BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 2. Oktober 2013

Teil römisch zwei

287. Verordnung:

Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BTB-VO 2013

 

[CELEX-Nr.: 32000L0075]

287. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BTB-VO 2013)

Auf Grund der Paragraphen eins, Absatz 6, 2 c und 23 Absatz 2, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Gegenstand

1. Abschnitt, Allgemeines

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

2. Abschnitt, Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung von Bluetongue in Betrieben

Paragraph 3,

Maßnahmen bei Seuchenverdacht

Paragraph 4,

Maßnahmen bei Seuchenausbruch

Paragraph 5,

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche

Paragraph 6,

Aufhebung der Betriebssperre

3. Abschnitt, Zonenlegung, Maßnahmen in der Schutz- und Kontrollzone

Paragraph 7,

Zonenlegung

Paragraph 8,

Maßnahmen in der Schutzzone

Paragraph 9,

Maßnahmen in der Kontrollzone

Paragraph 10,

Impfungen

4. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 11,

Entschädigungen und Strafbestimmungen

Paragraph 12,

Umsetzung von unionsrechtlichen Bestimmungen und Verweisungen

Paragraph 13,

Inkrafttreten

Paragraph 14,

Außerkrafttreten

Anhänge

Anhang A

Schutzzonen

Anhang B

Kontrollzonen

Anhang C

Serotypen gegen die Impfungen erlaubt sind

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue) in Österreich sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten, Amtsblatt Nummer L 283 vom 27.10.2007, Seite 37, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 456 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 141 vom 31.5.2012, Seite 7.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei empfänglichen Arten, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderwärtig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht auf Bluetongue vorliegt oder deren Ausbruch festgestellt wird.
  3. Absatz 3,Für die Verbringung von für die Bluetongue empfänglichen Tieren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007,. Wird eine vektorfreie Zeit für Österreich festgelegt, so wird diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
    1. Ziffer eins
      abgeschwächte Lebendimpfstoffe: Impfstoffe die durch Anpassung von Feldisolaten des Bluetongue-Virus durch Passagereihen in der Gewebekultur oder in embryonierten Hühnereiern hergestellt wurden;
    2. Ziffer 2
      amtliche Tierärztin bzw. amtlicher Tierarzt: die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder eine vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2 a, TSG bestellte Seuchentierärztin bzw. ein vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2 a, TSG bestellter Seuchentierarzt;
    3. Ziffer 3
      Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
    4. Ziffer 4
      Bestand: Gesamtheit der empfänglichen Tiere eines Tierhaltungsbetriebes;
    5. Ziffer 5
      Betrieb: landwirtschaftlicher oder anderer Betrieb, in dem dauerhaft oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten aufgezogen oder gehalten werden;
    6. Ziffer 6
      Bestätigung des Seuchenausbruchs: die auf einen Fall von Bluetongue gestützte Feststellung, dass in einem bestimmten Gebiet (Betrieb) das Bluetongue-Virus zirkuliert bzw. eine Viruszirkulation stattgefunden hat. Bei gehäuftem Auftreten der Krankheit kann die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt die Seuchenbestätigung auch ausschließlich auf klinische oder epidemiologische Befunde stützen;
    7. Ziffer 7
      Bluetongue: die Blauzungenkrankheit;
    8. Ziffer 8
      Bluetongue-Krisenplan: der „Krisenplan zur Bekämpfung der Bluetongue in der Republik Österreich“, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit (http://www.bmg.gv.at) veröffentlicht ist;
    9. Ziffer 9
      Fall von Bluetongue: ein Tier, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
      • Strichaufzählung
        es weist klinische Symptome auf, die auf Bluetongue schließen lassen;
      • Strichaufzählung
        es handelt sich um ein Sentineltier, das zuvor mit negativem serologischen Ergebnis getestet wurde und bei dem inzwischen eine Serokonversion von negativ zu positiv auf Antikörper gegen zumindest einen Serotyp von Bluetongue stattfand;
      • Strichaufzählung
        es handelt sich um ein Tier, aus dem das Bluetongue-Virus isoliert und als solches identifiziert wurde;
      • Strichaufzählung
        es handelt sich um ein Tier, das mit positivem serologischen Ergebnis auf Bluetongue untersucht wurde oder bei dem ein(e) für einen oder mehrere der Serotypen von Bluetongue spezifische(s) Virusantigen oder virale Ribonucleinsäure (RNS) identifiziert wurde.
      Darüber hinaus muss aus epidemiologischen Daten hervorgehen, dass die klinischen Symptome oder Ergebnisse von Labortests, die auf eine Infektion mit Bluetongue schließen lassen, Folge der Viruszirkulation in dem Betrieb sind, in dem das Tier gehalten wird, und nicht Folge der Einstellung von geimpften oder seropositiven Tieren aus Sperrzonen;
    10. Ziffer 10
      Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling;
    11. Ziffer 11
      Seuchenbetrieb: jeder Betrieb, in dem der Ausbruch von Bluetongue durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt bestätigt wurde;
    12. Ziffer 12
      Seuchenverdacht: das Vorliegen klinischer Anzeichen oder labordiagnostischer Hinweise, die einen Ausbruch von Bluetongue als denkbar erscheinen lassen;
    13. Ziffer 13
      Sperrzone: ein aus Schutz- und Kontrollzone gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit, Amtsblatt Nummer L 327 vom 22.12.2000, Seite 74, zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/5/EU, Amtsblatt Nummer L 81 vom 21.3.2012, Seite 1, bestehendes Gebiet, welches Restriktionen betreffend Bluetongue unterliegt;
    14. Ziffer 14
      Tiere: soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, Tiere empfänglicher Arten, zu diesen zählen alle Wiederkäuerarten, d.h. Schafe, Rinder, Ziegen und Wildwiederkäuer (insbesondere Rotwild, Rehwild, Gämsen, Steinböcke, Antilopen, Gazellen, Giraffen) sowie Camelidae;
    15. Ziffer 15
      Vektor(en): Insekten der Gattung „culicoida“, die das Bluetongue-Virus übertragen können;
    16. Ziffer 16
      VIS: das gemäß Paragraph 8, TSG eingerichtete elektronische Veterinärregister.
  2. Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen des Bundesministers für Gesundheit oder des Bluetongue-Krisenplans verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung von Bluetongue in Betrieben

