336. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Hochschul-Zulassungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 51, Absatz eins und 3 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, wird verordnet:
Die Hochschul-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 112/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011, wird wie folgt geändert:Die Hochschul-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die den § 6, den § 8 und den § 9 betreffenden Zeilen.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die den Paragraph 6,, den Paragraph 8 und den Paragraph 9, betreffenden Zeilen.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 7 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 7, betreffende Zeile:
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„§ 7.
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Selbsterkundungsinstrumentarien“
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3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Z 1 wird das Wort „Studiengängen“ durch das Wort „Bachelorstudien“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer eins, wird das Wort „Studiengängen“ durch das Wort „Bachelorstudien“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (§ 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005);unter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (Paragraph 8, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005);
unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;
unter „Eignung“ das Vorliegen jener Dispositionen und Kompetenzen, die es erwarten lassen, dass die Aufnahmewerberin bzw. der Aufnahmewerber die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, auf Grundlage dieser Ausbildung den Lehrberuf kompetent und berufszufrieden ausüben und sich kontinuierlich im Beruf weiter entwickeln wird;
unter „Bachelorstudium“ jene Studien gemäß § 35 Z 1 und 1b des Hochschulgesetzes 2005, die als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium für die Erlangung eines Lehramtes (§ 38 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) oder der Erlangung eines Lehramtes (nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) dienen;unter „Bachelorstudium“ jene Studien gemäß Paragraph 35, Ziffer eins und eins b des Hochschulgesetzes 2005, die als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium für die Erlangung eines Lehramtes (Paragraph 38, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005) oder der Erlangung eines Lehramtes (nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005) dienen;
unter „kohärentes Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer;
unter „Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) die Bündelungen mehrerer Fächer (zB aus allgemein bildenden und betriebswirtschaftlichen oder aus allgemein bildenden und fachtheoretischen oder aus fachtheoretischen und fachpraktischen oder aus fachpraktischen Unterrichtsgegenständen).“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 wird im Einleitungsteil der Klammerausdruck „§ 51 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005“ durch den Klammerausdruck „§ 51 Abs. 1 bis 2a des Hochschulgesetzes 2005“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2011, wird im Einleitungsteil der Klammerausdruck „§ 51 Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005“ durch den Klammerausdruck „§ 51 Absatz eins bis 2 a des Hochschulgesetzes 2005“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen:
persönliche und leistungsbezogene Eignung insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen), psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit;
fachliche und künstlerische Eignung wie im Curriculum für das jeweilige Studium nach alters-, fach- oder schwerpunktspezifischen Kriterien festgelegt;
pädagogische Eignung nach professionsorientierten Kompetenzen wie den didaktischen, sozialen, inklusiven und interkulturellen Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen sowie Beratungskompetenzen.
Die Feststellung der Eignung gemäß Abs. 1 hat sich auf wissenschaftlich fundierte diagnostische Verfahren zu stützen. Diese müssen einen klaren Bezug zu den genannten Kriterien der Eignung aufweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist laufenden wissenschaftlichen Evaluierungen zu unterziehen.Die Feststellung der Eignung gemäß Absatz eins, hat sich auf wissenschaftlich fundierte diagnostische Verfahren zu stützen. Diese müssen einen klaren Bezug zu den genannten Kriterien der Eignung aufweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist laufenden wissenschaftlichen Evaluierungen zu unterziehen.
Neben der allgemeinen Universitätsreife (§ 51 Abs. 1 bis 2a des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Abs. 1 umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung):Neben der allgemeinen Universitätsreife (Paragraph 51, Absatz eins bis 2 a des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Absatz eins, umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung):
Für die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie in Technik und Gewerbe:
für das Fächerbündel „allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung oder erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Credits,
für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
für die Fächerbündel gemäß lit. a bis c die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis:für die Fächerbündel gemäß Litera a bis c die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis:
für die Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwei Jahren,
im Übrigen im Ausmaß von mindestens drei Jahren;
für den Fachbereich Mode und Design:
für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
für die Fächerbündel gemäß lit. a und b je nach Festlegung durch die Studienkommission die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis; für die Fächerbündel gemäß Litera a und b je nach Festlegung durch die Studienkommission die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;
für den Fachbereich Information und Kommunikation sowie für den Fachbereich Ernährung:
für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
je nach Festlegung durch die Studienkommission die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;
für die Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar, Ernährung und Biologie (Umwelt):
für das Fächerbündel „fachtheoretische und allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung oder den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder eines einschlägigen Fachhochschulstudiums,
für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ im Fachbereich Agrar die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
für beide Fächerbündel je nach Festlegung der Studienkommission die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis.
(3)Absatz 3,Die Studienkommissionen haben durch Verordnungen festzulegen:
die Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3,die Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
die Mindestdauer und Art einer allfällig erforderlichen Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 sowiedie Mindestdauer und Art einer allfällig erforderlichen Berufspraxis gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 sowie
die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Abs. 2 Z 1 bis 4 einschlägig bzw. gleichwertig sind.“die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Absatz 2, Ziffer eins bis 4 einschlägig bzw. gleichwertig sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Materialien und Informationen zum Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sind spätestens sechs Monate vor Durchführung des Verfahrens auf der Homepage der jeweiligen Pädagogischen Hochschule zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Eignung erfolgt nach dem Antrag auf Zulassung. Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Aufnahmewerberin oder vom Aufnahmewerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen.Die Feststellung der Eignung erfolgt nach dem Antrag auf Zulassung. Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (Paragraph 10,) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (Paragraph 11,) erfolgen, die von der Aufnahmewerberin oder vom Aufnahmewerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen.
