BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 10. Oktober 2013

Teil römisch zwei

298. Verordnung:

Schiffsführerverordnung – SchFVO

 

[CELEX-Nr.: 31996L0050]

298. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Führung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsführerverordnung – SchFVO)

Auf Grund der Paragraphen 119, Absatz 2, und 3, 122 Absatz 2, 123, Absatz eins, und 3, 124 Absatz eins, und 2, 125 Absatz 3, 127, Absatz 3, 128, Absatz 2,, und 134 Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Ausstellung von Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 119, Absatz eins und 2 des Schifffahrtsgesetzes.

Arten der Befähigungsausweise

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Folgende Arten von Befähigungsausweisen sind auszustellen:
    1. Ziffer eins
      Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, Amtsblatt Nummer L 373 vom 31.12.1991 Seite 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1, und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten gemäß Ziffer 3,, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten gemäß Ziffer 3,, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      Streckenzeugnis für die Donau: Berechtigung für Inhaberinnen und Inhaber
      1. Litera a
        eines Kapitänspatents gemäß Ziffer eins, oder 2 oder
      2. Litera b
        eines gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises oder
      3. Litera c
        eines gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises bei der Führung von Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, oder
      4. Litera d
        eines gemäß Paragraph 121, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises oder
      5. Litera e
        eines gemäß Paragraph 134, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes weiterhin gültigen Befähigungsausweises, der zur Führung von Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, berechtigt,
      zur selbständigen Führung von Fahrzeugen gemäß dem Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises auf Wasserstraßen, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind. In Österreich sind das die Streckenabschnitte von Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau, von Melk bis Krems und von Wien-Freudenau bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze.
    4. Ziffer 4
      Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
    5. Ziffer 5
      Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
    6. Ziffer 6
      Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
    7. Ziffer 7
      Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
    8. Ziffer 8
      Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
  2. Absatz 2,Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist bei Verbänden, bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, die Fahrzeuglänge ausschlaggebend.
  3. Absatz 3,Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4,Über Antrag ist nach bestandener Prüfung ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.
  5. Absatz 5,Die Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän dürfen nur Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 führen.
  6. Absatz 6,Die Befähigungsausweise gemäß Absatz eins, haben der Anlage 1 zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Staatsdruckereigesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,.
  7. Absatz 7,Die vorläufigen Befähigungsausweise gemäß Absatz 4, haben der Anlage 2 zu entsprechen.

Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Berechtigungsumfang von Befähigungsausweisen kann über Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers eingeschränkt werden, und zwar
    1. Ziffer eins
      von Kapitänspatenten
      1. Litera a
        auf bestimmte Fahrzeugarten,
      2. Litera b
        auf eine bestimmte Antriebsleistung,
      3. Litera c
        auf eine bestimmte Tragfähigkeit,
      4. Litera d
        auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m bei Kapitänspatenten – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder B bzw. auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m bei Kapitänspatenten – Seen und Flüsse,
      5. Litera e
        auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
    2. Ziffer 2
      von Schiffsführerpatenten
      1. Litera a
        auf bestimmte Fahrzeugarten,
      2. Litera b
        auf eine bestimmte Antriebsleistung,
      3. Litera c
        auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile,
      4. Litera d
        bei gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich Länge und Antriebsleistung baugleiche Fahrzeuge.
  2. Absatz 2,Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises
    1. Ziffer eins
      die Beförderung von Fahrgästen und
    2. Ziffer 2
      die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß Paragraph 6 Punkt 32, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung,
    einschließen soll.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeit von Kapitänspatenten ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß Paragraph 123, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.
  4. Absatz 4,Inhaberinnen und Inhaber von Kapitänspatenten haben spätestens drei Monate nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von einem Jahr ihre geistige und körperliche Eignung durch ein ärztliches Gutachten (Paragraph 5, Absatz eins,) nachzuweisen. Bei erfolgtem Nachweis ist von Amts wegen ein neues Patent, befristet auf höchstens ein Jahr, auszustellen.

