ANHANG I zu § 4 Abs. 1ANHANG römisch eins zu Paragraph 4, Absatz eins Förderfähige Maßnahmen und förderbare Kosten gem. Art. 103p Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 i.V.m. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008Förderfähige Maßnahmen und förderbare Kosten gem. Artikel 103 p, Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, in Verbindung mit Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 555/2008
Gefördert werden spezifische absatzfördernde Maßnahmen in den Medien von Drittländern wie z. B. Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcast, Internet, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderbaren Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Maßnahmen.
Public Relation, Promotion und Verkaufsförderung:
Gefördert werden Maßnahmen
im Bereich der Imagepromotion wie z. B. die Veranstaltung von Österreich-Wochen, Weinevents, Trade Tastings, Consumer-Dinners und Tastings durch Importeure;
im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten (Importeure, Sommeliers, Wine-Educators, Distributeure/Vertrieb, Vinothekare, Weinfachberater etc.);
im Bereich der Verkaufsförderung auch Maßnahmen und Verkostungen am POS;
im Bereich der klassischen PR-Arbeit wie z. B. Presseaussendungen, sonstige PR Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen.
Die förderbaren Kosten (auch vom Importeur oder von im Ausland tätigen Repräsentanten an den Förderungswerber weiter verrechnete Kosten) umfassen
bei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;
bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich gem. den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind; weiters die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;
bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inkl. Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);
die Reise- und Unterkunftskosten des Förderungswerbers gem. den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind;
sowie generell Kosten für die Tätigkeit von Werbe- oder P.R.-Agenturen. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar.
Gefördert wird die Erstellung und der Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln, z. B. Broschüren, Pressetexten, didaktisches Material, DVDs und Plakaten (einschließlich Übersetzungskosten) für den Einsatz auf Drittlandsmärkten.
Teilnahme an Messen und Präsentationen auf Drittlandsmärkten:
Gefördert wird die Teilnahme des Förderungswerbers an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern wie z. B. Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminare, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten.
Die förderbaren Kosten umfassen die Teilnahmegebühren für Messen, weiters die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstige Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Die förderbaren Kosten umfassen auch die Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderungswerbers gem. den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar. Förderbar sind auch direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über neue Märkte zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten oder die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen.
Kostensätze für Reise – und Unterkunftskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen:
Die förderbaren Kosten bemessen sich wie folgt:
Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy Class;
Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu max. 120,- Euro pro Tag innerhalb der EU und bis zu max. 180,- Euro pro Tag außerhalb der EU.
Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine Pauschale von 80,- Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der EU und von 90,- Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes außerhalb der EU abgegolten.
ANHANG II zu § 8 Abs. 1ANHANG römisch zwei zu Paragraph 8, Absatz eins TEILMASSNAHMEN A. WEINGARTENUMSTELLUNG
(1)Absatz eins,Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Dies sind insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Für den neu ausgepflanzten Weingarten muss (müssen) eine oder mehrere Rebsorte(n) gemäß der Verordnung des BMLFUW über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. verwendet werden. Weiters muss (müssen) die verwendete(n) Rebsorte(n) der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Dies sind insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Für den neu ausgepflanzten Weingarten muss (müssen) eine oder mehrere Rebsorte(n) gemäß der Verordnung des BMLFUW über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2010,, i.d.g.F. verwendet werden. Weiters muss (müssen) die verwendete(n) Rebsorte(n) der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Teilmaßnahme Weingartenumstellung umfasst entweder die Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens.
(3)Absatz 3,Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wird ein vorhandenes Auspflanzrecht verwendet (keine Rodung im Zuge der Umstellungsmaßnahmen), so wird die Sortenumstellung als gegeben angesehen.
(4)Absatz 4,Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m² Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.
(5)Absatz 5,Je nach Hangneigung des umgestellten Weingartens (auf die Parzelle bezogen) wird weiters unterschieden:
Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 16% bis max. 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 16% bis max. 26%.
Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 26%.
(6)Absatz 6,Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Weingartenumstellung den Abschluss eines allfälligen solchen Projektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.
(7)Absatz 7,Wird im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umstellungsmaßnahme ein Weingarten gerodet, so kann eine erhöhte Beihilfe in Anspruch genommen werden. Das aus der Rodung entstehende Wiederbepflanzungsrecht muss in der Umstellungsmaßnahme genutzt werden. Nicht beihilfefähig sind Rebflächen, die nicht mehr gepflegt werden.
B. BÖSCHUNGSTERRASSEN
(1)Absatz eins,Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenböschungen (ohne Mauer) insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.
(2)Absatz 2,Eine Böschungsterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf die Parzelle bezogen) von mehr als 16% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.
(3)Absatz 3,Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des BMLFUW, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2010,, i.d.g.F. bestehen.
(4)Absatz 4,Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.
(5)Absatz 5,Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt mindestens 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks (Parzelle) bezogene Förderobergrenze liegt bei 1.500 Laufmeter Terrassenböschung pro ha.
(6)Absatz 6,Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Böschungsterrassen den Abschluss eines allfälligen Böschungsterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.
