Anlage A/19/2

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
STICKEREIZEICHNER

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 840 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten und zweiten Schulstufe mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

Pflichtgegenstände

Stunden

Religion1

 

Politische Bildung

80

Deutsch und Kommunikation

80 - 40

Berufsbezogene Fremdsprache

40 - 80

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

140

 

Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr

 
 

Rechnungswesen2

 

Fachunterricht

 
 

Fachkunde3

220

 

Fachzeichnen

200

 

Laboratoriumsübungen

80

Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)

840

Freigegenstände

 

Religion1

 

Lebende Fremdsprache4

 

Deutsch4

 

Angewandte Mathematik4

 

Angewandte Informatik4

 

Unverbindliche Übung

 

Bewegung und Sport4

 

Förderunterricht4

 

römisch zwei. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch zwei.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung der Lehrerinnen und Lehrer untereinander wichtig.

„Laboratoriumsübungen” sollen den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler anzupassen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Umwelt hinzuweisen.

römisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN UND LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE PFLICHTGEGENSTÄNDE POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

DEUTSCH UND KOMMUNIKATION

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

BERUFSBEZOGENE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHER UNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

FACHUNTERRICHT FACHKUNDE Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Lehrstoff:

Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.

Werk- und Hilfsstoffe:

Arten. Aufbau. Gewinnung. Eigenschaften. Pflege. Verwendung. Verarbeitung.

Werkzeuge, Apparate und Maschinen:

Arten. Wirkungsweise. Anwendung. Pflege. Instandhaltung.

Arbeitsverfahren und -techniken:

Umweltprobleme bei der Textilverarbeitung.

Fachliches Rechnen:

Facheinschlägige Berechnungen.

Arbeitsverfahren und -techniken:

Sticktechniken. Stilarten. Stickmuster.

FACHZEICHNEN Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Lehrstoff:

Technische Zeichennormen:

Strichstärken. Linien- und Schriftarten. Projektion. Bemaßung.

Gestaltungszeichnen:

Stilarten. Versatzmethoden. Farbenlehre.

LABORATORIUMSÜBUNGEN Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Lehrstoff:

Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.

Werk- und Hilfsstoffe:

Arten. Auswählen. Handhaben. Entsorgen.

Werkzeuge, Apparate und Maschinen:

Arten. Handhaben. Pflegen und Instandhalten. Einstellen.

Arbeitsverfahren und -techniken:

Verwenden von Farbauszügen. Retuschieren. Anwenden von computergestützten Techniken, Sicherheitstechniken und unterschiedlichen Stilarten.

FREIGEGENSTÄNDE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

DEUTSCH

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

UNVERBINDLICHE ÜBUNG BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.

1  Siehe Anlage A, Abschnitt II.

2  Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.

3  Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Werkstoffkunde, Technologie.

4  Siehe Anlage A, Abschnitt III.