356. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), geändert wird
Auf Grund der §§ 19 bis 32 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 19 bis 32 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die bisherige Wortfolge „6. Abschnitt“ durch die Wortfolge „7. Abschnitt“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 45 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den Paragraph 45, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„6. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen für bestimmte Arbeitsstätten
§ 45a. Arbeits- und Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten“Paragraph 45 a, Arbeits- und Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten“ |
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 entfällt die Z 2 und erhalten die bisherigen Z 3 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „4.“.In Paragraph eins, Absatz 2, entfällt die Ziffer 2 und erhalten die bisherigen Ziffer 3 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „4.“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 22 Abs. 4 entfällt der Doppelpunkt.In Paragraph 22, Absatz 4, entfällt der Doppelpunkt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die bisherige Abschnittsüberschrift „6. Abschnitt“ wird durch die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 45, wird folgender Paragraph 45 a, samt Überschriften eingefügt:
„6. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen für bestimmte Arbeitsstätten
Arbeits- und Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten
§ 45a.Paragraph 45 a,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemeinraumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete anwesend sind, sichergestellt wird.Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemeinraumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete anwesend sind, sichergestellt wird.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung der Anzahl der Personen gemäß § 18 Abs. 3, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sind, ist die Verteilung der Personen auf Arbeits- und Unterrichtsräume in der Unterrichtsanstalt zu berücksichtigen.Bei der Ermittlung der Anzahl der Personen gemäß Paragraph 18, Absatz 3,, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sind, ist die Verteilung der Personen auf Arbeits- und Unterrichtsräume in der Unterrichtsanstalt zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,§ 24 Abs. 1 bis 4 findet auf Arbeitsräume in Unterrichtsanstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der erforderlichen Bodenfläche und des erforderlichen Luftraums die Anzahl der regelmäßig gleichzeitig im Arbeitsraum anwesenden Bediensteten zu Grunde zu legen ist.Paragraph 24, Absatz eins bis 4 findet auf Arbeitsräume in Unterrichtsanstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der erforderlichen Bodenfläche und des erforderlichen Luftraums die Anzahl der regelmäßig gleichzeitig im Arbeitsraum anwesenden Bediensteten zu Grunde zu legen ist.
(4)Absatz 4,Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten müssen abweichend von § 24 Abs. 3 und 4 für jede im Raum anwesende Person einen Luftraum vonUnterrichtsräume in Unterrichtsanstalten müssen abweichend von Paragraph 24, Absatz 3 und 4 für jede im Raum anwesende Person einen Luftraum von
5 m³ pro Person, wenn Belüftungsflächen bei natürlicher Belüftung gemäß § 26 Abs. 2 im Ausmaß von mindestens 4 % der Bodenfläche vorhanden sind, oder5 m³ pro Person, wenn Belüftungsflächen bei natürlicher Belüftung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, im Ausmaß von mindestens 4 % der Bodenfläche vorhanden sind, oder
5 m³ pro Person, wenn eine mechanische Lüftungsanlage gemäß § 27 vorhanden ist,5 m³ pro Person, wenn eine mechanische Lüftungsanlage gemäß Paragraph 27, vorhanden ist,
aufweisen.
(5)Absatz 5,Sonderunterrichtsräume, bei denen die natürliche Belichtung und Sichtverbindung gemäß § 25 die durchgeführten Arbeiten oder die Erreichung der Lernziele beeinträchtigen würden oder andere wichtige Gründe bestehen, dürfen auch dann verwendet werden, wenn sie keine natürliche oder eine verringerte Belichtung gemäß § 25 Abs. 1 oder keine Sichtverbindung gemäß § 25 Abs. 5 aufweisen, wie Turnhallen, EDV-Räume oder Vortragssäle.“Sonderunterrichtsräume, bei denen die natürliche Belichtung und Sichtverbindung gemäß Paragraph 25, die durchgeführten Arbeiten oder die Erreichung der Lernziele beeinträchtigen würden oder andere wichtige Gründe bestehen, dürfen auch dann verwendet werden, wenn sie keine natürliche oder eine verringerte Belichtung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, oder keine Sichtverbindung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, aufweisen, wie Turnhallen, EDV-Räume oder Vortragssäle.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die den 6. und den 7. Abschnitt betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 2, § 45a samt Überschriften sowie die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ in der Fassung BGBl. II Nr. 356/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die den 6. und den 7. Abschnitt betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 45 a, samt Überschriften sowie die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Faymann Spindelegger Hundstorfer Heinisch-Hosek Stöger Fekter
Mikl-Leitner Karl Klug Berlakovich Schmied Bures Mitterlehner TöchterleFaymann Spindelegger Hundstorfer Heinisch-Hosek Stöger Fekter , Mikl-Leitner Karl Klug Berlakovich Schmied Bures Mitterlehner Töchterle