(3)Absatz 3,Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen (zB Assistenz, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher) vorzusehen.Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer anderen Erstsprache als Deutsch oder einer Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen (zB Assistenz, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher) vorzusehen.
(4)Absatz 4,Die Ergebnisse des Verfahrens zur Feststellung der Eignung sind der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber schriftlich mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Erfolgt auf Grund mangelnder Eignung eine Nichtzulassung zum Bachelorstudium, so hat dies mit Bescheid (§ 25 des Hochschulgesetzes 2005) durch das Rektorat zu erfolgen.“Erfolgt auf Grund mangelnder Eignung eine Nichtzulassung zum Bachelorstudium, so hat dies mit Bescheid (Paragraph 25, des Hochschulgesetzes 2005) durch das Rektorat zu erfolgen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die §§ 6, 8 und 9 samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 6, 8 und 9 samt Überschriften entfallen.
9.Novellierungsanordnung 9, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Selbsterkundungsinstrumentarien
§ 7.Paragraph 7,
Die Pädagogische Hochschule hat auf ihrer Homepage ein wissenschaftlich fundiertes Selbsterkundungsverfahren zur Abklärung der Eignung für den Lehrberuf anzubieten. Die Teilnahme am Aufnahmeverfahren setzt den Nachweis der Absolvierung – nicht aber die Offenlegung der Ergebnisse – des Selbsterkundungsverfahrens voraus. Darüber hinaus können zum Zweck der Eignungserkundung Informations- und Orientierungsworkshops eingerichtet werden, die erste Praxisbegegnungen ermöglichen und eine ausführliche Information über berufsspezifische Anforderungen vermitteln.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wendung „auf der Grundlage des individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches“.In Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wendung „auf der Grundlage des individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 11 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung
„§ 5 Abs. 2 letzter Satz“
durch die Wendung
„§ 5 Abs. 2 dritter Satz“
ersetzt.
In Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung
„§ 5 Absatz 2, letzter Satz“
durch die Wendung
„§ 5 Absatz 2, dritter Satz“
ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Vorgelegte Nachweise sind zu berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen.“„Vorgelegte Nachweise sind zu berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 2, – Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 11 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „jedenfalls eine“ die Wortfolge „Bestätigung über eine“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz wird nach der Wortfolge „jedenfalls eine“ die Wortfolge „Bestätigung über eine“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 11 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 11, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 11a Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch die Wendung „gemäß § 3 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch die Wendung „gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 11a Abs. 2 lautet:Paragraph 11 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,§ 5 gilt sinngemäß.“Paragraph 5, gilt sinngemäß.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 11a Abs. 3 wird die Wendung „§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 finden“ durch die Wendung „§ 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung“ ersetzt.In Paragraph 11 a, Absatz 3, wird die Wendung „§ 3 Absatz 3, Ziffer eins und 2 finden“ durch die Wendung „§ 3 Absatz 3, Ziffer eins, findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 13 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2.In Paragraph 13, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Absatz 2,
19.Novellierungsanordnung 19, In § 13 Z 4 wird nach der Wendung „zu erbringen ist,“ die Wortfolge „sowie den Nachweis der Absolvierung des Selbsterkundungsverfahrens“ eingefügt.In Paragraph 13, Ziffer 4, wird nach der Wendung „zu erbringen ist,“ die Wortfolge „sowie den Nachweis der Absolvierung des Selbsterkundungsverfahrens“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 15 Abs. 2 wird nach der Wendung „mit Ablauf des Tages“ die Wendung „der Kundmachung“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird nach der Wendung „mit Ablauf des Tages“ die Wendung „der Kundmachung“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2013, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
das Inhaltsverzeichnis betreffend § 7, § 2 Z 3, § 5, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 11a Abs. 2, § 13 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 6, 8 und 9, die §§ 6, 8 und 9 samt Überschriften und § 13 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 7,, Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 5,, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 11 a, Absatz 2,, Paragraph 13, sowie Paragraph 15, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis betreffend die Paragraphen 6, 8 und 9, die Paragraphen 6, 8 und 9 samt Überschriften und Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2011, außer Kraft;
§ 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2011, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 1 Z 1 sowie § 2 Z 1 und 4 treten hinsichtlich der Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft;Paragraph eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 2, Ziffer eins und 4 treten hinsichtlich der Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft;
§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Z 1, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 3 hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 11a Abs. 1 und 3 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, der Einleitungsteil des Paragraph 3, Absatz 3, hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 11 a, Absatz eins und 3 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft, gleichzeitig treten Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2011, außer Kraft;
§ 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 und der Einleitungsteil des § 3 Abs. 3 hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 Z 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2011 außer Kraft;Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und der Einleitungsteil des Paragraph 3, Absatz 3, hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft, gleichzeitig treten Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2011, außer Kraft;
§ 2 Z 2, 5 und 6 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 2, 5 und 6 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß § 80 Abs. 8 Z 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.“Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.“
Schmied