Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Schulstufe mindestens je 360 Unterrichtsstunden.
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Pflichtgegenstände |
Stunden |
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Religion1 |
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Politische Bildung |
80 |
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Deutsch und Kommunikation |
120 - 40 |
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Berufsbezogene Fremdsprache |
40 - 120 |
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Betriebswirtschaftlicher Unterricht |
180 |
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Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr |
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Rechnungswesen2 |
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Fachunterricht |
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Lackiertechnik2 3 |
300 |
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Fachzeichnen |
220 |
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Praktikum |
260 |
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Projektpraktikum4 |
60 |
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Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) |
1 260 |
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Freigegenstände |
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Religion1 |
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Lebende Fremdsprache5 |
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Deutsch5 |
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Angewandte Mathematik5 |
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Angewandte Informatik5 |
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Unverbindliche Übungen |
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Bewegung und Sport5 |
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Kreative Lackiertechniken |
20 - 60 |
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Förderunterricht5 |
Begriff: Der Lehrplan der Berufsschule ist ein lernergebnis- und kompetenzorientierter Lehrplan mit Rahmencharakter, der die Stundentafel, das allgemeine Bildungsziel, die didaktischen Grundsätze sowie die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff für die einzelnen Unterrichtsgegenstände enthält.
Umsetzung: Der Lehrplan bildet die Grundlage für die eigenständige und verantwortliche Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes.
Wesentlich ergänzendes Element der Lehrplanerfüllung sowie der Qualitätssicherung und -weiterentwicklung ist die Evaluation (zB Selbst-, Fremdevaluation) am Schulstandort.
Bildungsauftrag: Paragraphen 2 und 46 des Schulorganisationsgesetzes bilden die Grundlagen für den Bildungsauftrag der Berufsschule.
Das fachbezogene Qualifikationsprofil orientiert sich in seinen berufsschulrelevanten Aspekten an dem in der Ausbildungsordnung formulierten Berufsprofil. Die im Fachunterricht festgelegten Unterrichtsgegenstände bzw. fachbezogene Lehrinhalte in anderen Unterrichtsgegenständen unterstützen die Entwicklung und Erreichung des Berufsprofils.
Das Bildungsziel der Berufsschule ist auf die Erlangung von Kompetenzen ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen
Gemäß Paragraphen 17 und 51 des Schulunterrichtsgesetzes haben Lehrerinnen und Lehrer den Unterricht sorgfältig vorzubereiten und das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken.
Die Sicherung des Bildungsauftrages (Paragraph 46, des Schulorganisationsgesetzes) und die Erfüllung des Lehrplanes erfordern die Kooperation der Lehrerinnen und Lehrer. Diese Kooperation umfasst insbesondere
Die Unterrichtsplanung (Vorbereitung) erfordert von den Lehrerinnen und Lehrern die Konkretisierung des allgemeinen Bildungszieles sowie der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände durch die Festlegung der Unterrichtsziele sowie der Methoden und Medien für den Unterricht.
Die Unterrichtsplanung hat einerseits den Erfordernissen des Lehrplanes zu entsprechen und andererseits didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse und Berufsnotwendigkeiten einzugehen.
Bei der Erarbeitung der Lerninhalte ist vom Bildungsstand der Schülerinnen und Schüler sowie von deren Lebens- und Berufswelt auszugehen.
Der Unterricht ist handlungsorientiert zu gestalten. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die Wissens-, Erkenntnis- und Anwendungsdimension sowie die personale und soziale Dimension zu berücksichtigen.
Es ist insbesondere auf die Vermittlung einer gut fundierten Basisausbildung für den Lehrberuf Bedacht zu nehmen. Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung und der nachhaltigen Festigung grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Die Kompetenzbereiche sind interdisziplinär. Daher sind Teamabsprachen zwischen den Lehrerinnen und Lehrern erforderlich.
Lehr- und Lernmethoden sind so zu wählen, dass sie das soziale Lernen und die individuelle Förderung sicherstellen.
Zum Zweck der Förderung des Kompetenzaufbaues sind die Schülerinnen und Schüler zu selbstständigem Planen, Durchführen, Überprüfen, Korrigieren und Bewerten komplexer Aufgabenstellungen anzuhalten.
Die Lehrstoffauswahl sowie Schwerpunktsetzungen haben sich an den Anforderungen der beruflichen Praxis zu orientieren. Es sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenständekombinieren, zu bearbeiten. Desgleichen sind die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.