Maßnahmen bei Seuchenverdacht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Nach der Anzeige des Verdachts von Bluetongue gemäß Paragraphen 16 und 17 TSG und Verhängung der vorläufigen Sperre des Betriebs gemäß Paragraph 20, TSG und den Vorgaben des Bluetongue-Krisenplans, hat die bzw. der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich folgende Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten oder zu veranlassen:
    1. Ziffer eins
      Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden;
    2. Ziffer 2
      Überprüfung der Kennzeichnung und des Bestandsregisters gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2011,, sowie der Rinderkennzeichnungsverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2010,;
    3. Ziffer 3
      Erfassen der Orte, die das Überleben von Vektoren begünstigen oder ermöglichen, insbesondere der Orte, die ihre Vermehrung begünstigen;
    4. Ziffer 4
      Durchführung von Nachforschungen zur Epidemiologie gemäß Bluetongue-Krisenplan;
    5. Ziffer 5
      gründliche klinische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere und Entnahme von Proben von verendeten Tieren bzw. von Abortmaterial sowie zur Durchführung von labordiagnostischen Untersuchungen;
    6. Ziffer 6
      Entnahme von Blutproben von einer statistisch aussagekräftigen Anzahl von empfänglichen Tieren des Bestandes (gemäß Bluetongue-Krisenplan) zum Zwecke der Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen. Es sind dabei vorrangig jene Tiere zu beproben, bei denen die Wahrscheinlichkeit Hinweise auf eine allfällige Viruszirkulation zu erhalten am höchsten ist (Verdachtsuntersuchung). Im Ermessen der amtlichen Tierärztin bzw. des amtlichen Tierarztes kann auch eine Bestandsuntersuchung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die vorläufige Sperre des Betriebs ist so lange aufrecht zu erhalten, bis aufgrund der gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ergriffenen Maßnahmen der Verdacht entkräftet oder der Seuchenausbruch bestätigt wird.

