-Stammdatenmeldung“ und die Wortfolge „gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer eins bis 3 und Absatz 12, durch die Wortfolge „"Art". 4 Absatz eins, Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „Großkredit- und GKE-Stammdatenmeldung“ durch die Wortfolge „Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „Großkredit- und GKE-Stammdatenmeldung“ durch die Wortfolge „Meldung an das zentrale Kreditregister und die ZKR-Stammdatenmeldung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Titel, § 1, § 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 Abs. 2 sowie die Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A, 3B und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11 und Paragraph 12, Absatz 2, sowie die Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A, 3B und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A, 3B und 4 lauten: (siehe Anlagen)
Ettl Kumpfmüller