BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 7. November 2013

Teil römisch zwei

335. Verordnung:

Hochschul-Curriculaverordnung 2013 – HCV 2013

335. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Curricula der Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Curriculaverordnung 2013 – HCV 2013)

Auf Grund der Paragraphen 8, Absatz 3 a, 38 a und 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Allgemeine Bildungsziele

Paragraph 4,

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

Paragraph 5,

Bachelorarbeiten

Paragraph 6,

Masterarbeiten

Paragraph 7,

Zusätzliche Lehrbefähigungen

Paragraph 8,

Prüfungsordnung

2. Hauptstück, Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien

1. Abschnitt, Bachelor- und Masterstudien, facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes sowie Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern

Paragraph 9,

Studienfachbereiche

Paragraph 10,

Bachelorstudien für die Primar- und Sekundarstufe (Allgemeinbildung) – Studienfächer, kohärente Fächerbündel und Schwerpunkte bzw. Spezialisierungen

Paragraph 11,

Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) – Studienfächer, Fächerbündel und Fachbereiche

2. Abschnitt, Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

Paragraph 12,

Module

3. Abschnitt, Hochschullehrgänge und Lehrgänge ab 30 ECTS-Credits

Paragraph 13,

Zielvorgaben und Qualitätsanforderungen

4. Abschnitt, Sonderbestimmung

Paragraph 14,

Absehen vom Erfordernis des Masterstudiums im Bereich der Berufsbildung

3. Hauptstück, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

Übergangsbestimmungen für Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes

Paragraph 16,

Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung

Paragraph 17,

Verweisungen

Paragraph 18,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Studienkommissionen gemäß Paragraph 42, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 des Hochschulgesetzes 2005.
  2. Absatz 2,Die Curricula für den Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Religion in den Lehrämtern der Primar- und Sekundarstufe sind im Rahmen privater Pädagogischer Hochschulen bzw. privater Bachelor- oder privater Bachelor- und Masterstudien zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (Paragraph 8, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005);
  2. Ziffer 2
    unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;
  3. Ziffer 3
    unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 oder eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums gemäß Paragraph 65 a, des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;
  4. Ziffer 4
    unter „Bachelor of…“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Bachelorstudiums gemäß Paragraph 65, Absatz eins, erster Satz des Hochschulgesetzes 2005 in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern zu verleihende akademische Grad mit einem auf das jeweilige Studium bezogenen Zusatz;
  5. Ziffer 5
    unter „Master of Education (MEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;
  6. Ziffer 6
    unter „Master of…“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Masterstudiums gemäß Paragraph 65, Absatz eins, erster Satz des Hochschulgesetzes 2005 in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern zu verleihende akademische Grad mit einem auf das jeweilige Studium bezogenen Zusatz.
  7. Ziffer 7
    unter „kohärentes Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer;
  8. Ziffer 8
    unter „Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) die Bündelungen mehrerer Fächer (zB aus allgemein bildenden und betriebswirtschaftlichen oder aus allgemeinbildenden und fachtheoretischen oder aus fachtheoretischen und fachpraktischen oder aus fachpraktischen Unterrichtsgegenständen).

Allgemeine Bildungsziele

Paragraph 3,

Die Studien im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den Paragraphen 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass sie zu wissenschaftlich-berufsbezogenen Kompetenzen gemäß Paragraph 42, Absatz eins a, leg. cit führen und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Curricula für Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgänge und Lehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Curricula sämtlicher Studien sind modular zu gestalten. Sie haben jedenfalls Pflichtmodule zu enthalten. Wahlpflichtmodule, frei zu wählende Module, Basismodule sowie auf Module aufbauende Module können vorgesehen werden und sind als solche zu kennzeichnen. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit und hat einen Studienumfang von mindestens 5 ECTS-Credits vorzusehen. Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Curricula im Bereich der Berufsbildung haben auf die besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere die hohe Differenzierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die speziellen Ansätze der Berufspädagogik Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Hochschulgesetzes 2005 kann die Studienkommission im Curriculum eine verlängerte Mindeststudiendauer vorsehen.
  5. Absatz 5,Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des Paragraph 3, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 7, des Hochschulgesetzes 2005 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – zu modifizieren (individuelles Curriculum), wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.

Bachelorarbeiten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bachelorarbeiten sind die in Bachelorstudien anzufertigenden eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.
  2. Absatz 2,Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.

