BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 29. Oktober 2013

Teil römisch zwei

325. Verordnung:

Schiedskommissionsverordnung 2014 – SchKV 2014

325. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2014 – SchKV 2014)

Auf Grund der Paragraphen 343 a, Absatz 3, 343 b, Absatz 3, 343 d, 344, 345, 347, Absatz 4, 348 f und 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Geschäftsordnung der paritätischen Schiedskommissionen

Rechtliche Stellung und Sitz

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In jedem Bundesland wird auf Grund des Paragraph 344, ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.
  2. Absatz 2,Die paritätischen Schiedskommissionen haben ihren Sitz
    1. Ziffer eins
      im Land Niederösterreich
      1. Litera a
        in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
      2. Litera b
        in Angelegenheiten, welche eine Zahnärztin/einen Zahnarzt (Dentistin/Dentisten, zahnärztliche Gruppenpraxis) oder eine Hebamme betreffen, in der Landeshauptstadt;
    2. Ziffer 2
      im Land Vorarlberg in Dornbirn;
    3. Ziffer 3
      in den übrigen Ländern in der jeweiligen Landeshauptstadt.

Zuständigkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die paritätische Schiedskommission ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragsärztin/Vertragsarzt (ärztlicher Vertrags-Gruppenpraxis) und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach Paragraph 343, Absatz 4, ASVG handelt;
    2. Ziffer 2
      zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt (Vertragsdentistin/Vertragsdentist, zahnärztlicher Vertrags-Gruppenpraxis) und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach Paragraph 343, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 343 d, ASVG oder Paragraph 349, Absatz eins, ASVG handelt;
    3. Ziffer 3
      zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Hebamme und Träger der Krankenversicherung, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen.
  2. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Berufssitz der Vertragsärztin/des Vertragsarztes, der Vertragszahnärztin/des Vertragszahnarztes (der Vertragsdentistin/des Vertragsdentisten), der Vertrags-Gruppenpraxis oder der Hebamme bestimmt, die/der am Streitverfahren als Partei beteiligt ist.

Zusammensetzung, Amtsdauer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die paritätische Schiedskommission besteht aus der/dem als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten Richterin/Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzerinnen/Beisitzern.
  2. Absatz 2,Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach Paragraph 344, Absatz 2, ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
  3. Absatz 3,Der beteiligte Versicherungsträger und die gesetzliche Interessenvertretung, deren Angehörige/Angehöriger am Streit als Partei beteiligt ist, haben je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer für den einzelnen Streitfall zu bestellen. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen. Die Beisitzerbestellung (Stellvertreterbestellung) ist der anderen zur Bestellung verpflichteten Stelle unverzüglich bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Wird eine Beisitzerin/ein Beisitzer (Stellvertreterin/Stellvertreter) von einer zur Bestellung verpflichteten Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Geschäftsstelle (Paragraph 4,) bestellt, so geht das Recht der Bestellung auf den Bundesminister für Gesundheit über.

Führung der Kanzleigeschäfte, Geschäftsstelle

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Kanzleigeschäfte sind kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der örtlich in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren von der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsstelle hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die rechtzeitige Bestellung der Beisitzerinnen/Beisitzer der paritätischen Schiedskommission zu veranlassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
    2. Ziffer 2
      eine Liste der berufenen Beisitzerinnen/Beisitzer und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter an die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter/in bzw. dessen Stellvertreter/in zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsstelle hat des Weiteren für die Sitzungen und Verhandlungen der paritätischen Schiedskommission eine Schriftführerin/einen Schriftführer und ein geeignetes Sitzungs(Verhandlungs)zimmer beizustellen.
  4. Absatz 4,Die im Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens zuständige Geschäftsstelle hat für die endgültige Aufbewahrung der Verfahrensunterlagen (Akten) zu sorgen; nach Ablauf von vier Jahren nach Rechtskraft der verfahrenserledigenden Entscheidung kann diese auch mittels Mikrofilm, Datenträger oder dergleichen erfolgen. Der Aufbewahrungszeitraum beträgt 30 Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem die verfahrenserledigende Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Ende der Aufbewahrungsfrist sind die darauf enthaltenen Daten zu löschen bzw. zu vernichten. Dem jeweiligen Datenträger entsprechend sind geeignete Datensicherheitsmaßnahmen nach Paragraph 14, des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insbesondere hinsichtlich Zugriffsberechtigung, Protokollführung und Dokumentation zu treffen.

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Anträge an die paritätische Schiedskommission sind bei der Geschäftsstelle (Paragraph 4,) schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat eine Darstellung des Streitfalles, die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Urkunden sind in Ur- oder Abschrift beizufügen.
  3. Absatz 3,Ein Verstoß gegen Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, zählt zu den Mängeln schriftlicher Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsstelle (Paragraph 4,) hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich der/dem Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission vorzulegen.

