292. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über Straßenverkehrszeichen (Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 – StVZVO 1998) geändert wird (1. Novelle zur StVZVO 1998)
Auf Grund des § 34 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 39/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, wird verordnet:
Die Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl. II Nr. 238, wird wie folgt geändert:Die Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 238, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die zu verwendenden Reflexstoffe (retroreflektierende Folien) müssen entweder dem Typ 1, dem Typ 2 oder dem Typ 3 entsprechen.
Typ 1: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, das einfallendes Licht in gebündelter Form zurücksendet (retroreflektierende Folie).
Typ 2: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, der eine höhere Retroreflexion als Typ 1 aufweist.
Typ 3: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, der eine höhere Retroreflexion als Typ 2 aufweist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 3 entfällt der dritte Satz und der zweite Satz lautet:In Paragraph 4, Absatz 3, entfällt der dritte Satz und der zweite Satz lautet:
„Diese Mindestwerte gelten jeweils für Folien des entsprechenden Typs im Neuzustand bei Anleuchtung mit der Normallichtart A für die angegebenen Anleuchtungswinkel
und Beobachtungswinkel
sowie für die festgelegten Meßgeometrien.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Der Rückstrahlwert darf sich bei Folien vom Typ 1 während eines Zeitraumes von sieben Jahren nicht um mehr als 50%, bei Folien vom Typ 2 während eines Zeitraumes von zehn Jahren nicht um mehr als 20% und bei Folien vom Typ 3 während eines Zeitraumes von zwölf Jahren nicht um mehr als 20% gegenüber den Mindestrückstrahlwerten im Neuzustand vermindern.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Für Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 6a bis d, 11, 11a und 12, § 52 lit. a Z 2, 4a, 4c, lit. b Z 15, 23 und 24 sowie § 53 Z 2a, 2b, 2c, 8a und 8c StVO 1960 sind, sofern sie nicht beleuchtet oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtungen ausgeführt sind, Reflexstoffe vom Typ 2 oder Typ 3 zu verwenden.„Für Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 6 a bis d, 11, 11a und 12, Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, 4 a, 4 c,, Litera b, Ziffer 15, 23 und 24 sowie Paragraph 53, Ziffer 2 a, 2 b, 2 c, 8 a und 8 c StVO 1960 sind, sofern sie nicht beleuchtet oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtungen ausgeführt sind, Reflexstoffe vom Typ 2 oder Typ 3 zu verwenden.
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 zweiter Satz entfällt.Paragraph 8, zweiter Satz entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 9, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl II Nr. 238/1998, entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2014 angebracht werden; bereits angebrachte Straßenverkehrszeichen sind erst bei ihrer Erneuerung durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 292/2013 entsprechen, zu ersetzen. Straßenverkehrszeichen, die vorübergehend angebracht werden, insbesondere im Zuge von Baustellen, und deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl II Nr. 238/1998, entspricht, dürfen weiterhin angebracht werden.Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 1998,, entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2014 angebracht werden; bereits angebrachte Straßenverkehrszeichen sind erst bei ihrer Erneuerung durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2013, entsprechen, zu ersetzen. Straßenverkehrszeichen, die vorübergehend angebracht werden, insbesondere im Zuge von Baustellen, und deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 1998,, entspricht, dürfen weiterhin angebracht werden.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 11, angefügt:
„Notifizierungen
§ 11.Paragraph 11,
Die Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 292/2013 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2013/170/A notifiziert.“ Die Verordnung in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2013, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2013/170/A notifiziert.“
7.Novellierungsanordnung 7, Anlage 1 wird durch folgende Anlage ersetzt:
Farbwertdiagramm für den 2°-Normalbeobachter