Zum Zweck der koordinierten Unterrichtsarbeit und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten hat die Abstimmung der Lehrerinnen und Lehrer untereinander zu erfolgen.
Der Schule sind Bildungs- und Erziehungsaufgaben („Unterrichtsprinzipien“) gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend zu bewältigen sind. Die Unterrichtsprinzipien umfassen die Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern, die Erziehung zum unternehmerischen Denken und Handeln, die Gesundheitserziehung, Lese- und Sprecherziehung, Medienerziehung, Politische Bildung, Sexualerziehung, Umwelterziehung und die Verkehrserziehung.
Ein weiteres Unterrichtsprinzip stellt die Entwicklung der sozialen Kompetenzen (soziale Verantwortung, Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Führungskompetenz und Rollensicherheit) sowie die personalen Kompetenzen (Selbstständigkeit, Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen, Stressresistenz sowie die Einstellung zu Sucht- und Konsumverhalten und zu lebenslangem Lernen) dar.
Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis.
Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren.
In „Fachliches Rechnen“ stehen - auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den rechnerischen Grundkenntnissen und Fertigkeiten - Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend liegt das Hauptgewicht in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse.
Im Freigegenstand „Angewandte Mathematik“ ist das Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl der Beitrag zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung. Durch die enge Verbindung zum Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ führt der Unterricht zu themenkonzentrierten, gesamtmathematischen Schwerpunkten.
In „Fachzeichnen“ sind vor allem solche Aufgabenstellungen, die zum Verstehen der Zusammenhänge im Lehrberuf beitragen, zu bearbeiten. Es ist weiters auf die Förderung der Ästhetik und der Kreativität der Schülerinnen und Schüler zu achten.
Der Pflichtgegenstand „Praktikum“ soll den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Im Unterricht ist die Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen herzustellen. Es ist auf den individuellen Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler aufzubauen.
In „Projektpraktikum“ ist beim Planen und Durchführen eines Projektes ein Praxisbezug herzustellen. Die Schülerinnen und Schüler sind zum logischen, vernetzten und kreativen Denken zu führen. Dies erfordert bei der Durchführung einer Projektaufgabe die Berücksichtigung verschiedener Wissensgebiete und die Vernetzung der Sachverhalte unterschiedlicher Pflichtgegenstände. Dabei ist möglichst zu beachten, dass Projekte mit verschiedener Arbeitsdauer und unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden im Team durchgeführt werden.
In der Unverbindlichen Übung „Kreative Lackiertechniken“ ist der Lehrstoff nach individuellen Anlagen und Interessen auszuwählen. Die Freude an der kreativen Betätigung ist der tragende Leitgedanke für den Unterricht. Die praktische Anwendung der künstlerischen Fähigkeiten ist zu fördern. Der Besuch von Museen und Galerien sowie die Begegnung mit Künstlerinnen und Künstlern dienen der Anregung der künstlerischen Tätigkeit.
Im Sinne des exemplarischen Lernens und Arbeitens sind möglichst praxisnahe Aufgabenstellungen zu wählen, durch deren Bearbeitung Einsichten, Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden gewonnen werden, die eigenständig auf andere berufsverwandte Aufgaben übertragen werden können.
Computergestützter Unterricht wird für alle Unterrichtsgegenstände des Fachunterrichtes empfohlen.
Die Schülerinnen und Schüler sind auf Vorschriften, insbesondere solche zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt hinzuweisen.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch zwei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Die Schülerinnen und Schüler
Berufseinschlägige Sicherheitsbestimmungen und -vorschriften. Umwelt- und Qualitätsstandards. Ergonomie.
Die Schülerinnen und Schüler können Auswahl und Verwendung von berufsspezifischen Werk- und Hilfsstoffen begründen, fachgerecht einsetzen, lagern und entsorgen.
Werk- und Hilfsstoffe:
Arten. Eigenschaften. Normung. Verarbeitung. Verwendung. Lagerung. Entsorgung.
Die Schülerinnen und Schüler kennen den Aufbau und die Wirkungsweise der fachspezifischen Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe und können diese fachgerecht auswählen und unter Einbeziehung elektronischer Arbeitsbehelfe einsetzen.
Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe:
Arten. Aufbau. Einsatz. Wirkungsweise. Handhabung. Instandhaltung. Aufstellung von Gerüsten und Aufstiegshilfen.
Die Schülerinnen und Schüler können die Auswahl und Wirkung von Farben beschreiben und argumentieren dies nach fachlichen Grundsätzen.