Masterarbeiten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Masterarbeiten sind wissenschaftliche Arbeiten, die im Rahmen von Masterstudien oder –lehrgängen anzufertigen sind. Sie sollen dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
  2. Absatz 2,Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.
  3. Absatz 3,Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.

Zusätzliche Lehrbefähigungen

Paragraph 7,

Ein auf einem abgeschlossenen Lehramtsstudium im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

Prüfungsordnung

Paragraph 8,

Die Prüfungsordnung ist Bestandteil des Curriculums und hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Art und Umfang von Prüfungen (zB Lehrveranstaltungsprüfung, Modulprüfung, studienabschließende Prüfung, kommissionelle Prüfung),
  2. Ziffer 2
    Prüfungsmethoden (zB mündlich, schriftlich, elektronisch),
  3. Ziffer 3
    Pflicht zur Information der Studierenden (zB hinsichtlich des Prüfungsablaufes, des Rechts auf Wahl einer alternativen Prüfungsmethode gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 7, des Hochschulgesetzes 2005),
  4. Ziffer 4
    Beurteilungskriterien (für Prüfungen sowie für Bachelor- und Masterarbeiten),
  5. Ziffer 5
    etwaige Sonderbestimmungen zur Studieneingangs- und Orientierungsphase,
  6. Ziffer 6
    Informationen zu Bachelorarbeit und Masterarbeit (zB Thema, Struktur, Umfang, Abgabetermin),
  7. Ziffer 7
    Anmeldeverfahren, -fristen und –erfordernisse sowie
  8. Ziffer 8
    Prüfungswiederholungen.

2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien

1. Abschnitt
Bachelor- und Masterstudien, facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes sowie Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern

Studienfachbereiche

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Credits verpflichtend vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
    2. Ziffer 2
      Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie
    3. Ziffer 3
      Pädagogisch-praktische Studien.
  2. Absatz 2,Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien zur Erlangung eines Lehramtes haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Credits verpflichtend vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
    2. Ziffer 2
      Fachwissenschaft (abgedeckt durch Anrechnung eines facheinschlägigen Studiums) und Fachdidaktik sowie
    3. Ziffer 3
      Pädagogisch-praktische Studien.
  3. Absatz 3,Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, Litera a und Ziffer eins a, des Hochschulgesetzes 2005 haben als Studienfachbereiche verpflichtend vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,
    2. Ziffer 2
      Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie
    3. Ziffer 3
      Pädagogisch-praktische Studien.
  4. Absatz 4,Innerhalb der Curricula sind abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.
  5. Absatz 5,Weiters können die Curricula vorsehen, dass Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder – im Rahmen eines außerordentlichen Studiums – auch aus Angeboten der Lehrerfort- und -weiterbildung gewählt werden können.
  6. Absatz 6,Auf der Basis der zu vermittelnden professionsorientierten Kompetenzen gem. Paragraph 42, Absatz eins a, des Hochschulgesetzes 2005 sind in den Curricula der Bachelorstudien gemäß Absatz eins und Absatz 2, auch interreligiöse Kompetenzen zu berücksichtigen.

Bachelorstudien für die Primar- und Sekundarstufe (Allgemeinbildung) – Studienfächer, kohärente Fächerbündel und Schwerpunkte bzw. Spezialisierungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Curricula der Bachelorstudien haben Schwerpunkte bzw. Spezialisierungen vorzusehen, wobei jedenfalls Inklusive Pädagogik als Schwerpunkt bzw. Spezialisierung anzubieten ist.
  2. Absatz 2,Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen entsprechen. Es ist vorzusehen, dass die Studierenden
    1. Ziffer eins
      zwei Studienfächer oder
    2. Ziffer 2
      ein Studienfach und eine Spezialisierung oder
    3. Ziffer 3
      ein kohärentes Fächerbündel

zu wählen haben.

Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) – Studienfächer, Fächerbündel und Fachbereiche

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im Bereich der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind insbesondere folgende Fachbereiche vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe,
    2. Ziffer 2
      Fachbereich Mode und Design,
    3. Ziffer 3
      Fachbereich Information und Kommunikation,
    4. Ziffer 4
      Fachbereich Ernährung,
    5. Ziffer 5
      Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie der Fachbereich Agrar, Ernährung und Biologie (Umwelt).
  2. Absatz 2,Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen oder Fächerbündeln entsprechen.

2. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

Module

Paragraph 12,

Im Rahmen des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Credits sind Lehrveranstaltungen aus folgenden Modulen vorzusehen:

Module

ECTS-Credits

Hospitation und Praxis

12 – 14

Rechtliche Grundlagen

5 – 7

Pädagogische Grundlagen

5 – 7

Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation

5 – 7

Diversität

5 – 7

Freizeitpädagogische Grundlagen

5 – 7

Kunst und Kreativität

5 – 7

Musik

5 – 7

Sport

5 – 7

3. Abschnitt
Hochschullehrgänge und Lehrgänge ab 30 ECTS-Credits

Zielvorgaben und Qualitätsanforderungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Curricula für Hochschullehrgänge und Lehrgänge zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bauen auf einer abgeschlossenen Erstausbildung auf. Sie haben den aktuellen Entwicklungen im Bildungsbereich durch entsprechende Angebote Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Curricula der Angebote der Fort- und Weiterbildung sind untereinander und im Hinblick auf die Curricula der Ausbildung abgestimmt im Sinne eines nachhaltigen Professionalisierungskontinuums zu gestalten.
  3. Absatz 3,Sämtliche Curricula haben die für die berufsbegleitende Professionalisierung erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen, sozial- und erziehungswissenschaftlichen sowie unterrichtsmethodischen Entwicklungen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Curricula jener Lehrgänge, die zur Unterstützung der Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer in den ersten Berufsjahren angeboten werden, haben die Reflexion der berufspraktischen Erfahrungen unter Einbeziehung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen und schulpraktischen Kenntnisse zu ermöglichen.

4. Abschnitt
Sonderbestimmung

Absehen vom Erfordernis des Masterstudiums im Bereich der Berufsbildung

Paragraph 14,

Vom Erfordernis des Masterstudiums ist für folgende Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005 abzusehen:

  1. Ziffer eins
    für die Lehrämter mit dem Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ und
  2. Ziffer 2
    für die Lehrämter mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“, sofern bereits ein akademischer Grad auf Grund des Abschlusses eines facheinschlägigen Diplom- oder Masterstudiums, eines facheinschlägigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt.

3. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen für Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2011,, ist bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, weiterhin, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Studieneingangsphase und zur Gliederung in Studienabschnitte (für Bachelorstudien, die nach dem 30. September 2013 begonnen wurden), auslaufend anzuwenden für:
    1. Ziffer eins
      Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Volksschule, die vor dem 1. Oktober 2015 beginnen,
    2. Ziffer 2
      Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Sonderschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,
    3. Ziffer 3
      Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Hauptschule bzw. Neue Mittelschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,
    4. Ziffer 4
      Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Polytechnische Schule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,
    5. Ziffer 5
      Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen sowie
    6. Ziffer 6
      Studiengänge für das Lehramt für Religion an Pflichtschulen, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen.
  2. Absatz 2,Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien (Paragraph 38 a, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005) gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind in Bezug auf das jeweils zugrunde liegende facheinschlägige Studium im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.

Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung

Paragraph 16,

Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2011, ist weiterhin für auf Lehramtsstudien, die vor dem 1. Oktober 2016 begonnen werden, aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung für die Neue Mittelschule bzw. Hauptschule sowie die Polytechnische Schule anzuwenden. Die genannten Studien umfassen mindestens 30 ECTS-Credits und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

Verweisungen

Paragraph 17,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, der Einleitungsteil des Paragraph 2,, Paragraph 2, Ziffer 5,, mit Ausnahme der Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz oder“, Paragraph 4, Absatz eins,, mit Ausnahme der Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, Paragraph 4, Absatz 2, 4 und 5, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 15,, Paragraph 16, sowie Paragraph 17, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Ziffer 4, mit 1. Oktober 2015,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 5, hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern und neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 sowie hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,
    4. Ziffer 4
      Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 3,, in Paragraph 4, Absatz eins, die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, Paragraph 8,, Paragraph 9, sowie Paragraph 10, Absatz eins, hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 3,, mit Ausnahme der Wendung „gemäß Paragraph 42, Absatz eins a, leg. cit“, in Paragraph 4, Absatz eins, die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“ Paragraph 8, sowie Paragraph 9, hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 2, Ziffer 7 und 8, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, sowie Paragraph 14, mit 1. Oktober 2016,
    7. Ziffer 7
      Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 3,, in Paragraph 4, Absatz eins, die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, Paragraph 8, sowie Paragraph 9, hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019,
    8. Ziffer 8
      in Paragraph 2, Ziffer 5, die Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz oder“, Paragraph 2, Ziffer 6, sowie Paragraph 6, mit 1. Oktober 2019.
    Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2011,, außer Kraft.

Schmied