BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 29. Oktober 2013

Teil römisch zwei

322. Verordnung:

Änderung der Namensänderungsverordnung 1997

322. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Namensänderungsverordnung 1997 geändert wird

Auf Grund des Namensänderungsgesetzes (NÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Namensänderungsgesetzes (Namensänderungsverordnung 1997 – NÄV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde des Antragstellers, wenn er zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird in Absatz 2, folgender zweiter Satz angefügt:

„Von der Vorlage von Nachweisen ist abzusehen, wenn diese durch Einschau in der Behörde zur Verfügung stehende Register erzielt werden können.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet:

„Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ist der Antragsteller im Inland geboren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt über die Namensänderung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Ist die Geburt eines Antragstellers weder in einem inländischen Geburtenbuch noch im ZPR eingetragen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft jene Personenstandsbehörde zu verständigen, die die Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen hat.
  3. Absatz 3,Jede Änderung des Familien- oder Nachnamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      dem Altmatrikenführer, in dessen Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen sind die Bewilligung eines Familiennamens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG;
    2. Ziffer 2
      dem Altmatrikenführer, in dessen Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist.
  4. Absatz 4,Mitteilungen nach Absatz eins, haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Familien- oder Nachnamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;
    2. Ziffer 2
      die Wohnanschrift;
    3. Ziffer 3
      das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    4. Ziffer 4
      die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;
    5. Ziffer 5
      die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft; die Anlage in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung tritt mit 31. Oktober 2014 außer Kraft. Solange die Personenstandsbücher gemäß Paragraph 61, Absatz 4, des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, weiterzuführen sind, erfolgt das Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR durch schriftliche Mitteilungen.“

Mikl-Leitner