BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 18. Oktober 2013

Teil römisch zwei

306. Verordnung:

Änderung der Handelstransparenzausnahmen-Verordnung

306. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung geändert wird

Auf Grund von Paragraph 65, Absatz 6, des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, wird verordnet:

Die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung – HTAusV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines tagesgültigen Limit-Auftrags betrifft“ durch die Wortfolge „die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines Limit-Auftrags mit einer Gültigkeit von höchstens 360 Tagen betrifft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge „die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines tagesgültigen Limit-Auftrags betrifft“ durch die Wortfolge „die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines Limit-Auftrags mit einer Gültigkeit von höchstens 360 Tagen betrifft“ ersetzt.

Ettl              Kumpfmüller