285. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Ausbildungen von Zivildienstleistenden bestimmt werden, für die Rechtsträgern von Einrichtungen ein Ausbildungsbeitrag gewährt werden kann (Zivildienst-Ausbildungs-Verordnung – ZiDAV)
Aufgrund des § 38a Abs. 4 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:Aufgrund des Paragraph 38 a, Absatz 4, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt, für welche erfolgreich absolvierten Ausbildungen oder erfolgreich absolvierten Teile von Ausbildungen in einem der in § 3 Abs. 2 ZDG genannten Gebiete ein Ausbildungsbeitrag nach Maßgabe des § 38a ZDG geltend gemacht werden kann. Diese Verordnung regelt, für welche erfolgreich absolvierten Ausbildungen oder erfolgreich absolvierten Teile von Ausbildungen in einem der in Paragraph 3, Absatz 2, ZDG genannten Gebiete ein Ausbildungsbeitrag nach Maßgabe des Paragraph 38 a, ZDG geltend gemacht werden kann.
Art und Dauer der Ausbildung
§ 2.Paragraph 2,
Für folgende erfolgreich absolvierte Ausbildungen oder einzelne erfolgreich absolvierte Teile dieser Ausbildungen kann gemäß § 38a Abs. 2 ZDG ein Ausbildungsbeitrag geltend gemacht werden: Für folgende erfolgreich absolvierte Ausbildungen oder einzelne erfolgreich absolvierte Teile dieser Ausbildungen kann gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, ZDG ein Ausbildungsbeitrag geltend gemacht werden:
das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung, im Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 40 Stunden praktische Ausbildung;das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung, im Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 40 Stunden praktische Ausbildung;
das Basismodul gemäß Anlage 1 MAB-Ausbildungsverordnung (MAB-AV), BGBl. II Nr. 282/2013, im Ausmaß von 120 Unterrichtsstunden;das Basismodul gemäß Anlage 1 MAB-Ausbildungsverordnung (MAB-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,, im Ausmaß von 120 Unterrichtsstunden;
Unterrichtsfächer der Pflegehilfeausbildung gemäß Anlage 1 Z 11, 12 und 14 bis 16 Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 371/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2010, im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtsstunden;Unterrichtsfächer der Pflegehilfeausbildung gemäß Anlage 1 Ziffer 11, 12 und 14 bis 16 Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2010,, im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtsstunden;
die Heimhelferausbildung nach den landesrechtlichen Vorschriften im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten;
unbeschadet der Ziffern 1 und 3 Ausbildungen nach den landesrechtlichen Vorschriften zum Fachsozialbetreuer in den Bereichen Altenarbeit, Behindertenarbeit und -begleitung im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten;
Ausbildungen nach den landesrechtlichen Vorschriften zum Kinderbetreuer, zum Tagesvater, zum (Sonder-)Kindergartenhelfer, zum Leiter von Kindergärten und -tagesheimen und zum (Sonder-) Horthelfer bzw. -assistenten im Ausmaß von mindestens 60 Unterrichtseinheiten;
Unterrichtsfächer im Rahmen von Kollegs an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik gemäß den §§ 95 Abs. 3a und 103 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, im Ausmaß von mindestens 125 Unterrichtseinheiten;Unterrichtsfächer im Rahmen von Kollegs an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik gemäß den Paragraphen 95, Absatz 3 a und 103 Absatz 3, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, im Ausmaß von mindestens 125 Unterrichtseinheiten;
Unterrichtsfächer im Rahmen von Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik nach § 8 Abs. 3a Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, im Ausmaß von mindestens 125 Unterrichtseinheiten.Unterrichtsfächer im Rahmen von Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik nach Paragraph 8, Absatz 3 a, Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, im Ausmaß von mindestens 125 Unterrichtseinheiten.
Festlegung der Ausbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Einrichtung hat im Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden Art und Umfang der Ausbildung gemäß § 2 festzulegen. Umfang und Dauer der Ausbildung darf dem Sinn des Zivildienstes nicht widersprechen und die Dienstleistung im Sinne des § 3 Abs. 1 ZDG nicht beeinträchtigen.Der Rechtsträger der Einrichtung hat im Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden Art und Umfang der Ausbildung gemäß Paragraph 2, festzulegen. Umfang und Dauer der Ausbildung darf dem Sinn des Zivildienstes nicht widersprechen und die Dienstleistung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ZDG nicht beeinträchtigen.
(2)Absatz 2,Während der festgelegten Ausbildungszeiten, einschließlich allfälliger praktischer Ausbildungen, ist der Zivildienstleistende von der Erbringung von Dienstleistungen nach dem Zuweisungsbescheid befreit. Die jeweiligen Ausbildungsvorschriften sind einzuhalten.
Rechnungslegung
§ 4.Paragraph 4,
Als Voraussetzung für die Gewährung des Ausbildungsbeitrages hat der Rechtsträger der Einrichtung der Zivildienstserviceagentur unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung oder des jeweiligen Ausbildungsteiles, spätestens jedoch am Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, eine Rechnung über die Ausbildungskosten sowie den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und erfolgreich absolvierte Teile einer Ausbildung und deren Rechtsgrundlage vorzulegen.
In- und Außerkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Mikl-Leitner