C. MAUERTERRASSEN
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert. Eine Mauerterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.
(2)Absatz 2,Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des BMLFUW, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2010,, i.d.g.F. bestehen.
(3)Absatz 3,Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt mindestens 20 m². Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks (Parzelle) bezogene Förderobergrenze liegt bei 300 m² Terrassenmauern pro ha.
(5)Absatz 5,Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Mauerterrassen den Abschluss eines allfälligen Mauerterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.
D. BEWÄSSERUNG
(1)Absatz eins,Die Teilmaßnahme Bewässerung umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte ab dem günstigsten Wasser-Versorgungspunkt zur vollständigen Neuerrichtung einer dauerhaft stationären Tröpfchenbewässerung in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens), die direkt aus Oberflächengewässer oder aus Grundwasser gespeist wird. Dabei ist ausschließlich neues, ungebrauchtes Material zu verwenden. In jeder Rebzeile ist mindestens ein Tropferschlauch anzubringen; bei jedem Rebstock muss mindestens ein Tropfer angebracht sein. In Steinmauerterrassen können auch Teile einer Bewässerungsanlage errichtet werden.
(2)Absatz 2,Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Bewässerung den Abschluss eines allfälligen Bewässerungsprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.
(4)Absatz 4,Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung des BMLFUW, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung des BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2010,, i.d.g.F. bestehen.
ANHANG III zu § 8 Abs. 2 und 3ANHANG römisch drei zu Paragraph 8, Absatz 2 und 3 BEIHILFENHÖHE
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Teilmaßnahme
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Beihilfe/ha
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A.
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Weingartenumstellung
Weingartenumstellung in der Hanglage
Weingartenumstellung in der Steillage
Rodung
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6.440,-€
9.000,-€
13.300,-€
1.000,- €
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B.
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Böschungsterrassen
Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro Laufmeter Böschung berechnet!)
Neuauspflanzung eines Weingartens
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8,40 €/lfm
gem. Pkt. A.)
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C.
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Mauerterrassen
Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro m² Mauer berechnet!)
Neuauspflanzung eines Weingartens
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91,- €/m2
gem. Pkt. A.)
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D.
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Bewässerung
Bewässerung in der Hanglage
Bewässerung in der Steillage
Bewässerung in Steinmauerterrassen
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3.411,- €
3.667,- €
3.923,- €
50 % der Errichtungskosten
gem. § 8 Abs. 3gem. Paragraph 8, Absatz 3
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ANHANG IV zu § 16 Abs. 1 und 2ANHANG römisch vier zu Paragraph 16, Absatz eins und 2 INVESTITIONEN 1. Technologien zur Rotweinverarbeitung:
Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:
Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren
Der Behälter muss geschlossen sein und ab einem Fassungsvermögen von 3.000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.
Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2.000 cm²) verfügen, die bis zum Behälterboden hinabreicht.
Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.
Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.
Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.
Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall
Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3.000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.
Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2.000 cm²) verfügen.
Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.
Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur Maischeaustragung verfügen.
Holzgärständer
Das Fassungsvermögen muss mind. 1.000 Liter betragen und darf 8.000 Liter nicht überschreiten.
Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.
Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.
Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis 3.000 Liter 2,20 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 3.001 und 5.000 Liter 2,00 Euro pro Liter und bei einem darüber liegendem Fassungsvermögen 1,80 Euro pro Liter.
Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum/vom Behälter, (z.B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 150.000,- Euro.
2. Einrichtungen zur Gärungssteuerung:
Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten zur Steuerung der Gärung:
Kühlmäntel für Gärtanks aus Metall. Gefördert werden auch die Kosten für das Aufschweißen. Bei neu angeschafften Weißweingärtanks sind die Kosten für Kühlmäntel förderbar, wenn der Aufpreis mittels Rechnung nachgewiesen wird.
Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen für Gärtanks.
Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station.
Gärungssteuerungssoftware.
Plattenwärmetauscher, die fix in den Gärungssteuerungskreislauf integriert sind.
Wird das Kühlaggregat auch zu anderen Zwecken als für die Gärungssteuerung eingesetzt, so sind die auf die Gärungssteuerung entfallenden anteiligen Kosten zu schätzen und bekannt zu geben. Dabei können max. 50% der Gesamtkosten des Kühlaggregats geltend gemacht werden. Systeme zur Raumtemperierung sind nicht förderbar. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.
3. Klärungseinrichtungen:
Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Membranfilter, Zentrifuge und Modulfilter. Ein Kombinationsgerät Trubfilter/Kieselgurfilter ist förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.
4. Einrichtungen zur Trubaufbereitung:
Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 30.000,- Euro.
5. Flaschenabfülleinrichtungen:
Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche. Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (z.B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig. Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 170.000,- Euro.
6. Sortiereinrichtungen:
Gefördert wird die Neuanschaffung von
Stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum händischen Aussortieren von Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderbar.
Stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (z.B. Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis.
Peripheriegeräte für den Transport des Leseguts zu und von der Sortiereinrichtung sind nicht Gegenstand der Förderung. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.