Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 18. September 2013 |
Teil römisch zwei |
272. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht |
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer eins, wird die Zeile
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„Straßenerhaltungsfachmann: |
Anlage A/1/16“ |
durch die Zeile
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„Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau: |
Anlage A/1/16“ |
ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:
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Bekleidungsgestaltung: |
Anlage A/2/1 |
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Sattlerei: |
Anlage A/2/2 |
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Gold-, Silber- und Perlensticker, Großmaschinsticker, Maschinsticker: |
Anlage A/2/3 |
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Handschuhmacher: |
Anlage A/2/4 |
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Polsterer/Polsterin: |
Anlage A/2/5 |
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Tapezierer und Dekorateur/Tapeziererin und Dekorateurin: |
Anlage A/2/6 |
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Textiltechnik-Maschentechnik, -Webtechnik: |
Anlage A/2/7 |
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Posamentierer: |
Anlage A/2/8 |
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Bekleidungsfertiger: |
Anlage A/2/9 |
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Miedererzeuger: |
Anlage A/2/10 |
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Oberteilherrichter, Schuhmacher, Schuhfertigung, Orthopädieschuhmacher: |
Anlage A/2/11 |
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Strickwarenerzeuger, Weber: |
Anlage A/2/12“ |
Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer 4, lautet:
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Elektrotechnik: |
Anlage A/4/1 |
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Elektronik: |
Anlage A/4/2 |
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Elektromaschinentechnik: |
Anlage A/4/3 |
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Informationstechnologie-Informatik, -Technik: |
Anlage A/4/4 |
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Mechatronik: |
Anlage A/4/5 |
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Veranstaltungstechnik: |
Anlage A/4/6“ |
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Ziffer 7, wird die Zeile
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„Glasbautechnik: |
Anlage A/7/1“ |
als erste Zeile vorangestellt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Ziffer 9, wird die Zeile:
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„Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/, Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin,, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Buchhaltung: |
Anlage A/9/3“ |
durch die Zeile
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„Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/, Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Steuerassistenz, Sportadministration: |
Anlage A/9/3“ |
ersetzt.
6. In Paragraph eins, Ziffer 9, entfallen die Zeilen
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„Drogist: |
Anlage A/9/6“ |
und
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„Gartencenterkaufmann: |
Anlage A/9/15“ |
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, Ziffer 11, werden die Zeilen
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„Lackierer: |
Anlage A/11/1“ |
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„Maler und Anstreicher: |
Anlage A/11/2“ |
durch die Zeilen
|
„Lackiertechnik: |
Anlage A/11/1“ |
|
„Maler und Beschichtungstechniker/Malerin und Beschichtungstechnikerin: |
Anlage A/11/2“ |
ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, Ziffer 12, entfällt die Zeile
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„Karosseur: |
Anlage A/12/2“ |
Novellierungsanordnung 9, Paragraph eins, Ziffer 13, lautet:
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Installations- und Gebäudetechnik: |
Anlage A/13/1“ |
Novellierungsanordnung 10, Paragraph eins, Ziffer 15, lautet:
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Produktionstechniker: |
Anlage A/15/1 |
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Büchsenmacher, Waffenmechaniker: |
Anlage A/15/2 |
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Kraftfahrzeugtechnik: |
Anlage A/15/3 |
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Baumaschinentechnik, Landmaschinentechniker: |
Anlage A/15/4 |
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Waagenhersteller: |
Anlage A/15/5 |
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Uhrmacher: |
Anlage A/15/6 |
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Verpackungstechnik: |
Anlage A/15/7 |
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Chirurgieinstrumentenerzeuger: |
Anlage A/15/8 |
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Leichtflugzeugbauer: |
Anlage A/15/9 |
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Kristallschleiftechnik: |
Anlage A/15/10 |
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Textilmechanik: |
Anlage A/15/11 |
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Kälteanlagentechnik: |
Anlage A/15/12“ |
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph eins, Ziffer 16, wird die Zeile
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„Gold- und Silberschmied und Juwelier, Edelsteinschleifer: |
Anlage A/16/1“ |
durch die Zeile
|
„Gold- und Silberschmied und Juwelier: |
Anlage A/16/1“ |
ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, Paragraph eins, Ziffer 17, lautet:
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Metalltechnik: |
Anlage A/17/1 |
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Schiffbauer: |
Anlage A/17/2 |
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Sonnenschutztechnik: |
Anlage A/17/3 |
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Schierzeuger: |
Anlage A/17/5 |
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Hüttenwerkschlosser: |
Anlage A/17/6 |
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Metallbearbeitung: |
Anlage A/17/7“ |
Novellierungsanordnung 13, Paragraph eins, Ziffer 19, lautet:
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Textilchemie: |
Anlage A/19/1 |
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph eins, Ziffer 21, wird die Zeile
|
„Fotograf: |
Anlage A/21/1“ |
durch die Zeile
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„Berufsfotograf/Berufsfotografin: |
Anlage A/21/1“ |
ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph eins, Ziffer 22, wird die Zeile
|
„Papiertechniker: |
Anlage A/22/2“ |
durch die Zeile
|
„Papiertechnik: |
Anlage A/22/2“ |
ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 24, angefügt:
Novellierungsanordnung 17, In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) lautet der Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache):
Die Schülerinnen und Schüler sollen Situationen des beruflichen und persönlichen Umfelds in der Fremdsprache bewältigen können.
