Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 8. November 2013 |
Teil II |
339. Verordnung: | Section Control-Messstreckenverordnung Ehrentalerbergtunnel 2013 |
Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird jeweils der Abschnitt zwischen km 317,14 und km 320,60 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 2 Süd Autobahn festgelegt.
Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf einem Abschnitt der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Ehrentalerbergtunnel), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2009,, wird aufgehoben.
Bures