Gegenschrift

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die/Der Vorsitzende hat die Zustellung der Gleichschrift des Antrages an die Antragsgegnerin/den Antragsgegner zu verfügen. Dieser/Diesem steht es frei, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Gegenschrift bei der Geschäftsstelle einzubringen. Der Gegenschrift sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragstellerin/den Antragssteller und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist; im Falle eines Verstoßes dagegen ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzuwenden. Die/Der Vorsitzende hat die Zustellung der für die Antragstellerin/den Antragssteller bestimmten Gleichschrift an diese/diesen zu verfügen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsstelle hat Gleichschriften des Antrages und der Gegenschrift den Mitgliedern der paritätischen Schiedskommission zur Verfügung zu stellen.

Mündliche Verhandlung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die paritätische Schiedskommission hat in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Gegenschrift oder nach Ablauf der für die Erstattung einer Gegenschrift eingeräumten Frist
    1. Ziffer eins
      auf Grund der Aktenlage in der Sache selbst zu entscheiden oder
    2. Ziffer 2
      zu beschließen, welche Beweise aufzunehmen sind und ob sogleich eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist.
  2. Absatz 2,Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung sind spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Ladung der Mitglieder der paritätischen Schiedskommission hat den Zusatz zu enthalten, dass im Falle der Verhinderung hievon ehestens die Geschäftsstelle (Paragraph 4,) zu verständigen ist.
  3. Absatz 3,Alle Mitglieder der paritätischen Schiedskommission sind berechtigt, an die Parteien, Zeuginnen/Zeugen und Sachverständigen zur Feststellung des Sachverhaltes geeignete Fragen zu stellen. Dieses Recht steht auch den Parteien zu.

Schlichtungsversuch

Paragraph 8,

Die paritätische Schiedskommission hat im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 7,) zunächst zu versuchen, den Streitfall zu schlichten.

Leitung und Schluss der Verhandlung (Beratung)

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die/Der Vorsitzende hat die Verhandlung (Beratung) zu leiten.
  2. Absatz 2,Nach der Aufnahme des zulässigen Vorbringens aller Beteiligten, dem Ende der Beweisaufnahme und einer vollständigen Erörterung des Sachverhaltes ist die mündliche Verhandlung zu schließen.
  3. Absatz 3,Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die von der/vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.

Beschlussfassung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Beschlussfähigkeit der paritätischen Schiedskommission ist gegeben, wenn alle Kommissionsmitglieder während der allfälligen mündlichen Verhandlung, während der Beratung und Beschlussfassung anwesend waren.
  2. Absatz 2,Die paritätische Schiedskommission hat in Abwesenheit der Parteien auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die/Der Vorsitzende hat ihre/seine Stimme zuletzt abzugeben. Über die Beratung und Beschlussfassung ist eine gesonderte Niederschrift zu führen, die von der/vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.

Ausfertigung der Bescheide

Paragraph 11,

Paragraph 18, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Bescheid der paritätischen Schiedskommission die Namen der Mitglieder zu nennen sind, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben und die/der Genehmigende im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG die/der Vorsitzende ist. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von Ausfertigungen herzustellen und die Zustellung des Bescheides an die Parteien zu veranlassen.

Kosten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Beisitzerinnen/Beisitzer der paritätischen Schiedskommissionen haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.
  2. Absatz 2,Die Vorsitzenden dieser Kommissionen erhalten eine Entschädigung. Diese wird je zur Hälfte von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und von dem am Verfahren beteiligten Versicherungsträger getragen.
  3. Absatz 3,Die Kosten der paritätischen Schiedskommissionen einschließlich der Sachverständigengebühren sind je zur Hälfte von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und von dem am Verfahren beteiligten Versicherungsträger zu tragen.

2. Abschnitt
Geschäftsordnung der Landesschiedskommissionen

Rechtliche Stellung und Sitz

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für jedes Bundesland wird auf Grund des Paragraph 345, Absatz eins, ASVG eine Landesschiedskommission errichtet.
  2. Absatz 2,Die Landesschiedskommissionen haben ihren Sitz
    1. Ziffer eins
      im Land Niederösterreich
      1. Litera a
        in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
      2. Litera b
        in Angelegenheiten, welche eine Zahnärztin/einen Zahnarzt (Dentistin/Dentisten, zahnärztliche Gruppenpraxis) oder eine Hebamme betreffen, in der Landeshauptstadt;
    2. Ziffer 2
      für das Land Vorarlberg in Dornbirn;
    3. Ziffer 3
      für die übrigen Länder in der jeweiligen Landeshauptstadt.