Sie sollen erforderlichenfalls unter Verwendung von Wörterbüchern - Gehörtes und Gelesenes verstehen und sich mündlich und schriftlich angemessen ausdrücken können.
Sie sollen sich der Bedeutung von Fremdsprachkenntnissen für die Entwicklung ihrer persönlichen und beruflichen Kommunikations- und Handlungsfähigkeiten bewusst sein.
Sie sollen Menschen anderer Kulturen und Sprachgemeinschaften und deren Lebensweise wertschätzen und achten.
Sie sollen im Sinne des „Lebenslangen Lernens“ und der individuellen Bildungsplanung die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig anwenden und weiterentwickeln können.
Sie sollen ihr Einstiegsniveau im „persönlichen und beruflichen Umfeld“ in den 4 Kernkompetenzen festigen und weiterentwickeln, wobei das Niveau des Independent Users B1 gemäß den in den Richtlinien des Europarats (European Framework of Reference – gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen) festgelegten Standards für Sprachkompetenz anzustreben ist.
Die Kompetenzen, die die Schülerinnen und Schüler erwerben sollen, folgen den international standardisierten Kompetenzniveaus A1, A2 und B1, wobei deren Erreichung durch die individuellen Vorkenntnisse sowie die zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden determiniert ist.
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können vertraute Wörter und ganz einfache Sätze verstehen, die sich auf sich selbst, die Familie oder auf konkrete Dinge um sich herum beziehen, vorausgesetzt es wird langsam und deutlich gesprochen.
Die Schülerinnen und Schüler können einzelne vertraute Namen, Wörter und ganz einfache Sätze verstehen, zB auf Schildern, Plakaten oder in Katalogen.
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können sich themenbezogen, insbesondere in berufsspezifischen Gesprächen, im normalen Sprechtempo äußern und an Klassengesprächen initiativ teilnehmen.
Die Schülerinnen und Schüler können Notizen und Konzepte für das freie Sprechen erstellen, einfache Briefe nach Mustern verfassen sowie Hör- und Lesetexte einfach zusammenfassen.
Die Schülerinnen und Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, sollen in die im Folgenden in Anlehnung an den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen – Kompetenzniveau B2 - beschriebenen, sprachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse bewältigen.
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die Schülerinnen und Schüler können
Die folgenden Themen sind im Sinne der angeführten Bildungs- und Lehraufgabe mit steigendem Schwierigkeitsgrad zu behandeln:
Persönliches Umfeld und Aktuelles:
Selbstdarstellung. Familie und Freunde. Wohnen. Gesundheit und Sozialdienste. Ortsangaben. Freizeit. Reise und Tourismus. Einkauf. Essen und Trinken. Nationales und internationales Zeitgeschehen unter besonderer Berücksichtigung der Jugendkultur.
Berufliches Umfeld:
Arbeitsplatz und Ausbildung. Berufsspezifischer Schriftverkehr. Europass-Lebenslauf und Bewerbungsgespräch. Sicherheit und Umweltschutz.
Beruf (für die Anlagen A/1/1 bis A/1/17):
Grundbegriffe der Bautechnik. Baustoffe und Baumaterialien. Werkzeuge, Maschinen und Geräte. Baustellen. Bauplanung und Bauablauf. Bauwerke. Bauökologie. Baupläne und Bauzeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung.
Beruf (für die Anlagen A/2/1 bis A/2/12):
Grundbegriffe der Mode- und Bekleidungstechnik. Natürliche, synthetische und gemischte Materialien. Pflege, Reinigungs- und Hilfsmittel. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe. Messinstrumente. Bekleidung und berufsspezifische Erzeugnisse. Farben. Designentwicklung. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.
Beruf (für die Anlagen A/3/1 bis A/3/10):
Grundbegriffe der Chemie und Umwelttechnik. Chemikalien und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen. Mess- und Prüfinstrumente. Präparate. Chemische Prozesse. Entsorgung und Recycling. