Anhang A gemäß § 4gemäß Paragraph 4
Untersuchungsstellen
(1)Absatz eins,Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem vom Nationalen Referenzlabor organisierten Ringversuch für die jeweilige Krankheit teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Berechtigung zur Durchführung der Untersuchungen ist vom Bundesminister für Gesundheit zu entziehen, wenn entweder
die Untersuchungsstelle nicht an einem durchgeführten Ringversuch teilnimmt oder
die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Nationalen Referenzlabor gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder
sonstige bedeutende Hinweise vorliegen, die dafür sprechen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen nicht mehr gewährleistet ist oder
die Untersuchungsstelle die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit oder des Nationalen Referenzlabors angeforderten Berichte und Untersuchungsstatistiken nicht binnen angemessener Frist (von längstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Anforderung) vorlegt.
(3)Absatz 3,Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen von Proben ins VIS einzutragen und gegebenenfalls zusätzliche erforderliche Daten zur korrekten Abbildung der vorgenommenen Untersuchungen elektronisch an das VIS zu übermitteln.
Anhang B gemäß § 5 Abs. 1gemäß Paragraph 5, Absatz eins
Aufgaben des Nationalen Referenzlabors
(1)Absatz eins,Das Nationale Referenzlabor ist für die Durchführung folgender Aufgaben verantwortlich:
die Durchführung von Validierungsstudien zum Nachweis der Zuverlässigkeit der Testmethoden sowie die Festlegung der anzuwendenden Testmethoden an den Untersuchungsstellen gemäß § 4;die Durchführung von Validierungsstudien zum Nachweis der Zuverlässigkeit der Testmethoden sowie die Festlegung der anzuwendenden Testmethoden an den Untersuchungsstellen gemäß Paragraph 4,;
die Verantwortung betreffend Koordination von diagnostischen Standards und Methoden;
die Festsetzung der Höchstanzahl an Blutproben, die als Sammelprobe mit den jeweils verwendeten ELISA-Testmethoden gepoolt werden können;
die Festsetzung der Höchstanzahl an laktierenden Tieren, die in einer Milchprobe mit den jeweils angewandten ELISA-Testmethoden untersucht werden können;
die Kalibrierung der sekundären nationalen Referenzstandardseren („Arbeitsstandards“) gegen die primären internationalen Standardseren;
die Qualitätskontrolle und Zulassung aller Chargen der jeweiligen ELISA-Testmethoden vor Verwendung an den Untersuchungsstellen;
die Aufbewahrung von Isolaten;
die Organisation und Auswertung der jährlichen Ringversuche;
die Zusammenarbeit innerhalb eines europäischen Netzes der nationalen Referenzlaboratorien für die jeweilige Krankheit;
die regelmäßige Teilnahme an internationalen Ringversuchen für die jeweilige Krankheit;
die Koordination der Berichterstattung aller Untersuchungsstellen über durchgeführte Untersuchungen gemäß den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit;
die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Referenzlabor für die jeweilige Krankheit;
die Erfüllung sämtlicher Anforderungen unionsrechtlicher Vorschriften oder solcher Vorschriften die von der OIE vorgegeben werden;
die Abklärung von nicht negativen Proben.
(2)Absatz 2,Die Überprüfung der gemäß § 4 zur Durchführung der Untersuchungen berechtigten Untersuchungsstellen in Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt dem Nationalen Referenzlabor. Die Laborbetreiberinnen bzw. Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten Kontrollorganen Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen, die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die im Rahmen der Überprüfungstätigkeit erforderliche Hilfe unentgeltlich zu leisten.Die Überprüfung der gemäß Paragraph 4, zur Durchführung der Untersuchungen berechtigten Untersuchungsstellen in Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt dem Nationalen Referenzlabor. Die Laborbetreiberinnen bzw. Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten Kontrollorganen Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen, die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die im Rahmen der Überprüfungstätigkeit erforderliche Hilfe unentgeltlich zu leisten.
