293. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 6 und 7 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 6 und 7 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen, BGBl. Nr. 478/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 502/1992, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1976,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1992,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für Einstufungsprüfungen an Berufsschulen als Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere als die erste Stufe bei
gleichzeitiger Erlernung von zwei Lehrberufen (§ 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969) odergleichzeitiger Erlernung von zwei Lehrberufen (Paragraph 5, Absatz 6, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) oder
kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses (§ 13 Abs. 1 oder 2, § 30b Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes).“kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses (Paragraph 13, Absatz eins, oder 2, Paragraph 30 b, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Von der Überprüfung im Rahmen der Einstufungsprüfung sind Kenntnisse und Fertigkeiten ausgenommen, die durch Zeugnisse von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen nachgewiesenen werden und zumindest annähernd jenen entsprechen, die in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen vermittelt wurden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 3 lit. b“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 3 lit. b“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 12 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 12, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 und § 4 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph eins und Paragraph 4, Absatz 3 und 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Schmied