Maßnahmen bei Seuchenausbruch

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Nach Feststellung des Ausbruchs von Bluetongue und bescheidmäßiger Verhängung der Sperre des Betriebes gemäß Paragraphen 23 und 24 TSG hat die bzw. der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich die Untersuchungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzuleiten oder zu veranlassen, sofern diese nicht bereits im Zuge eines Seuchenverdachtes eingeleitet oder vorgenommen wurden. Der Bescheid über die Betriebssperre hat zumindest folgende Anordnungen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Verbringung von empfänglichen Tieren aus dem gesperrten Betrieb ist ohne vorherige Genehmigung durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt verboten.
    2. Ziffer 2
      Das Einbringen von empfänglichen Tieren in den gesperrten Betrieb ist verboten.
    3. Ziffer 3
      Es ist der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter aufzutragen, dass eine ehestmögliche Behandlung klinisch erkrankter Tiere durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt zu erfolgen hat.
    4. Ziffer 4
      Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat nach Anzeige des Verdachts oder Ausbruchs von Bluetongue die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt im Falle des Verendens eines Tieres einer empfänglichen Art unverzüglich davon zu unterrichten, um der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit zur Vornahme einer Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, zu geben.
  2. Absatz 2,Die amtliche Tierärztin bzw. der amtlichen Tierarzt kann eine Ausnahme vom Verbringungsverbot des Absatz eins, Ziffer eins, (Verbringung von Tieren aus dem gesperrten Betrieb) nur dann gestatten, wenn die zu verbringenden Tiere keine klinischen Symptome von Bluetongue zeigen, eine Ansteckung anderer Tiere durch die vom Betrieb zu verbringenden Tiere ausgeschlossen ist und die Tiere nicht aus der Schutzzone verbracht werden.
  3. Absatz 3,In Fällen, bei denen eine Heilung klinisch erkrankter Tiere auf Grund des schweren Krankheitsverlaufes trotz einer nach Absatz eins, Ziffer 3, angeordneten Behandlung ausgeschlossen erscheinen würde, ist von der Behörde die tierschutzgerechte Tötung anzuordnen.
  4. Absatz 4,Allen empfänglichen Tieren des Seuchenbetriebes sind von der amtlichen Tierärztin bzw. vom amtlichen Tierarzt Blutproben zum Zwecke der Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen zu entnehmen und an das Nationale Referenzlabor zu senden (Bestandsuntersuchung). Bei Maststieren in Boxenhaltung kann die Behörde die Bestandsuntersuchung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, wobei die Betriebssperre jedenfalls so lange aufrecht zu erhalten ist, bis die Bedingungen des Paragraph 6, erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Weiters sind bei einem Seuchenausbruch folgende Maßnahmen zu ergreifen, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern:
    1. Ziffer eins
      Die Tiere sind zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen unterzubringen, sofern die erforderlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahme, d.h. insbesondere ausreichend große und dafür geeignete Stallungen, verfügbar sind.
    2. Ziffer 2
      Die Tiere sind mit geeigneten Mitteln (etwa solchen mit repellenter Wirkung) zu behandeln.
    3. Ziffer 3
      Die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind (insbesondere Orte, die für Vektoren ökologisch günstig sind), sowie die Umgebung sind regelmäßig mit zugelassenen Insektiziden zu behandeln; die Häufigkeit dieser Behandlungen ist unter Berücksichtigung der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen Bedingungen festzulegen, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich zu vermeiden.
    4. Ziffer 4
      Die Behörde hat die Tötung von Tieren empfänglicher Arten gemäß den Paragraphen 22, Absatz 2, oder 25 Absatz eins, TSG unter amtlicher Aufsicht, sowie die unschädliche Beseitigung der Kadaver gemäß den Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013,, und der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009, Seite 1, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2010/63/EU, Amtsblatt Nummer L 276 vom 20.10.2010, Seite 33, anzuordnen. Den getöteten Tieren ist durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt eine ausreichende Zahl von Proben zu entnehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden, um Art und Dauer der Einschleppung des Bluetongue-Virus festzustellen.
  6. Absatz 6,Kann die Betriebssperre nach der Bestandsuntersuchung nicht gemäß Paragraph 6, aufgehoben werden, ist nach mindestens 60 Tagen eine weitere Beprobung aller empfänglichen Tiere des Bestandes vorzunehmen (Nachuntersuchung). Von der Nachuntersuchung ausgenommen sind jene Tiere, die bereits im Rahmen von Verdachts-, Bestands- oder Nachuntersuchungen nach dieser Verordnung Antikörper-positiv und Antigen-negativ auf Bluetongue getestet wurden. Die Nachuntersuchungen sind so lange alle 60 Tage zu wiederholen, bis von allen Tieren bei der Nachuntersuchung Antigen-negative Ergebnisse vorliegen und alle während der Betriebssperre geborenen Tiere Antigen-negativ getestet wurden.

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Maßnahmen der Paragraphen 3 und 4 können abweichend von Paragraph 24, Absatz 4, TSG unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage vom Bundesminister für Gesundheit durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt werden, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß Paragraphen 3 und 4 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.

Aufhebung der Betriebssperre

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Betriebssperren nach Paragraph 4, dürfen von der Behörde erst aufgehoben werden, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Bestandsuntersuchung nach Paragraph 4, Absatz 4, bei keinem Tier ein Antigen-positives Ergebnis ergibt und sich der Betrieb innerhalb einer Sperrzone desselben Serotyps befindet, oder
    2. Ziffer 2
      eine Nachuntersuchung nach Paragraph 4, Absatz 6, bei keinem Tier ein Antigen-positives Ergebnis ergibt, oder
    3. Ziffer 3
      bei allen empfänglichen Tieren des Betriebes eine Impfung gegen Bluetongue gemäß Paragraph 10, durchgeführt und diese mindestens 60 Tage vor Aufhebung der Betriebssperre abgeschlossen wurde, oder
    4. Ziffer 4
      sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden (Verenden, Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß Paragraph 4, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Bei der Aufhebung von Betriebssperren müssen zusätzlich Antigen-negative Ergebnisse aller während der Betriebssperre geborenen Tiere vorliegen.