Zuständigkeit

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Landesschiedskommission ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages nach den Paragraphen 343 d, 345 und 351 ASVG;
    2. Ziffer 2
      zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach Paragraph 343, Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 343, Absatz 4, ASVG im Zusammenhang mit Paragraph 343 d, ASVG und Paragraph 349, Absatz eins, ASVG;
    3. Ziffer 3
      zur Entscheidung bei Anträgen nach Paragraph 343, Absatz eins b, ASVG.
  2. Absatz 2,Bei Streitigkeiten aus einem Gesamtvertrag ist für die örtliche Zuständigkeit der Sitz der am Verfahren beteiligten gesetzlichen Interessenvertretung maßgebend. Unbeschadet dessen ist die Landesschiedskommission für Niederösterreich zuständig, wenn die beteiligte Interessenvertretung die Ärztekammer für Niederösterreich ist. Bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis nach Absatz eins, Ziffer 2, wird die örtliche Zuständigkeit durch den Berufssitz der Vertragsärztin/des Vertragsarztes, der Vertragszahnärztin/Vertragszahnarztes (der Vertragsdentistin/des Vertragsdentisten), der ärztlichen oder zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxis oder der Hebamme bestimmt, die/der am Streitverfahren als Partei beteiligt ist.

Zusammensetzung, Amtsdauer

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Landesschiedskommission besteht aus der/dem vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten Richterin/Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzerinnen/Beisitzern. Die Amtsdauer der/des Vorsitzenden (Stellvertreterin/Stellvertreters) beträgt fünf Jahre.
  2. Absatz 2,Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach Paragraph 345, Absatz eins, ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer werden von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband entsendet.
  3. Absatz 3,Der Hauptverband und die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Beisitzerinnen/Beisitzer in der Landesschiedskommission für den einzelnen Streitfall zu entsenden. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der Beisitzerinnen/Beisitzer ist den anderen zur Entsendung von Beisitzerinnen/Beisitzern verpflichteten Stellen unverzüglich bekanntzugeben.

Verfahren

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der Führung der Kanzleigeschäfte, der Einleitung des Verfahrens, der Gegenschrift, der mündlichen Verhandlung, des Schlichtungsversuches, der Leitung der Verhandlung (Beratung), der Beschlussfassung und der Ausfertigung der Bescheide sind Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 4 und die Paragraphen 5 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsstelle hat des Weiteren
    1. Ziffer eins
      die rechtzeitige Entsendung der Beisitzerinnen/Beisitzer der Landesschiedskommission in die Wege zu leiten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
    2. Ziffer 2
      eine Liste der berufenen Beisitzerinnen/Beisitzer und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter an die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter/in bzw. dessen Stellvertreter/in zu übermitteln.

Kosten

Paragraph 17,

Paragraph 12, ist sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt
Geschäftsordnung der Bundesschiedskommission

Rechtliche Stellung und Sitz

Paragraph 18,

Auf Grund der Paragraphen 343 d, Absatz eins, 346, 348 f und 351 ASVG wird eine Bundesschiedskommission mit dem Sitz in Wien errichtet.

Zuständigkeit

Paragraph 19,

Die Bundesschiedskommission ist zuständig:

  1. Ziffer eins
    zur Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate;
  2. Ziffer 2
    zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach den Paragraphen 348 c, 348 d und 348 e ASVG.

Zusammensetzung, Amtsdauer

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Bundesschiedskommission besteht aus der/dem vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten aktiven Richterin/Richter des Obersten Gerichtshofes und aus vier weiteren Beisitzerinnen/Beisitzern, von denen je zwei von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband entsendet werden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
  2. Absatz 2,Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach Paragraph 346, ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der Hauptverband haben die Beisitzerinnen/Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer spätestens drei Monate vor deren Beginn zu entsenden. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Entsendung ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Bundesschiedskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (Paragraph 346, Absatz 3, ASVG).
  5. Absatz 5,Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte (Dentistinnen/Dentisten), ärztliche oder zahnärztliche Gruppenpraxen, Hebammen oder Apothekerinnen/Apotheker betrifft, sind die Beisitzerinnen/Beisitzer aus dem Bereich ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen.

Führung der Kanzleigeschäfte, Geschäftsstelle

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission sind kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren vom Hauptverband, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.
  2. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 11, sind sinngemäß anzuwenden.

Verfahren bei Festsetzung des Vertragsinhaltes

Paragraph 22,

Anträge auf Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages (Paragraph 19, Ziffer eins,) sind bei der Geschäftsstelle der Bundesschiedskommission schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner und die Mitglieder der Bundesschiedskommission bestimmt ist. Der Antrag ist zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel sind zu bezeichnen, Urkunden sind in Ur- oder in Abschrift beizufügen. Im Übrigen gelten die Paragraphen 6 bis 11 sinngemäß.

Verfahren in Angelegenheiten nach Paragraph 19, Ziffer 2,

Paragraph 23,

In Verfahren der Angelegenheiten nach Paragraph 19, Ziffer 2, sind die Paragraphen 5 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

Kosten

Paragraph 24,

Paragraph 12, ist sinngemäß anzuwenden, wobei an Stelle des beteiligten Versicherungsträgers der Hauptverband tritt.

4. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt bei den jeweiligen Schiedskommissionen anhängig sind.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Geschäftsordnungen der Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung 2010 – SchKV 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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