Anhang C gemäß §§ 19 Z 2 und 20 Abs. 1gemäß Paragraphen 19, Ziffer 2 und 20 Absatz eins
Verfahren der Probenentnahme und der Untersuchungen bei der IBR/IPV- Bangseuchen- und Rinderleukose-Überwachung
Verfahren der Probenentnahme und der Untersuchungen
Die Untersuchung der Proben (Milchproben und Blutproben) hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden und validierten Labormethoden gemäß der Richtlinie 64/432/EWG oder der Vorgaben des „Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals“ der OIE zu erfolgen.
Pro Milchprobe darf, je nach Testsystem, die Milch von maximal 50 laktierenden Rindern enthalten sein.
Für die Durchführung der Untersuchungen sind ausschließlich Tests zu verwenden, welche für die jeweilige Probenmatrix (Milch, Blut) zugelassen sowie vom jeweiligen Nationalen Referenzlabor freigegeben worden sind.
Milchproben sind bei der Entnahme im Betrieb gemäß den Vorgaben des Nationalen Referenzlabors mit einem Konservierungsmittel zu konservieren welches das jeweilige ELISA-Testsystem nicht stört bzw. das für diese Messsysteme entwickelt wurde (zB ProClin). Die Konservierung kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Milchproben unmittelbar nach der Gewinnung auf unter 6°C gekühlt und die Proben während des Transportes bis zur Bearbeitung an den Untersuchungsstellen gemäß §§ 4 und 5 so gelagert werden, dass keine Säuerung der Proben eintritt.Milchproben sind bei der Entnahme im Betrieb gemäß den Vorgaben des Nationalen Referenzlabors mit einem Konservierungsmittel zu konservieren welches das jeweilige ELISA-Testsystem nicht stört bzw. das für diese Messsysteme entwickelt wurde (zB ProClin). Die Konservierung kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Milchproben unmittelbar nach der Gewinnung auf unter 6°C gekühlt und die Proben während des Transportes bis zur Bearbeitung an den Untersuchungsstellen gemäß Paragraphen 4 und 5 so gelagert werden, dass keine Säuerung der Proben eintritt.
Anhang D gemäß § 20 Abs. 1gemäß Paragraph 20, Absatz eins
Probenentnahme bei diagnostischer Schlachtung bei IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose
Folgende Organe sind im Rahmen der diagnostischen Schlachtung von der amtlichen Tierärztin bzw. vom amtlichen Tierarzt zu entnehmen und an das Nationale Referenzlabor für die jeweilige Krankheit zu übermitteln:
1. Bei IBR/IPV:
Kopf einschließlich ZNS
Larynx, Trachea, Bronchien und Lungen
Oesophagus
Uterus und Ovarien
2. Bei Bangseuche:
Lymphknoten des Genitaltraktes
Organe des Genitaltraktes
Euter und Euterlymphknoten
Feten (Labmagen, Lungen)
Retropharyngeallymphknoten
3. Bei Rinderleukose:
Tumorös veränderte Organe
Organe des retikuloendothelialen Systems: Lymphknoten, Milz.
Anhang E gemäß § 31 Abs. 3gemäß Paragraph 31, Absatz 3
BSE-Überwachung, Punktwerte und Zielpunkte
Pro Jahr ist in Österreich eine Punkteanzahl von insgesamt 17 142,9 Punkte zu erreichen.
Dabei wird den untersuchten und in Österreich geborenen Rindern je nach Kategorie und Alter eine bestimmte Punkteanzahl gemäß den Tabellen in Anhang II Kapitel D Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zugeordnet.Dabei wird den untersuchten und in Österreich geborenen Rindern je nach Kategorie und Alter eine bestimmte Punkteanzahl gemäß den Tabellen in Anhang römisch zwei Kapitel D Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, zugeordnet.
Insgesamt sind über einen Zeitraum von sieben Jahren 120 000 Punkte (Zielpunktezahl) erforderlich.
