BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 18. Oktober 2013

Teil römisch zwei

307. Verordnung:

Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

307. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird

Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Partnerschaft“ die Wortfolge „, Nachweis über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, werden vor der Wortfolge „Nachweis des“ das Wort „erforderlichenfalls“ und nach dem Wort „Versicherungsleistungen“ die Wortfolge „, Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld“ eingefügt und wird die Wortfolge „den Zeitraum der letzten drei Jahre“ durch die Wortfolge „die gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG geltend gemachten Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, wird in Ziffer 6, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:

  1. Ziffer 7
    In den Fällen des Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG ein Nachweis über Deutschkenntnisse zumindest auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
    1. Litera a
      Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
    2. Litera b
      Goethe-Institut e.V.;
    3. Litera c
      Telc GmbH;
    4. Litera d
      Österreichischer Integrationsfonds;
    Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) zumindest auf dem B2-Niveau verfügt;
  2. Ziffer 8
    In den Fällen des Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer 2, StbG ein Nachweis über eine entsprechende Tätigkeit.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Im Fall des Antrages eines Kindes auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes gemäß Absatz eins, Ziffer eins,

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der folgenden Anlagen auszufertigen:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne Erstreckung der Verleihung (Paragraph 23, Absatz eins, StbG);
    2. Ziffer 2
      Anlage 2: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Erstreckung der Verleihung (Paragraph 23, Absatz eins, StbG);
    3. Ziffer 3
      Anlage 3: Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (Paragraph 28, StbG);
    4. Ziffer 4
      Anlage 4: Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraph 30, Absatz eins, StbG);
    5. Ziffer 5
      Anlage 5: Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (Paragraph 38, Absatz 3, StbG);
    6. Ziffer 6
      Anlage 6: Staatsbürgerschaftsnachweis (Paragraph 44, StbG);
    7. Ziffer 7
      Anlage 8: Bescheid über den Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige (Paragraph 58 c, Absatz 2, StbG);
    8. Ziffer 8
      Anlage 8a: Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige, sofern nicht ein anderes Bescheidmuster gemäß dieser Verordnung anwendbar ist;
    9. Ziffer 9
      Anlage 8b: Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß Paragraphen 57, 64 a, Absatz 18 und 19 StbG.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Inhalt des Paragraph 18, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird in Absatz eins, (neu) in Ziffer 25, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie werden folgende Ziffer 26 bis 33 angefügt:

