Gesamtstundenzahl: 3 1/2 Schulstufen zu insgesamt 1 440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Schulstufe mindestens je 360 Unterrichtsstunden und in der vierten Schulstufe mindestens 180 Unterrichtsstunden.
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Pflichtgegenstände |
Stunden |
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Religion1 |
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Politische Bildung |
80 |
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Deutsch und Kommunikation |
120 - 40 |
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Berufsbezogene Fremdsprache |
40 - 120 |
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Betriebswirtschaftlicher Unterricht |
180 |
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Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr |
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Rechnungswesen2 |
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Fachunterricht |
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Fachkunde2 3 |
380 |
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Angewandte Mathematik2 |
140 |
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Fachzeichnen |
140 |
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Laboratoriumsübungen |
180 |
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Praktikum |
140 |
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Projektpraktikum4 |
40 |
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Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) |
1 440 |
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Freigegenstände |
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Religion1 |
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Lebende Fremdsprache5 |
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Deutsch5 |
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Angewandte Mathematik5 |
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Angewandte Informatik5 |
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Unverbindliche Übung |
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Bewegung und Sport5 |
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Förderunterricht5 |
Begriff: Der Lehrplan der Berufsschule ist ein lernergebnis- und kompetenzorientierter Lehrplan mit Rahmencharakter, der die Stundentafel, das allgemeine Bildungsziel, die didaktischen Grundsätze sowie die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff für die einzelnen Unterrichtsgegenstände enthält.
Umsetzung: Der Lehrplan bildet die Grundlage für die eigenständige und verantwortliche Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes.
Wesentlich ergänzendes Element der Lehrplanerfüllung sowie der Qualitätssicherung und -weiterentwicklung ist die Evaluation (zB Selbst-, Fremdevaluation) am Schulstandort.
Bildungsauftrag: Paragraphen 2 und 46 des Schulorganisationsgesetzes bilden die Grundlagen für den Bildungsauftrag der Berufsschule.
Das fachbezogene Qualifikationsprofil orientiert sich in seinen berufsschulrelevanten Aspekten an dem in der Ausbildungsordnung formulierten Berufsprofil. Die im Fachunterricht festgelegten Unterrichtsgegenstände bzw. fachbezogene Lehrinhalte in anderen Unterrichtsgegenständen unterstützen die Entwicklung und Erreichung des Berufsprofils.
Das Bildungsziel der Berufsschule ist auf die Erlangung von Kompetenzen ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen
Gemäß Paragraphen 17 und 51 des Schulunterrichtsgesetzes haben Lehrerinnen und Lehrer den Unterricht sorgfältig vorzubereiten und das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken.
Die Sicherung des Bildungsauftrages (Paragraph 46, des Schulorganisationsgesetzes) und die Erfüllung des Lehrplanes erfordern die Kooperation der Lehrerinnen und Lehrer. Diese Kooperation umfasst insbesondere
Die Unterrichtsplanung (Vorbereitung) erfordert von den Lehrerinnen und Lehrern die Konkretisierung des allgemeinen Bildungszieles sowie der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände durch die Festlegung der Unterrichtsziele sowie der Methoden und Medien für den Unterricht.
Die Unterrichtsplanung hat einerseits den Erfordernissen des Lehrplanes zu entsprechen und andererseits didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse und Berufsnotwendigkeiten einzugehen.
Bei der Erarbeitung der Lerninhalte ist vom Bildungsstand der Schülerinnen und Schüler sowie von deren Lebens- und Berufswelt auszugehen.
Der Unterricht ist handlungsorientiert zu gestalten. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die Wissens-, Erkenntnis- und Anwendungsdimension sowie die personale und soziale Dimension zu berücksichtigen.
Es ist insbesondere auf die Vermittlung einer gut fundierten Basisausbildung für den Lehrberuf Bedacht zu nehmen. Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung und der nachhaltigen Festigung grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Die Kompetenzbereiche sind interdisziplinär. Daher sind Teamabsprachen zwischen den Lehrerinnen und Lehrern erforderlich.