Anhang F gemäß §§ 33 und 36 Abs. 2gemäß Paragraphen 33 und 36 Absatz 2
Untersuchungen bei BSE
1. Aufgaben der Untersuchungsstellen und des Nationalen Referenzlabor für TSE
Die Laboruntersuchungen auf BSE sind in der in § 33 genannten Untersuchungsstelle nach folgenden Vorgaben durchzuführen:Die Laboruntersuchungen auf BSE sind in der in Paragraph 33, genannten Untersuchungsstelle nach folgenden Vorgaben durchzuführen:
Die Untersuchungsstelle hat hinsichtlich der von ihr durchzuführenden TSE-Tests den Vorgaben des nationalen Referenzlabors für TSE über die Durchführung der Testverfahren, Dokumentation der Ergebnisse und Modalitäten der Verrechnung zu entsprechen. Das nationale TSE-Referenzlabor hat diese Vorgaben den Untersuchungsstellen schriftlich mitzuteilen.
Das nationale Referenzlabor für TSE hat alle Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang X Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu erfüllen.Das nationale Referenzlabor für TSE hat alle Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang römisch zehn Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, zu erfüllen.
Die Verwendung von Schnelltests ist nur dann gestattet, wenn diese gemäß Anhang X Kapitel C Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zugelassen sind.Die Verwendung von Schnelltests ist nur dann gestattet, wenn diese gemäß Anhang römisch zehn Kapitel C Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, zugelassen sind.
Alle an den regionalen TSE-Untersuchungsstellen verwendeten Prüfvorschriften, welche die Durchführung von TSE-Untersuchungen betreffen, sind vom nationalen Referenzlabor für TSE schriftlich zu genehmigen. Die strikte Einhaltung der genehmigten Prüfvorschriften in den regionalen Untersuchungsstellen ist vom nationalen Referenzlabor für TSE zu überprüfen.
Vom Ergebnis dieser Überprüfungen ist dem Bundesminister für Gesundheit vom nationalen Referenzlabor für TSE jährlich Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat außerdem zumindest auch Angaben über Anzahl und Inhalt von TSE-spezifischen Schulungen sowie über die Ergebnisse von TSE-Ringversuchen zu enthalten. Ergibt eine Überprüfung den Verdacht, dass TSE-Untersuchungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist unverzüglich der Bundesminister für Gesundheit in Kenntnis zu setzen und schriftlich Bericht zu erstatten. Die Überprüfung der gemäß § 33 zur Durchführung der Untersuchungen berechtigten Untersuchungsstellen in Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt dem Nationalen Referenzlabor. Die Laborbetreiberinnen bzw. Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten Kontrollorganen Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen, die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die im Rahmen der Überprüfungstätigkeit erforderliche Hilfe unentgeltlich zu leisten.Vom Ergebnis dieser Überprüfungen ist dem Bundesminister für Gesundheit vom nationalen Referenzlabor für TSE jährlich Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat außerdem zumindest auch Angaben über Anzahl und Inhalt von TSE-spezifischen Schulungen sowie über die Ergebnisse von TSE-Ringversuchen zu enthalten. Ergibt eine Überprüfung den Verdacht, dass TSE-Untersuchungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist unverzüglich der Bundesminister für Gesundheit in Kenntnis zu setzen und schriftlich Bericht zu erstatten. Die Überprüfung der gemäß Paragraph 33, zur Durchführung der Untersuchungen berechtigten Untersuchungsstellen in Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt dem Nationalen Referenzlabor. Die Laborbetreiberinnen bzw. Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten Kontrollorganen Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen, die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die im Rahmen der Überprüfungstätigkeit erforderliche Hilfe unentgeltlich zu leisten.
Gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, hat das nationale Referenzlabor für TSE einen monatlichen Gesamtbericht sowie einen Jahresbericht gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit, welche in den AVN veröffentlicht werden, zu erstellen und dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Hiefür sindGemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, hat das nationale Referenzlabor für TSE einen monatlichen Gesamtbericht sowie einen Jahresbericht gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit, welche in den AVN veröffentlicht werden, zu erstellen und dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Hiefür sind
die für den jeweiligen Gesamtbericht erforderlichen Teilberichte der TSE-Untersuchungsstellen in der vom nationalen Referenzlabor für TSE vorgegebenen Form sowie
innerhalb der vom nationalen Referenzlabor für TSE festgesetzten Frist an das nationale TSE-Referenzlabor zu übermitteln.
