BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. Oktober 2013

Teil römisch zwei

313. Verordnung:

Änderung der Schiffsführerverordnung

313. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsführerverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 123, Absatz 5, und 137 Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, wird verordnet:

Die Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 123, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes vorgesehenen Befähigungsausweise haben der Anlage 4 zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Staatsdruckereigesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,.
  2. Absatz 2,Mit der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise wird die Herstellerin bzw. der Hersteller betraut. Die Kosten der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise sind von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden dieser bzw. diesem von der Herstellerin bzw. vom Hersteller direkt verrechnet.“

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.

Bures