Lehr- und Lernmethoden sind so zu wählen, dass sie das soziale Lernen und die individuelle Förderung sicherstellen.
Zum Zweck der Förderung des Kompetenzaufbaues sind die Schülerinnen und Schüler zu selbstständigem Planen, Durchführen, Überprüfen, Korrigieren und Bewerten komplexer Aufgabenstellungen anzuhalten.
Die Lehrstoffauswahl sowie Schwerpunktsetzungen haben sich an den Anforderungen der beruflichen Praxis zu orientieren. Es sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenständekombinieren, zu bearbeiten. Desgleichen sind die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Zum Zweck der koordinierten Unterrichtsarbeit und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten hat die Abstimmung der Lehrerinnen und Lehrer untereinander zu erfolgen.
Der Schule sind Bildungs- und Erziehungsaufgaben („Unterrichtsprinzipien“) gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend zu bewältigen sind. Die Unterrichtsprinzipien umfassen die Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern, die Erziehung zum unternehmerischen Denken und Handeln, die Gesundheitserziehung, Lese- und Sprecherziehung, Medienerziehung, Politische Bildung, Sexualerziehung, Umwelterziehung und die Verkehrserziehung.
Ein weiteres Unterrichtsprinzip stellt die Entwicklung der sozialen Kompetenzen (soziale Verantwortung, Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Führungskompetenz und Rollensicherheit) sowie die personalen Kompetenzen (Selbstständigkeit, Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen, Stressresistenz sowie die Einstellung zu Sucht- und Konsumverhalten und zu lebenslangem Lernen) dar.
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren.
In „Angewandte Mathematik” stehen - auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen Grundkenntnissen und Fertigkeiten - Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend liegt das Hauptgewicht in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.
Im Freigegenstand „Angewandte Mathematik“ ist das Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl der Beitrag zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung. Durch die enge Verbindung zum Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ führt der Unterricht zu themenkonzentrierten, gesamtmathematischen Schwerpunkten.
In „Fachzeichnen” sind hauptsächlich solche Aufgabenstellungen, die zum Verständnis der Zusammenhänge in der Praxis beitragen, zu bearbeiten.
„Laboratoriumsübungen” und „Praktikum“ sollen den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler anzupassen.
Im Unterrichtsgegenstand „Projektpraktikum“ ist beim Planen und Durchführen eines Projektes auf die praxisbezogene Bedeutung Wert zu legen. Insbesondere empfehlen sich Aufgabenstellungen mit kundinnen- und kundenorientiertem Bezug. Die Schülerinnen und Schüler sind zum logischen, vernetzten und kreativen Denken zu führen. Dies erfordert bei der Durchführung einer Projektaufgabe die Berücksichtigung verschiedener Wissensgebiete und die Vernetzung der Sachverhalte unterschiedlicher Pflichtgegenstände. Dabei ist möglichst zu beachten, dass Projekte mit verschiedener Arbeitsdauer und unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden im Team durchgeführt werden.
Im Sinne des exemplarischen Lernens und Arbeitens sind möglichst praxisnahe Aufgabenstellungen zu wählen, durch deren Bearbeitung Einsichten, Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden gewonnen werden, die eigenständig auf andere berufsverwandte Aufgaben übertragen werden können.
Computergestützter Unterricht wird für alle Unterrichtsgegenstände des Fachunterrichtes empfohlen.
Die Schülerinnen und Schüler sind auf Vorschriften, insbesondere solche zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt hinzuweisen.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch zwei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Die Schülerinnen und Schüler
Berufseinschlägige Sicherheitsbestimmungen und -vorschriften. Umwelt- und Qualitätsstandards. Ergonomie.
Die Schülerinnen und Schüler
Werk- und Hilfsstoffe:
Arten. Eigenschaften. Verwendung. Bearbeitung. Normung. Prüfung. Entsorgung.
Die Schülerinnen und Schüler
Arbeitsverfahren und -techniken:
Spanende und spanlose Bearbeitung. Wärmebehandlung. Oberflächenbearbeitung. Fassungen, Fassungsteile und Brillengläser.