Im Bedarfsfall und insbesondere bei Verdachtsfällen, positiven Fällen und Ausmerzungen sind die seitens der Untersuchungsstellen gemeldeten Daten vom nationalen TSE-Referenzlabor mit den zuständigen Behörden und dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Übermittlung an das Bundesministerium für Gesundheit abzugleichen.
Die den Meldungen zugrunde liegenden Informationen sind von den Untersuchungsstellen sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren und dem Bundesminister für Gesundheit auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
2. Laboruntersuchungen auf BSE
1. Probenmaterial von allen zu untersuchenden Rindern (mit Ausnahme der nach Z 2 eingesandten Proben), welches zur Laboruntersuchung eingesandt wurde, ist einem gemäß Anhang X Kapitel C Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zugelassenen Schnelltest zu unterziehen:1. Probenmaterial von allen zu untersuchenden Rindern (mit Ausnahme der nach Ziffer 2, eingesandten Proben), welches zur Laboruntersuchung eingesandt wurde, ist einem gemäß Anhang römisch zehn Kapitel C Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, zugelassenen Schnelltest zu unterziehen:
Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht schlüssig oder positiv, so sind die Gewebe unverzüglich einem Bestätigungstest im nationalen Referenzlabor für TSE, zu unterziehen. Der Bestätigungstest hat nach einer Methode entsprechend der neuesten Ausgabe des Handbuchs sowie gemäß den Vorgaben in Anhang X Kapitel C Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu erfolgen;Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht schlüssig oder positiv, so sind die Gewebe unverzüglich einem Bestätigungstest im nationalen Referenzlabor für TSE, zu unterziehen. Der Bestätigungstest hat nach einer Methode entsprechend der neuesten Ausgabe des Handbuchs sowie gemäß den Vorgaben in Anhang römisch zehn Kapitel C Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, zu erfolgen;
Ist das Untersuchungsergebnis der histopathologischen Untersuchung nicht schlüssig oder negativ oder ist das Material autolytisch, so ist das betreffende Gewebe jedenfalls nach einer anderen im Handbuch genannten Methode zu untersuchen.
Ein Tier gilt als BSE-positiv, wenn das Ergebnis des Schnelltests positiv oder nicht schlüssig ist und das Ergebnis einer weiteren Untersuchung (Bestätigungstest) positiv ist. Bis zum Vorliegen eines endgültigen Ergebnisses sind die jeweiligen Proben jedenfalls aufzubewahren.
2. Gewebe, welches von Rindern mit klinischem BSE-Verdacht stammt und zur Laboruntersuchung eingesandt wurde, ist entsprechend der neuesten Ausgabe des Handbuchs sowie gemäß den Vorgaben in Anhang X Kapitel C Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu im nationalen Referenzlabor für TSE zu untersuchen. Jedenfalls ist eine Probe, welche im ersten Test nicht schlüssig oder negativ ist mit einem weiteren geeigneten Testverfahren (Bestätigungstests) zu unterziehen.2. Gewebe, welches von Rindern mit klinischem BSE-Verdacht stammt und zur Laboruntersuchung eingesandt wurde, ist entsprechend der neuesten Ausgabe des Handbuchs sowie gemäß den Vorgaben in Anhang römisch zehn Kapitel C Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, zu im nationalen Referenzlabor für TSE zu untersuchen. Jedenfalls ist eine Probe, welche im ersten Test nicht schlüssig oder negativ ist mit einem weiteren geeigneten Testverfahren (Bestätigungstests) zu unterziehen.
Das Tier gilt als positiv, wenn das Ergebnis zumindest eines Bestätigungstests positiv ist.
