327. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Z 3 lautet:Paragraph eins, Ziffer 3, lautet:
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union“ der Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
Unternehmen als Ein- und Mehrbetriebsunternehmen (rechtliche Einheiten),
Betriebe (fachliche Einheiten),
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, undBetriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, und
Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts,
die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.“die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft oder als Mischform tätig wird.“ angefügt.In Paragraph 3, Absatz 5, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft oder als Mischform tätig wird.“ angefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 1 Z 2, Z 3, Z 4 und Z 5 sowie § 4 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Arbeitsgemeinschaften“ durch die Wortfolge „Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Arbeitsgemeinschaften“ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, sowie Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Arbeitsgemeinschaften“ durch die Wortfolge „Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Arbeitsgemeinschaften“ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistik-gesetz 2000“ durch die Wortfolge „des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistik-gesetz 2000“ durch die Wortfolge „des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Für Zwecke der statistischen Qualitätssicherung sind die auf Basis der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten heranzuziehen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über: Bei Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:
Unternehmen sowie Betriebe gewerblicher Art und Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres 20 und mehr Beschäftigte (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal) hatten;
Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen, die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres insgesamt 20 und mehr Beschäftigte (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal) hatten;
Arbeitsgemeinschaften unabhängig von der Beschäftigtenzahl ab deren Gründung bis zu ihrer Auflösung;
im Kalenderjahr der Berichtsperiode gegründete oder durch Umstrukturierung entstandene statistische Einheiten, die zum Zeitpunkt der Gründung oder Umstrukturierung 20 und mehr Beschäftigte (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal) aufweisen.
(2)Absatz 2,Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des § 3 Abs. 1, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal), die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonaten in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestensBeträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal), die am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonaten in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens
einer Million Euro in Wirtschaftszweigen gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 oder
zwei Millionen Euro im Wirtschaftszweig gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008
hatten.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Umsatzschwellen gemäß Abs. 2 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in bis zu fünf Schritten von je 100 000 Euro anzuheben und wieder bis zu diesen Werten abzusenken, wenn das Ende September des laufenden Jahres für das Folgejahr von einem renommierten Wirtschaftsforschungsinstitut, derzeit dem österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung, unabhängig prognostizierte Wirtschaftswachstum oder die Wirtschaftsrezession in Form der realen Veränderung des Bruttoinlandsproduktes um jeweils 0,5% ansteigt oder fällt.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Umsatzschwellen gemäß Absatz 2, unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in bis zu fünf Schritten von je 100 000 Euro anzuheben und wieder bis zu diesen Werten abzusenken, wenn das Ende September des laufenden Jahres für das Folgejahr von einem renommierten Wirtschaftsforschungsinstitut, derzeit dem österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung, unabhängig prognostizierte Wirtschaftswachstum oder die Wirtschaftsrezession in Form der realen Veränderung des Bruttoinlandsproduktes um jeweils 0,5% ansteigt oder fällt.
(4)Absatz 4,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat bis zum 31. Dezember des der Berichtsperiode vorangehenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Auskunftspflicht für die Berichtsperioden des jeweils folgenden Kalenderjahres besteht.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat bis zum 31. Dezember des der Berichtsperiode vorangehenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Auskunftspflicht für die Berichtsperioden des jeweils folgenden Kalenderjahres besteht.
(5)Absatz 5,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.“Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet bereitzustellen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 5 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare in elektronischer Form der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum Ende des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln. Für die Folgemonate gilt die in Abs. 1 genannte Übermittlungsfrist. Der Auskunftspflichtige hat der Bundesanstalt Statistik Österreich bekannt zu geben, wenn er in Folge über die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Meldung verfügt.“Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare in elektronischer Form der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum Ende des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln. Für die Folgemonate gilt die in Absatz eins, genannte Übermittlungsfrist. Der Auskunftspflichtige hat der Bundesanstalt Statistik Österreich bekannt zu geben, wenn er in Folge über die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Meldung verfügt.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4)“ durch die Wortfolge „Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften, Betriebe gewerblicher Art und Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5)“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird die Wortfolge „Unternehmen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4)“ durch die Wortfolge „Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften, Betriebe gewerblicher Art und Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5)“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 11 Abs. 1 Z 2 lit.c werden folgende lit. d und e angefügt:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, werden folgende Litera d und e angefügt:
die Grundgesamtheit der statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 gegliedert nach den zusammengefassten Abschnitten B und C, den Abschnitten D, E und F sowie nach Abteilungen der ÖNACE 2008: Zahl der Unternehmen, Beschäftigte insgesamt, unselbständig Beschäftigte insgesamt, Brutto-Verdienste insgesamt, Gesamtumsatz und Exportintensität;die Grundgesamtheit der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 gegliedert nach den zusammengefassten Abschnitten B und C, den Abschnitten D, E und F sowie nach Abteilungen der ÖNACE 2008: Zahl der Unternehmen, Beschäftigte insgesamt, unselbständig Beschäftigte insgesamt, Brutto-Verdienste insgesamt, Gesamtumsatz und Exportintensität;
die Grundgesamtheit der statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 gegliedert nach den zusammengefassten Abschnitten B und C, den Abschnitten D, E und F sowie nach Abteilungen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet sowie auf die einzelnen Bundesländer: Zahl der Betriebe, Beschäftigte insgesamt, unselbständig Beschäftigte insgesamt, geleistete Arbeitsstunden insgesamt, Wert der technischen Gesamtproduktion sowie Wert der abgesetzten Produktion.“die Grundgesamtheit der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gegliedert nach den zusammengefassten Abschnitten B und C, den Abschnitten D, E und F sowie nach Abteilungen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet sowie auf die einzelnen Bundesländer: Zahl der Betriebe, Beschäftigte insgesamt, unselbständig Beschäftigte insgesamt, geleistete Arbeitsstunden insgesamt, Wert der technischen Gesamtproduktion sowie Wert der abgesetzten Produktion.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 13 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 13, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Titel, die § 3 Abs. 1, 5 und 6, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 3, § 6, § 7, § 8, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. d und e, § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Der Titel, die Paragraph 3, Absatz eins, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, bis 5 sowie Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e, Paragraph 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
(5)Absatz 5,Die §§ 3 bis 8 und 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 315/2007 finden auf Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2013 Anwendung.“Die Paragraphen 3 bis 8 und 11 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2007, finden auf Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2013 Anwendung.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14.Paragraph 14,
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern, ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1991 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern, Amtsblatt Nummer L 374 vom 31.12.1991 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.03.2009 Seite 109;
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, Amtsblatt Nummer L 162 vom 05.06.1998 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 142 vom 01.06.2012 Seite 26;
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1;Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 174 vom 26.06.2013 Seite 1;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 76 vom 30.03.1993 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1;
Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013;Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,;
Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II 252/2011;Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 252 aus 2011,;
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2013.”Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2013,.”
Mitterlehner Berlakovich