BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 2013

Teil römisch zwei

344. Verordnung:

Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009)

344. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz eins und Absatz 2, sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 48, folgende Wortfolge samt Überschrift eingefügt:

„Öffentliche Kurzrufnummern mit Stern

Paragraph 48 a,

Verwendungszweck

Paragraph 48 b,

Nummernstruktur

Paragraph 48 c,

Nummernzuteilung

Paragraph 48 d,

Verhaltensvorschriften

Paragraph 48 e,

Entgeltbestimmung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Ziffer 3, lautet:

Ziffer 3 „Betreiberkennzahl“: eine Ziffernfolge, die einen Kommunikationsdienstebetreiber, einen Kommunikationsnetzbetreiber, einen Betreiber eines harmonisierten Dienstes von sozialem Wert, einen Betreiber eines Dienstes mittels einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern oder einen Betreiber eines Telefonauskunftsdienstes identifiziert;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Ziffer 23, lautet:

„“öffentliche Kurzrufnummer“: eine Rufnummer, bestehend aus einer mit der Ziffer 1 beginnenden Zugangskennzahl oder beginnend mit dem Zeichen „*“, gegebenenfalls gefolgt von einer optionalen Betreiberkennzahl und eventuellen Folgeziffern;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Diese Bestimmung gilt nicht für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 48, werden folgende Paragraphen 48 a bis 48 e samt Überschriften eingefügt:

„Öffentliche Kurzrufnummern mit Stern

Verwendungszweck

Paragraph 48 a,

 Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern dient der vereinfachten Wahl von tariffreien Diensten mit einem Gesprächsvolumen von mindestens 2.500 Gesprächsminuten im Monat bei Sprachdiensten, betrachtet im Jahresdurchschnitt.

Nummernstruktur

Paragraph 48 b,

 Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern beginnt mit dem Zeichen „*“, gefolgt von einer drei- bis fünfstelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.

Nummernzuteilung

Paragraph 48 c,

  1. Absatz eins,Antragsberechtigt sind Nutzer einer Rufnummer für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 810, 820 oder 821, die gemäß Paragraph 15, vom jeweiligen Kommunikationsnetzbetreiber bei der RTR-GmbH angezeigt wurden.
  2. Absatz 2,Antragsberechtigten ist eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese ein entsprechendes Konzept zur Erreichung des Gesprächsvolumens gemäß Paragraph 48 a, vorlegen,
    2. Ziffer 2
      diesen innerhalb der letzten sechs Monate das Nutzungsrecht an der beantragten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern nicht wegen Nichteinhaltung des Verwendungszweckes gemäß Paragraph 48 a, widerrufen wurde und
    3. Ziffer 3
      diesen die beantragte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mehr als einmal zugeteilt wurde.
  3. Absatz 3,Antragsberechtigten ist maximal eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen. In begründeten Fällen können bis zu drei öffentliche Kurzrufnummern mit Stern zugeteilt werden. Jeweils eine weitere öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nur dann an einen Antragsteller zugeteilt werden, wenn dieser mit jeder der bisher zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern das Gesprächsvolumen gemäß Paragraph 48 a, nachweisen kann.
  4. Absatz 4,Betreiberkennzahlen für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern sind immer drei- bis fünfstellig zuzuteilen.
  5. Absatz 5,Betreiberkennzahlen, die mit der Ziffer 1 beginnen, dürfen nicht zugeteilt werden.

Verhaltensvorschriften

Paragraph 48 d,

  1. Absatz eins,Für jede zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern ist vom Zuteilungsinhaber spätestens sieben Tage vor der Erreichbarmachung aus den öffentlichen Netzen eine korrespondierende Rufnummer aus dem Bereich 800 der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen. Änderungen dieser korrespondierenden Rufnummer sind der RTR-GmbH ebenfalls sieben Tage vor Wirksamwerden anzuzeigen. Die Regelungen betreffend Anzeige der Nutzung gemäß Paragraph 15, bleiben davon unberührt. Die RTR-GmbH hat die zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern mit den zugehörigen korrespondierenden Rufnummern auf ihrer Website zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Mittels der öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern und der jeweiligen korrespondierenden Rufnummer aus dem Bereich für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze 800 muss derselbe Dienst angeboten werden.
  3. Absatz 3,Für jede zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern ist vom Zuteilungsinhaber nachzuweisen, dass das in Paragraph 48 a, geforderte Gesprächsvolumen zu der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern gemeinsam mit der korrespondierenden Rufnummer aus dem Bereich 800 erreicht wird. Auf Verlangen ist der Zuteilungsinhaber verpflichtet, Statistiken über das Gesprächsvolumen pro Monat über die letzten 24 Monate der RTR-GmbH vorzulegen.
  4. Absatz 4,Eine vierstellige öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nicht mit einer längeren als vierstelligen, eine fünfstellige öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nicht mit einer längeren als fünfstelligen Zeichenfolge beworben werden.
  5. Absatz 5,Durch die Bewerbung und Nutzung einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern dürfen keine Rechte Dritter an dem durch die Rufnummer allenfalls repräsentierten Namen verletzt werden.
  6. Absatz 6,Die Erbringung von Erotik-Diensten ist sowohl hinter einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern als auch hinter der zugehörigen korrespondierenden Rufnummer verboten.

Entgeltbestimmung

Paragraph 48 e,

 Für Dienste im Bereich für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 51, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 15, Absatz 3, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 128, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der Paragraphen 3, Ziffer 3 und 23, 4 Absatz eins, 48 a bis 48 e, 51 Absatz 5, sowie 129 Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2013, treten mit 15. November 2013 in Kraft. Anträge gemäß Paragraph 48 c,, die binnen eines Monates nach Inkrafttreten bei der RTR-GmbH einlangen, gelten im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, als zeitgleich eingebracht.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 129, Absatz 2, entfällt.

Serentschy