Die Schülerinnen und Schüler
Physikalische Grundlagen:
SI-Einheitensystem. Optik.
Optische Instrumente:
Arten. Aufbau. Wirkungsweise. Handhabung. Überprüfung und Pflege.
Komplexe Aufgaben:
Physikalische Grundlagen:
Optik.
Die Schülerinnen und Schüler
Berufseinschlägige Sicherheitsbestimmungen und -vorschriften. Gesundheitliche Vorschriften. Umwelt- und Qualitätsstandards. Ergonomie.
Die Schülerinnen und Schüler
Messtechnik:
Normen. Messsysteme. Datenerfassung. Datenauswertung. Messfehler.
Augenoptik:
Anatomie und Physiologie des Auges. Pathologie des Auges. Korrektionsmittel. Sehstörungen. Sehbehelfe. Grundlagen der Refraktionsbestimmung. Grundlagen der Kontaktlinsentechnologie, -anpassung und -pflege.
Komplexe Aufgaben:
Augenoptik:
Pathologie des Auges. Korrektionsmittel. Grundlagen der Refraktionsbestimmung.
Die Schülerinnen und Schüler
Messtechnik:
Maße und SI-Einheiten.
Mathematische Grundlagen:
Algebra. Trigonometrie.
Berechnungen zur Optik:
Geometrische Optik. Optische Geräte. Optometrie.
Komplexe Aufgaben:
Berechnungen zur Optik:
Geometrische Optik. Optometrie.
Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.
Die Schülerinnen und Schüler
Normen:
Technische Zeichennormen. Optische Normen.
Skizzen und Zeichnungen:
Strahlengänge. Teil- und Zusammenstellungszeichnungen mechanisch-optischer Bauteile.
Kreatives Zeichnen:
Kombination von Auge, Kopf und Brille.
Die Schülerinnen und Schüler
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Ergonomie.
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können die berufsspezifischen Mess- und Prüfübungen sicher ausführen.
Messtechnik:
SI-Einheitensystem. Aufbau und Handhabung der Messgeräte.
Die Schülerinnen und Schüler können
Optische Übungen und Prüfungen:
Geometrische Optik. Wellenoptik. Farbenlehre.
Optometrische Übungen und Prüfungen:
Anatomie und Physiologie des Auges. Sehbehelfe. Grundlagen der Refraktionsbestimmung. Korrektionsmittel.
Kundinnen- und Kundenberatung:
Ermitteln des Kundinnen- und Kundenwunsches. Zusammenspiel von Brille, Typ, Physiognomie, Ästhetik und Gebrauch.
Elektronische Datenverarbeitung:
Einführung. Anwendung.
Die Schülerinnen und Schüler
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Ergonomie.
Die Schülerinnen und Schüler können
Werk- und Hilfsstoffe:
Arten. Bearbeiten. Handhaben. Entsorgen.
Werkzeuge, Geräte, Apparate und Maschinen:
Arten. Handhaben. Instand halten. Einstellen.
Arbeitsverfahren und -techniken:
Spanendes und spanloses Bearbeiten. Wärmebehandeln. Herstellen von Sehbehelfen. Anfertigen und Instand setzen von Fassungen, Fassungsteilen und Brillengläsern.
Die Schülerinnen und Schüler können
Projektplanung:
Erstellen eines Arbeits- und Einsatzplanes nach Vorgabe einer Aufgabenstellung. Festlegen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe. Auswahl der einzusetzenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen.
Projektdurchführung:
Erstellen, Beurteilen und Auswerten der Test- und Diagnoseergebnisse. Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien und Werkstoffe. Durchführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß den festgelegten Arbeitsabläufen.
Projektdarstellung:
Dokumentieren, Präsentieren und Evaluieren der Projektarbeiten.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
1 Siehe Anlage A, Abschnitt II.
2 Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.
3 Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Technologie, Physik, Optometrie.
4 Dieser Unterrichtsgegenstand ist ab der vierten Schulstufe zu führen.
5 Siehe Anlage A, Abschnitt III.