Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt 840 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten und zweiten Schulstufe mindestens je 360 Unterrichtsstunden.
|
Pflichtgegenstände |
Stunden |
|
|
Religion1 |
||
|
Politische Bildung |
80 |
|
|
Deutsch und Kommunikation |
80 - 40 |
|
|
Berufsbezogene Fremdsprache |
40 - 80 |
|
|
Betriebswirtschaftlicher Unterricht |
140 |
|
|
Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr |
||
|
Rechnungswesen2 |
||
|
Fachunterricht |
||
|
Fachkunde3 |
220 |
|
|
Fachzeichnen |
200 |
|
|
Laboratoriumsübungen |
80 |
|
|
Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) |
840 |
|
|
Freigegenstände |
|
|
Religion1 |
|
|
Lebende Fremdsprache4 |
|
|
Deutsch4 |
|
|
Angewandte Mathematik4 |
|
|
Angewandte Informatik4 |
|
Unverbindliche Übung |
|
|
Bewegung und Sport4 |
|
Förderunterricht4 |
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch zwei.
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung der Lehrerinnen und Lehrer untereinander wichtig.
„Laboratoriumsübungen” sollen den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler anzupassen.
Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Umwelt hinzuweisen.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Die Schülerinnen und Schüler sollen
Berufseinschlägige Sicherheits- und Umweltvorschriften.
Werk- und Hilfsstoffe:
Arten. Aufbau. Gewinnung. Eigenschaften. Pflege. Verwendung. Verarbeitung.
Werkzeuge, Apparate und Maschinen:
Arten. Wirkungsweise. Anwendung. Pflege. Instandhaltung.
Arbeitsverfahren und -techniken:
Umweltprobleme bei der Textilverarbeitung.
Fachliches Rechnen:
Facheinschlägige Berechnungen.
Arbeitsverfahren und -techniken:
Sticktechniken. Stilarten. Stickmuster.
Die Schülerinnen und Schüler sollen
Technische Zeichennormen:
Strichstärken. Linien- und Schriftarten. Projektion. Bemaßung.
Gestaltungszeichnen:
Stilarten. Versatzmethoden. Farbenlehre.
Die Schülerinnen und Schüler sollen
Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen.
Werk- und Hilfsstoffe:
Arten. Auswählen. Handhaben. Entsorgen.
Werkzeuge, Apparate und Maschinen:
Arten. Handhaben. Pflegen und Instandhalten. Einstellen.
Arbeitsverfahren und -techniken:
Verwenden von Farbauszügen. Retuschieren. Anwenden von computergestützten Techniken, Sicherheitstechniken und unterschiedlichen Stilarten.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
1 Siehe Anlage A, Abschnitt II.
2 Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.
3 Fachkunde kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Werkstoffkunde, Technologie.
4 Siehe Anlage A, Abschnitt III.