3. Die Untersuchungsstellen haben alle Aufzeichnungen über Tests, insbesondere die Laborbücher sowie die Paraffinblocks und die Fotografien der Westernblots sieben Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Gesundheit auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
4. Stellt die gemäß § 33 zuständige Untersuchungsstelle fest, dass keine ausreichende Menge von zur Untersuchung geeignetem Probenmaterial zur Verfügung steht, hat diese unverzüglich Kontakt mit der für die Einsendung zuständigen Person aufzunehmen, um die Einsendung von zusätzlichem, für die Untersuchung geeignetem Probenmaterial zu veranlassen. Ist die Einsendung von zusätzlichem Probenmaterial nicht möglich, ist der Grund hiefür auf dem Begleitbericht schriftlich zu dokumentieren.4. Stellt die gemäß Paragraph 33, zuständige Untersuchungsstelle fest, dass keine ausreichende Menge von zur Untersuchung geeignetem Probenmaterial zur Verfügung steht, hat diese unverzüglich Kontakt mit der für die Einsendung zuständigen Person aufzunehmen, um die Einsendung von zusätzlichem, für die Untersuchung geeignetem Probenmaterial zu veranlassen. Ist die Einsendung von zusätzlichem Probenmaterial nicht möglich, ist der Grund hiefür auf dem Begleitbericht schriftlich zu dokumentieren.
Anhang G gemäß § 40 Abs. 2gemäß Paragraph 40, Absatz 2
Entschädigungen
Die Entschädigung für die aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung geschlachteten Tiere beträgt:
|
Kategorie
|
Entschädigung pro Tier in € *
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Rinder
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Kalb bis 6 Monate
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375,-
|
|
Zuchtkalb bis 6 Monate
|
450,-
|
|
Rind 6 bis 24 Monate
|
675,-
|
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Zuchtrind 6 bis 24 Monate
|
900,-
|
|
Rind 2 bis 6 Jahre
|
900,-
|
|
Zuchtrind 2 bis 6 Jahre
|
1125,-
|
|
Rind über 6 Jahre
|
600,-
|
|
Zuchtrind über 6 Jahre
|
750,-
|
|
Schafe
|
|
|
Schaf
|
75,-
|
|
Zuchtschaf
|
210,-
|
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Ziegen
|
|
|
Ziege
|
57,-
|
|
Zuchtziege
|
143,-
|
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Schweine
|
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Zuchtschwein
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2,80 (pro kg)
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Mastschwein
|
1,70 (pro kg)
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* Von dem in der Tabelle angegebenen Betrag ist der individuelle Schlachterlös abzuziehen. Der Wert kann nicht negativ sein. Für Rinder aus Bergbauernbetrieben gebührt weiters ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro.
Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 5 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992.Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992,.
Der Zuchtnachweis ist durch die Vorlage einer Bestätigung einer in Österreich anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.
Anhang H gemäß § 16 Abs. 8gemäß Paragraph 16, Absatz 8
Informationen die Tierhalterinnen und Tierhaltern in verdächtigen oder verseuchten Beständen von der Behörde mitzuteilen sind
Der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter eines Betriebes, welcher Verkehrsbeschränkungen unterliegt, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde folgende Informationen nachweislich mitzuteilen:
1.Ziffer eins Es ist verboten:
Rinder die nicht amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefrei sind, in Verkehr zu bringen,
Rinder in den Bestand einzubringen,
weibliche Rinder des Bestandes mit Stieren anderer Bestände decken zu lassen,
Stiere des Bestandes zum Decken von weiblichen Rindern anderer Bestände zu verwenden,
Stiere des Bestandes zur Samengewinnung zu verwenden oder Samen von Stieren des Bestandes zur künstlichen Besamung abzugeben bzw. zu verwenden,
Embryonen, die von Rindern des Bestandes gewonnen wurden, auf Ammentiere anderer Bestände zu übertragen,
Samen von Stieren die gegen IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose geimpft wurden oder die mit geimpften Stieren gemeinsam gehalten wurden, zur künstlichen Besamung abzugeben oder zu verwenden.
2.Ziffer 2 Reagenten, krankheitsverdächtige und ansteckungsverdächtige Rinder dürfen keiner Behandlung gegen IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose unterzogen werden.
3.Ziffer 3 Die Abgabe von Rindern zur Schlachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
4.Ziffer 4 Reagenten sind bis zur Ausmerzung gesondert aufzustallen und zu betreuen.
5.Ziffer 5 Das Saugen von Kälbern an Reagenten ist zu verhindern.
6.Ziffer 6 Milch von Bangseuchenreagenten darf nicht in Verkehr gebracht werden, sondern ist seuchensicher zu entsorgen oder darf, nachdem sie abgekocht wurde, ausschließlich zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes verwendet werden.