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und 5 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3, für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, und 6 bis 8 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 4 zu stellen. Dem Antrag ist ein Passfoto, das den Passbildkriterien entspricht, anzuschließen.
  2. Absatz 2,Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;
    2. Ziffer 2
      die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs besitzt;
    3. Ziffer 3
      die persönliche Verlässlichkeit besitzt;
    4. Ziffer 4
      für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die erforderliche Fahrpraxis (Paragraph 7,) für die Führung eines Fahrzeugs nachgewiesen hat;
    5. Ziffer 5
      für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, nachgewiesen hat.
  3. Absatz 3,Die Prüfung für das Streckenzeugnis kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,) vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.
  4. Absatz 4,Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bis d sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,) nachgewiesen haben.

Geistige und körperliche Eignung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die geistige und körperliche Eignung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,) hat bei Bewerberinnen und Bewerbern um ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse C gemäß Paragraph 2, FSG mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus das Farbunterscheidungsvermögen der Bewerberin bzw. des Bewerbers durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachgewiesen sein muss. Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
  2. Absatz 2,Bei Bewerberinnen und Bewerbern um das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse hat die geistige und körperliche Eignung der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß Paragraph 2, FSG mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Luft- oder Triebfahrzeugen besitzen. Der Nachweis gilt mit Ausnahme des Farbunterscheidungsvermögens als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Kraftfahrzeugen besitzen. In diesem Fall ist das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen durch einen anerkannten medizinischen Test nachzuweisen.

Verlässlichkeit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als nicht verlässlich (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,) ist eine Bewerberin oder ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn sie bzw. er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der Verlässlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
  3. Absatz 3,Bei Bewerberinnen und Bewerbern um das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse gilt der Nachweis der Verlässlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.

Fahrpraxis

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,) beträgt
    1. Ziffer eins
      24 Monate für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B;
    2. Ziffer 2
      jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf dem betroffenen Streckenabschnitt innerhalb der letzten zehn Jahre, davon mindestens jeweils drei Fahrten innerhalb der letzten drei Jahre für das Streckenzeugnis;
    3. Ziffer 3
      zwölf Monate für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse;
    4. Ziffer 4
      zwei Monate für das Schiffsführerpatent – 20 m;
    5. Ziffer 5
      ein Monat für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse.
  2. Absatz 2,Beantragt die Bewerberin bzw. der Bewerber für ein Kapitänspatent eine Einschränkung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, auf Fahrgastschiffe und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 3 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte.
  3. Absatz 3,Die Fahrpraxis für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A, das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und das Schiffsführerpatent – 20 m ist auf Wasserstraßen zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft liegt.
  4. Absatz 4,Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:
    1. Ziffer eins
      20 m für Kapitänspatente und Streckenzeugnisse,
    2. Ziffer 2
      15 m für ein gemäß Absatz 2, eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,
    3. Ziffer 3
      mehr als 10 m für das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse sowie für ein gemäß Absatz 2, eingeschränktes Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und ein Streckenzeugnis in Verbindung mit diesem Patent,
    4. Ziffer 4
      Abweichend von Ziffer 3, gilt keine Mindestlänge, wenn die Fahrpraxis auf einem Fahrgastschiff mit weniger als 10 m erbracht wird und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, entsprechend eingeschränkt wird.
  5. Absatz 5,Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und Anleitung der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers als Rudergängerin bzw. Rudergänger oder Steuerfrau bzw. Steuermann am Führen eines Fahrzeugs teilnimmt (Mitglied einer Decksmannschaft).
  6. Absatz 6,Der Nachweis über die Fahrpraxis ist auf Wasserstraßen durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß Paragraph 6, der Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2010,, zu führen.
  7. Absatz 7,Die Behörde kann einer Bewerberin bzw. einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse vom Erfordernis des Lebensalters (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,) Nachsicht erteilen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.

Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß Paragraph 2, FSG, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.
  2. Absatz 2,Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, FSG, eine gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Absatz eins, zu führen.

