323. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 188/2013, wird verordnet:Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.“Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Abs. 1 genannten Urkunden“ durch die Wortfolge „Urkunden nach dem Muster der Anlagen 1, 2, 3, 5, 7, 8 und 8a“ ersetzt, die Wortfolge „in der Österreichischen Staatsdruckerei“ durch die Wortfolge „durch einen Dienstleister“ ersetzt und folgender dritter Satz angefügt:In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „im Absatz eins, genannten Urkunden“ durch die Wortfolge „Urkunden nach dem Muster der Anlagen 1, 2, 3, 5, 7, 8 und 8a“ ersetzt, die Wortfolge „in der Österreichischen Staatsdruckerei“ durch die Wortfolge „durch einen Dienstleister“ ersetzt und folgender dritter Satz angefügt:
„Die Anlagen 4 und 6 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2 auszustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die §§ 6 und 7 samt Überschriften, sowie die §§ 9, 11, 12, 13 und 15 entfallen.Die Paragraphen 6 und 7 samt Überschriften, sowie die Paragraphen 9, 11, 12, 13 und 15 entfallen.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 wird die Wortfolge „auf dem Karteiblatt“ durch die Wortfolge „im ZSR“ ersetzt.In Paragraph 14, wird die Wortfolge „auf dem Karteiblatt“ durch die Wortfolge „im ZSR“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„§ 16.Paragraph 16,
Karteikarten, Hinweisblätter und Anschlußblätter sind bis zum Abschluss der Nacherfassung (§ 64a Abs. 16 StbG) unter Verschluss zu halten. Danach sind sie entweder von Amts wegen zu vernichten oder unter Verschluss zu archivieren.“ Karteikarten, Hinweisblätter und Anschlußblätter sind bis zum Abschluss der Nacherfassung (Paragraph 64 a, Absatz 16, StbG) unter Verschluss zu halten. Danach sind sie entweder von Amts wegen zu vernichten oder unter Verschluss zu archivieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 19 wird die Wortfolge „es sich bei den im § 18 genannten Unterlagen um Personenstandsurkunden handelt“ durch die Wortfolge „eine Personenstandsurkunde als Grundlage für eine Eintragung nach § 18 herangezogen wurde“ ersetzt.In Paragraph 19, wird die Wortfolge „es sich bei den im Paragraph 18, genannten Unterlagen um Personenstandsurkunden handelt“ durch die Wortfolge „eine Personenstandsurkunde als Grundlage für eine Eintragung nach Paragraph 18, herangezogen wurde“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 24 wird nach der Wortfolge „bewilligt worden ist“ die Wortfolge „und sind die Daten nicht bereits im ZSR erfasst,“ eingefügt.In Paragraph 24, wird nach der Wortfolge „bewilligt worden ist“ die Wortfolge „und sind die Daten nicht bereits im ZSR erfasst,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 25 wird in Abs. 1 nach der Wortfolge „Die Evidenzstelle hat“ die Wortfolge „, soweit die Daten nicht bereits im ZSR erfasst sind,“ eingefügt und wird in Abs. 3 die Wortfolge „ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen“ durch die Wortfolge „der Datensatz deutlich erkennbar zu kennzeichnen“ ersetzt.In Paragraph 25, wird in Absatz eins, nach der Wortfolge „Die Evidenzstelle hat“ die Wortfolge „, soweit die Daten nicht bereits im ZSR erfasst sind,“ eingefügt und wird in Absatz 3, die Wortfolge „ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen“ durch die Wortfolge „der Datensatz deutlich erkennbar zu kennzeichnen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Die §§ 31 und 32 Abs. 3 entfallen, in § 34 wird in Abs. 1 die Wortfolge „Die Landesregierung hat“ durch die Wortfolge „Sofern das Amt der Landesregierung keine Eintragung nach § 56b Abs. 7 StbG vornimmt, hat sie“ ersetzt und wird in Abs. 1 und 2 jeweils das Zitat „§ 9“ durch das Zitat „§ 39a Abs. 1 Z 1 bis 3“ ersetzt.Die Paragraphen 31 und 32 Absatz 3, entfallen, in Paragraph 34, wird in Absatz eins, die Wortfolge „Die Landesregierung hat“ durch die Wortfolge „Sofern das Amt der Landesregierung keine Eintragung nach Paragraph 56 b, Absatz 7, StbG vornimmt, hat sie“ ersetzt und wird in Absatz eins und 2 jeweils das Zitat „§ 9“ durch das Zitat „§ 39a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 36 samt Überschrift lautet:Paragraph 36, samt Überschrift lautet:
„Zu § 53 StbG„Zu Paragraph 53, StbG
§ 36.Paragraph 36,
Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, sind die Daten gemäß § 39a Abs. 1, sofern nicht bereits im ZSR vorhanden, der Evidenzstelle mitzuteilen.“ Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, sind die Daten gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins,, sofern nicht bereits im ZSR vorhanden, der Evidenzstelle mitzuteilen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 37 wird das Zitat „§ 9“ durch das Zitat „§ 39a Abs. 1“ ersetzt, entfällt die Wortfolge „§ 53 Z 5 lit. a StbG nach § 18 Z 7 lit. a oder lit. b beziehungsweise § 23;“ und lautet die Überschrift:In Paragraph 37, wird das Zitat „§ 9“ durch das Zitat „§ 39a Absatz eins, ersetzt, entfällt die Wortfolge „§ 53 Ziffer 5, Litera a, StbG nach Paragraph 18, Ziffer 7, Litera a, oder Litera b, beziehungsweise Paragraph 23,;“ und lautet die Überschrift:
„Zu § 53 Z 5 lit. c bis f StbG“„Zu Paragraph 53, Ziffer 5, Litera c bis f StbG“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 38 wird das Zitat „§ 9“ durch das Zitat „§ 39a Abs. 1“ ersetzt und lautet die Überschrift:In Paragraph 38, wird das Zitat „§ 9“ durch das Zitat „§ 39a Absatz eins, ersetzt und lautet die Überschrift:
„Zu § 55 StbG“„Zu Paragraph 55, StbG“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 39 werden folgende §§ 39a und 39b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 39, werden folgende Paragraphen 39 a und 39 b samt Überschrift eingefügt:
„Zu § 56a StbG„Zu Paragraph 56 a, StbG
§ 39a.Paragraph 39 a,
(1)Absatz eins,In das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG) sind jedenfalls einzutragen:In das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, StbG) sind jedenfalls einzutragen:
Personaldaten gemäß § 10;Personaldaten gemäß Paragraph 10,;
frühere Namen und Namen, die bei Vorliegen anderer Staatsbürgerschaften aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften rechtmäßig geführt werden;
Anmerkungen, die sich auf den Erwerb, Verlust, Besitz oder Nichtbesitz der Staatsbürgerschaft beziehen und
Eintragungen, welche die Ausstellung, Berichtigung, Ablieferung oder Übersendung eines Staatsbürgerschaftsnachweises betreffen.
(2)Absatz 2,Eine Eintragung darf nur auf Grund des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR; § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), öffentlicher Urkunden oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen vorgenommen werden.Eine Eintragung darf nur auf Grund des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR; Paragraph 44, Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,), öffentlicher Urkunden oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Die Eintragung ist durch Freigabe im ZSR abzuschließen.
Zu § 64a Abs. 16 StbGZu Paragraph 64 a, Absatz 16, StbG
§ 39b.Paragraph 39 b,
(1)Absatz eins,Sofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß § 39a Abs. 1 in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in § 39a Abs. 1 genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.Sofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in Paragraph 39 a, Absatz eins, genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.
(2)Absatz 2,Nachzuerfassen ist jedenfalls anlässlich des Erwerbs und Verlusts der Staatsbürgerschaft, sowie der Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigungen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 40 wird in Abs. 2 im ersten Satz die Wortfolge „Von der Österreichischen Staatsdruckerei“ durch die Wortfolge „Durch einen Dienstleister“ ersetzt, entfällt in Abs. 2 der letzte Satz und wird folgender Abs. 5 angefügt.In Paragraph 40, wird in Absatz 2, im ersten Satz die Wortfolge „Von der Österreichischen Staatsdruckerei“ durch die Wortfolge „Durch einen Dienstleister“ ersetzt, entfällt in Absatz 2, der letzte Satz und wird folgender Absatz 5, angefügt.
„(5)Absatz 5,Die Staatsbürgerschaftsevidenzen sind gemäß § 64a Abs. 16 StbG zwischen dem 1. November 2013 und dem 1. November 2014 weiterzuführen. Die §§ 8 Abs. 2, 14, 16, 19, 24, 25 Abs. 1 und 3, 34, 36 samt Überschrift, 37 und 38 samt Überschriften, 39a und 39b samt Überschriften sowie die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2013 treten mit 1. November 2014 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 6 und 7 samt Überschrift, 9, 11, 12, 13, 15, 31, 32 Abs. 3 und die Anlagen 9 und 10 außer Kraft.“Die Staatsbürgerschaftsevidenzen sind gemäß Paragraph 64 a, Absatz 16, StbG zwischen dem 1. November 2013 und dem 1. November 2014 weiterzuführen. Die Paragraphen 8, Absatz 2, 14, 16, 19, 24, 25, Absatz eins und 3, 34, 36 samt Überschrift, 37 und 38 samt Überschriften, 39a und 39b samt Überschriften sowie die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2013, treten mit 1. November 2014 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 6, und 7 samt Überschrift, 9, 11, 12, 13, 15, 31, 32 Absatz 3 und die Anlagen 9 und 10 außer Kraft.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Anlagen 9 und 10 entfallen, die Anlagen 4 und 6 entsprechen dem beigefügten Muster.
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