  1. Ziffer 26
    Abstammung von Mutter und Vater nach dem 31. Juli 2013:
    1. Litera a
      Erwerb nach der Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, und Erwerb nach dem Vater gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter und des Vaters; der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter und der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt ihres vorher erfolgten Ablebens jeweils die Staatsbürgerschaft besessen haben;
    2. Litera b
      Erwerb nach der Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, und Erwerb nach dem Vater gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter und des Vaters; das Datum des Vaterschaftsanerkenntnisses; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter und der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens jeweils die Staatsbürgerschaft besessen haben;
    3. Litera c
      Erwerb nach der Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, und Erwerb nach dem Vater gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter und des Vaters; das Datum und die Geschäftszahl der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter und der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens jeweils die Staatsbürgerschaft besessen haben;
  2. Ziffer 27
    Abstammung von der Mutter nach dem 31. Juli 2013:
    1. Litera a
      Erwerb nach der verheirateten Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Personaldaten des Vaters; der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt ihres vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;
    2. Litera b
      Erwerb nach der unverheirateten Mutter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt ihres vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;
  3. Ziffer 28
    Abstammung von dem Vater nach dem 31. Juli 2013:
    1. Litera a
      Erwerb nach dem Vater gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; die Personaldaten der Mutter; der Tag der Eheschließung und die Eintragungsstelle; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;
    2. Litera b
      Erwerb nach dem Vater gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; das Datum des Vaterschaftsanerkenntnisses; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;
    3. Litera c
      Erwerb nach dem Vater gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; das Datum und die Geschäftszahl der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;
  4. Ziffer 29
    Abstammung nach dem 31. Juli 2013 durch Erwerb gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind im Ausland geboren wurde; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter oder des Vaters; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind bei Nichterwerb der Staatsbürgerschaft staatenlos sein würde;
  5. Ziffer 30
    Legitimation nach dem 31. Juli 2013 gemäß Paragraph 7 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013:
    1. Litera a
      Legitimation eines minderjährigen, ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat: die Personaldaten und die Evidenzgemeinde des Vaters; der Tag der Eheschließung der Eltern und die Eintragungsstelle, sofern aber das Kind mit Entschließung des Bundespräsidenten für ehelich erklärt worden ist, das Datum dieser Entschließung; die Unterlagen, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens die Staatsbürgerschaft besessen hat;
    2. Litera b
      Legitimation eines minderjährigen, ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat: die gemäß Litera a,) erforderlichen Angaben; die erforderlichen Zustimmungserklärungen samt dem Datum ihres Einlangens bei der Evidenzstelle; gegebenenfalls das Gericht, welches eine Zustimmungserklärung ersetzt hat, das Datum und die Geschäftszahl der Entscheidung des Gerichtes sowie das Datum ihres Einlangens bei der Evidenzstelle; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass der Legitimierte im Zeitpunkt des Einlangens der letzten der erforderlichen Zustimmungserklärungen noch ledig war; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
    3. Litera c
      Erstreckung der Legitimation auf uneheliche Kinder: der Umstand, dass sich die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 7 a, Absatz 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, erstreckt hat; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der legitimierten Frau oder des legitimierten Mannes, die Evidenzgemeinde des Großvaters; die gemäß Litera a,) und b) erforderlichen Angaben über die Großeltern; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das uneheliche Kind der legitimierten Frau oder des legitimierten Mannes im Zeitpunkt des Einlangens der letzten der erforderlichen Zustimmungserklärungen noch ledig war;
  6. Ziffer 31
    Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraphen 11 a, Absatz 6, 11 b, Absatz eins, 12, Absatz 2 und 25 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, sowie die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Staatsbürgerschaft verliehen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Verleihungsbescheides; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes;
  7. Ziffer 32
    Anzeige gemäß Paragraphen 57, Absatz eins, oder 64a Absatz 19, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; der Tag des rückwirkenden Erwerbes der Staatsbürgerschaft;
  8. Ziffer 33
    Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl; die Personaldaten und die Evidenzgemeinde der Mutter; die Umstände, auf Grund deren die Evidenzstelle als erwiesen angenommen hat, dass das Kind vor dem 1. September 1983 geboren wurde und zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18, wird nach Absatz eins, (neu) folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Ist ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes für den Erwerb der Staatsbürgerschaft relevant, so hat die Evidenzstelle das Landesverwaltungsgericht, welches das Erkenntnis erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 9, In den Überschriften zu den Paragraphen 25, 28, 29, 30 und 32 entfällt jeweils die Wendung „Abs. 1“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 25, Absatz eins, wird in Ziffer 6, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Erstreckung des Verlustes der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2013: die Landesregierung, welche die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ausgestellt hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Bestätigung; der Tag des Ausscheidens aus dem Staatsverband.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 33, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 40, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 7 und 8 sowie Absatz 3,, Paragraphen 4, 8, Absatz eins, 18, Absatz eins und 2, die Überschriften zu den Paragraphen 25, 28, 29, 30 und 32 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 sowie die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Die Paragraphen 4, Absatz 2 und 33 samt Überschrift sowie die Anlagen 7 und 11 in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Die Anlagen 1 bis 3, 5, 8 und 8a in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9 und die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2013, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, Die Anlagen 1 bis 3, 5, 8 und 8a lauten:

(siehe Anlagen)

Novellierungsanordnung 14, Die Anlagen 7 und 11 entfallen.

Novellierungsanordnung 15, Nach Anlage 8a wird folgende Anlage 8b eingefügt:

(siehe Anlage)

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