Prüfungsgegenstände und Prüfungsorgan

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Fachgebiete:
      1. Litera a
        Vorschriften; Gewässerkunde,
      2. Litera b
        Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeugs,
      3. Litera c
        Bau und Stabilität des Fahrzeugs,
      4. Litera d
        Schiffsmaschinen,
      5. Litera e
        Laden und Löschen,
      6. Litera f
        Verhalten unter besonderen Umständen;
    2. Ziffer 2
      Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrzeugen unter Radar;
    3. Ziffer 3
      Zusätzliche Gegenstände für die Beförderung von Fahrgästen.
    Die Prüfungsgegenstände für die einzelnen Befähigungsausweise sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Prüferinnen und Prüfern ergeben sich aus Anlage 5.
  2. Absatz 2,Anträge auf Einschränkungen des Berechtigungsumfanges gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind spätestens bis zum Beginn der theoretischen Prüfung zulässig.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung gilt als „bestanden“, wenn sie von jeder Prüferin bzw. jedem Prüfer mit „bestanden“ beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen abgenommen werden.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise, die zur Schiffsführung auf Wasserstraßen berechtigen, auf Wasserstraßen und in jedem Fall an Bord eines Fahrzeugs abzuhalten, das in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht.
  5. Absatz 5,Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat für die Beistellung des gemäß Absatz 4, erforderlichen Fahrzeugs, einer Schiffsführerin bzw. eines Schiffsführers und einer geeigneten Schifffahrtsanlage zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
  6. Absatz 6,Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.
  7. Absatz 7,Die Prüferinnen und Prüfer haben das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.

Prüfungstaxen

Paragraph 10,

Die zu entrichtenden Prüfungstaxen für die Ablegung der Prüfung betragen für das

  1. Ziffer eins
    Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A
    € 174
     
  2. Ziffer 2
    Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B
    € 174
     
  3. Ziffer 3
    Streckenzeugnis
    € 40
     
  4. Ziffer 4
    Kapitänspatent – Seen und Flüsse
    € 130
     
  5. Ziffer 5
    Schiffsführerpatent – 20 m
    € 87
     
  6. Ziffer 6
    Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse
    € 58
     
  7. Ziffer 7
    Schiffsführerpatent – 10 m
    € 43
     
  8. Ziffer 8
    Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse
    € 29
     

Ausfertigung und Zustellung der Befähigungsausweise

Paragraph 11,

Mit der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise wird die Herstellerin bzw. der Hersteller betraut. Die Kosten der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise sind von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden dieser bzw. diesem von der Herstellerin bzw. vom Hersteller direkt verrechnet.

Internationales Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen

Paragraph 12,

Das gemäß Paragraph 122, des Schifffahrtsgesetzes vorgesehene Internationale Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen hat der Anlage 6 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblatts nach dem Muster der Anlage 3 bzw. 4 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikats gelten die Bestimmungen des Paragraph 11,

Inkrafttreten

Paragraph 13,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

Paragraph 14,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 1999, und BGBL. römisch zwei Nr. 225 aus 2002,, außer Kraft.

Übergangsbestimmung

Paragraph 15,

Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers können ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß Paragraph 5, nachgewiesen wird:

  1. Ziffer eins
    das Kapitänspatent A (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,),
  2. Ziffer 2
    das Kapitänspatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Kapitänspatent – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,),
  3. Ziffer 3
    das Schiffsführerpatent A (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 3, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,),
  4. Ziffer 4
    das Schiffsführerpatent B (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,),
  5. Ziffer 5
    das Schiffsführerpatent C (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Schiffsführerpatent 10 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) besitzt
  6. Ziffer 6
    das Schiffsführerpatent D (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 6, des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,) durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8,),.
  7. Ziffer 7
    von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 10 m oder 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,);
  8. Ziffer 8
    von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 10 m oder 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;
  9. Ziffer 9
    von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 10 m oder 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8,);
  10. Ziffer 10
    von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,);
  11. Ziffer 11
    von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen;
  12. Ziffer 12
    von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,).

Bures