3. Abschnitt
Zonenlegung, Maßnahmen in der Schutz- und Kontrollzone

Zonenlegung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs von Bluetongue in einem Betrieb hat die Behörde den Bundesminister für Gesundheit zu verständigen; dieser hat eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 100 km um den Seuchenbetrieb und einer daran anschließenden Kontrollzone mit einem Radius von zusätzlich zumindest 50 km einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Gebiete gemäß Anhang A werden vom Bundesminister für Gesundheit ab dem dort genannten Datum unter Berücksichtigung
    1. Ziffer eins
      der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen, eingeschlossen die Ermittlung des Serotyps,
    2. Ziffer 2
      der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
    3. Ziffer 3
      des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
    4. Ziffer 4
      der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
    5. Ziffer 5
      der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
    zur Schutzzone erklärt.
  3. Absatz 3,Die Gebiete gemäß Anhang B werden vom Bundesminister für Gesundheit ab dem dort genannten Datum unter Berücksichtigung
    1. Ziffer eins
      der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen,
    2. Ziffer 2
      der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
    3. Ziffer 3
      des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
    4. Ziffer 4
      der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
    5. Ziffer 5
      der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
    zur Kontrollzone erklärt.
  4. Absatz 4,Die Behörden der betroffenen Gebiete haben für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der Zonengrenzen sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die in den Schutz- und Kontrollzonen geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.
  5. Absatz 5,Nach Festlegung der in Absatz eins, genannten Zonen hat der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann den Bundesminister für Gesundheit regelmäßig, zumindest aber einmal pro Monat schriftlich, über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Maßnahmen in der Schutzzone

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat unverzüglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, zu überwachen.
  2. Absatz 2,Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Schutzzonen können Tiere empfänglicher Arten aus nicht gesperrten Betrieben verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome von Bluetongue aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob und wann die Tiere geimpft wurden.
  3. Absatz 3,Die Bedingungen des Absatz 2, gelten auch für Verbringungen
    1. Ziffer eins
      aus einer Schutzzone in eine Kontrollzone und
    2. Ziffer 2
      aus einer Schutzzone in ein freies Gebiet
    unter Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007,.

Maßnahmen in der Kontrollzone

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat unverzüglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, zu überwachen.
  2. Absatz 2,Innerhalb österreichischer Kontrollzonen können Tiere empfänglicher Arten verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome von Bluetongue aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob und wann die Tiere geimpft wurden.
  3. Absatz 3,Die Bedingungen des Absatz 2, gelten auch für Verbringungen aus einer Kontrollzone in ein freies Gebiet unter Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007,.

Impfungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Auf Wunsch der Tierhalterin bzw. des Tierhalters können empfängliche Tiere aus Gründen des Tierschutzes oder auf Grund handelsrelevanter Überlegungen einer Impfung gegen Bluetongue unterzogen werden, sofern
    1. Ziffer eins
      die Impfung ausschließlich gegen einen oder mehrere im Anhang C gelistete Serotypen durchgeführt,
    2. Ziffer 2
      ein für die Tierart zugelassener Impfstoff verwendet wird und
    3. Ziffer 3
      die geimpften Tiere über eine Einzeltierkennzeichnung verfügen.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, TSG hat die behandelnde Tierärztin bzw. der behandelnde Tierarzt die beabsichtigte Impfung der zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus sowie unmittelbar nach deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Über durchgeführte Impfungen ist mittels VIS eine vollständige Dokumentation zu führen.
  3. Absatz 3,Die Anzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Impfungen gemäß Absatz eins, ist dem Bundesministerium für Gesundheit vom Landeshauptmann bis längstens 30. April des Folgejahres bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen sind verboten.

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Entschädigungen und Strafbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Auf Entschädigungen sind die Abschnitte römisch sechs. und römisch sieben. des TSG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Vorschriften des römisch acht. Abschnittes des TSG.

Umsetzung von unionsrechtlichen Bestimmungen und Verweisungen

Paragraph 12,

Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie 2000/75/EG in österreichisches Recht umgesetzt und die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, festgelegt.

Außerkrafttreten

Paragraph 13,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2009,, außer Kraft.

Stöger

Anhang A

Schutzzonen

Keine Zonen.

Anhang B

Kontrollzonen

Keine Zonen.

Anhang C

Serotypen gegen die Impfungen erlaubt sind

BTV 8