BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 9. Oktober 2013

Teil II

297. Verordnung:

1. Fahrradverordnungs-Novelle

297. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrradverordnung geändert wird (1. Fahrradverordnungs-Novelle)

Auf Grund des Paragraph 66, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, und aufgrund des Paragraph 11, des Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001,, hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz eins und 3, 4 Absatz 2 und 6 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsJedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein:
    1. Ziffer eins
      mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird,
    2. Ziffer 2
      mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen,
    3. Ziffer 3
      mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein,
    4. Ziffer 4
      mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein,
    5. Ziffer 5
      mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden,
    6. Ziffer 6
      mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2,
    7. Ziffer 7
      wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede weitere Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben werden, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die dort genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht werden muss.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Fahrräder müssen mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet und mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und guter Sicht kann diese Ausrüstung entfallen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer 3, wird die Ziffer „9“ durch die Ziffer „7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

„(2) Für Rennfahrräder, die zum Ziehen von Anhängern benutzt werden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Rennfahrräder dürfen ohne die in Paragraph eins, Ziffer 2 bis 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    mit einer Vorrichtung, die sicherstellt, dass die Beine nicht in die Speichen gelangen können und“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, angefügt:

  1. Absatz 2 aAbweichend von den Bestimmungen des Absatz eins und 2 ist der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann; die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 11, samt Überschrift angefügt:

„Notifizierungen

Paragraph 11,

Die Verordnung in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2013, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2013/184/A notifiziert.“

Novellierungsanordnung 10, Anhang römisch eins erster Satz lautet:

„Da Kinder in einem Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals unangegurtet transportieren; beachten Sie die Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren.“

Novellierungsanordnung 11, In Anhang römisch II wird die Wortfolge „Da Kinder auf dem Fahrradsitz bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals ohne Fahrradhelm transportieren.“ durch die Wortfolge „Beachten Sie die Helmpflicht für Kinder.“ ersetzt.

Bures