„Verordnung der Bundesregierung über die Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten (ZDBR-GO)“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 1 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 3 und Abs. 5, § 8, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Z 2 sowie in der Überschrift des § 2 wird jeweils das Wort „Zivildienstbeschwerderates“ durch die Wortfolge „Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, Paragraph eins, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 8,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Ziffer 2, sowie in der Überschrift des Paragraph 2, wird jeweils das Wort „Zivildienstbeschwerderates“ durch die Wortfolge „Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 15 Z 4 wird jeweils das Wort „Zivildienstbeschwerderat“ durch die Wortfolge „Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 15, Ziffer 4, wird jeweils das Wort „Zivildienstbeschwerderat“ durch die Wortfolge „Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Den Geladenen sind bei Beschwerden nach § 43 Abs. 2 ZDG gleichzeitig mit der Ladung eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind, zuzustellen.“Den Geladenen sind bei Beschwerden nach Paragraph 43, Absatz 2, ZDG gleichzeitig mit der Ladung eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind, zuzustellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
hinsichtlich der dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 12 Abs. 4 lautet:Paragraph 12, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung „Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beim Bundesministerium für Inneres“ und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigung von Bescheiden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu verwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 15 Z 5 entfällt die Wortfolge „Z 1 und Z 2“.In Paragraph 15, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „Z 1 und Ziffer 2,
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Titel sowie § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 1 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 4 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8, § 12 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 12 Abs. 1 Z 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Z 2, Z 4 und Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Der Titel sowie Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, Paragraph eins, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 4, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8,, Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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