Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 18. Oktober 2013 |
Teil römisch zwei |
306. Verordnung: | Änderung der Handelstransparenzausnahmen-Verordnung |
Auf Grund von Paragraph 65, Absatz 6, des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, wird verordnet:
Die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung – HTAusV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines tagesgültigen Limit-Auftrags betrifft“ durch die Wortfolge „die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines Limit-Auftrags mit einer Gültigkeit von höchstens 360 Tagen betrifft“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge „die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines tagesgültigen Limit-Auftrags betrifft“ durch die Wortfolge „die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines Limit-Auftrags mit einer Gültigkeit von höchstens 360 Tagen betrifft“ ersetzt.
Ettl Kumpfmüller