Farbenlehre:
Physikalische Grundlagen. Biologische Grundlagen. Psychologische Grundlagen.
Die Schülerinnen und Schüler
Beschichtungsträger:
Arten. Eigenschaften. Erkennung. Prüfung. Messung. Beurteilung. Vorbereitungsarbeiten.
Beschichtungsstoffe:
Arten. Eigenschaften. Kennzeichnung. Mischungen. Anwendungen. Normungen. Entsorgung. Mängelanalyse.
Beschichtungstechniken:
Arten. Eigenschaften. Anwendungen.
Beschichtungssysteme:
Arten. Eigenschaften. Anwendungen. Instandhaltung. Mängelanalyse.
Lackiertechniken:
Arten. Anwendungen.
Komplexe Aufgaben:
Beschichtungstechniken. Lackiertechniken.
Die Schülerinnen und Schüler können
Fachliches Rechnen:
Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen. Masse- und Gewichtsberechnungen. Berechnungen zum Materiabedarf und Arbeitszeitaufwand.
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können praxisbezogene und berufsbezogene Arbeitsabläufe organisieren und planen.
Organisation von Arbeitsabläufen:
Konzeption und Projektplanung. Arbeitsvorbereitung. Dokumentation des Arbeitsablaufes.
Planungsabläufe:
Technische Unterlagen. Auswahl und Beschaffung der Materialien. Überwachung der Arbeitsabläufe zur Sicherung der Planungsqualität.
Die Schülerinnen und Schüler
Berufseinschlägige Sicherheitsbestimmungen und -vorschriften. Umwelt- und Qualitätsstandards. Ergonomie.
Die Schülerinnen und Schüler
Sonder- und Speziallackierungen:
Arten. Verfahrenstechniken. Gestaltung und Designs.
Komplexe Aufgaben:
Sonder- und Speziallackierungen.
Die Schülerinnen und Schüler können
Farbe:
Farbordnungssysteme. Farbmischungen. Farbharmonien und -kontraste. Farbtreffübungen.
Zeichnen und Gestalten:
Grundlagen der Geometrie. Skizzen. Entwürfe. Designs. Schriften und Schmuckelemente. Anfertigen von Pausen und Schablonen. Maßstabgerechte Entwürfe. Verkleinerungen und Vergrößerungen.
Die Schülerinnen und Schüler
Berufseinschlägige Sicherheitsbestimmungen und -vorschriften. Umwelt- und Qualitätsstandards. Ergonomie.
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können
Werk- und Hilfsstoffe:
Arten. Auswählen. Zubereiten. Mischen. Abtönen und Nachmischen. Verarbeiten. Verwenden. Lagern. Entsorgen.
Die Schülerinnen und Schüler können Werkzeuge, Geräte und Arbeitsbehelfe fachlich richtig verwenden und pflegen und diese situations- und fachbezogen einsetzen.
Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe:
Arten. Handhaben. Pflegen. Instand halten.
Die Schülerinnen und Schüler
Arbeitsberichte.
Lackiertechniken:
Arten. Prüfen. Messen. Vorbehandeln. Instand setzen von Beschichtungsträgern. Applizieren von Beschichtungsstoffen. Abdecken, Kleben und Schneiden. Ausführen von Sonderbeschichtungen. Instandhaltung und Pflege von Oberflächen. Ausführen von Gestaltungstechniken. Durchführen von Qualitätskontrollen.
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können
Projektplanung:
Erstellen eines Arbeits- und Einsatzplanes nach Vorgabe einer Aufgabenstellung. Festlegen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe. Auswahl der einzusetzenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen.
Projektdurchführung:
Erstellen, Beurteilen und Auswerten der Test- und Diagnoseergebnisse. Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Beschichtungsstoffe. Durchführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß den festgelegten Arbeitsabläufen.
Projektdarstellung:
Dokumentieren, Präsentieren und Evaluieren der Projektarbeiten.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
Die Schülerinnen und Schüler können
Künstlerische Techniken:
Zeichnen, Beschichten auf verschiedenen Beschichtungsträgern. Gestaltungs- und Farbkonzepte.
Sanierungen:
Analyse und Instandsetzung von Oberflächen.
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch drei.
1 Siehe Anlage A, Abschnitt II.
2 Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.
3 Lackiertechnik kann geteilt werden in: Technologie, Spezielle Fachkunde.
4 Dieser Pflichtgegenstand ist in der dritten Schulstufe zu führen.
5 Siehe Anlage A, Abschnitt III.