BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 19. November 2013

Teil römisch zwei

356. Verordnung:

Änderung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV

356. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 19 bis 32 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die bisherige Wortfolge „6. Abschnitt“ durch die Wortfolge „7. Abschnitt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den Paragraph 45, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„6. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen für bestimmte Arbeitsstätten

Paragraph 45 a, Arbeits- und Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, entfällt die Ziffer 2 und erhalten die bisherigen Ziffer 3 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „4.“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22, Absatz 4, entfällt der Doppelpunkt.

Novellierungsanordnung 5, Die bisherige Abschnittsüberschrift „6. Abschnitt“ wird durch die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 45, wird folgender Paragraph 45 a, samt Überschriften eingefügt:

„6. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen für bestimmte Arbeitsstätten

Arbeits- und Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten

Paragraph 45 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemeinraumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete anwesend sind, sichergestellt wird.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung der Anzahl der Personen gemäß Paragraph 18, Absatz 3,, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sind, ist die Verteilung der Personen auf Arbeits- und Unterrichtsräume in der Unterrichtsanstalt zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Paragraph 24, Absatz eins bis 4 findet auf Arbeitsräume in Unterrichtsanstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der erforderlichen Bodenfläche und des erforderlichen Luftraums die Anzahl der regelmäßig gleichzeitig im Arbeitsraum anwesenden Bediensteten zu Grunde zu legen ist.
  4. Absatz 4,Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten müssen abweichend von Paragraph 24, Absatz 3 und 4 für jede im Raum anwesende Person einen Luftraum von
    1. Ziffer eins
      10 m³ pro Person oder
    2. Ziffer 2
      5 m³ pro Person, wenn Belüftungsflächen bei natürlicher Belüftung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, im Ausmaß von mindestens 4 % der Bodenfläche vorhanden sind, oder
    3. Ziffer 3
      5 m³ pro Person, wenn eine mechanische Lüftungsanlage gemäß Paragraph 27, vorhanden ist,
    aufweisen.
  5. Absatz 5,Sonderunterrichtsräume, bei denen die natürliche Belichtung und Sichtverbindung gemäß Paragraph 25, die durchgeführten Arbeiten oder die Erreichung der Lernziele beeinträchtigen würden oder andere wichtige Gründe bestehen, dürfen auch dann verwendet werden, wenn sie keine natürliche oder eine verringerte Belichtung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, oder keine Sichtverbindung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, aufweisen, wie Turnhallen, EDV-Räume oder Vortragssäle.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die den 6. und den 7. Abschnitt betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 45 a, samt Überschriften sowie die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Faymann   Spindelegger   Hundstorfer   Heinisch-Hosek   Stöger   Fekter   , Mikl-Leitner   Karl   Klug   Berlakovich   Schmied   Bures   Mitterlehner   Töchterle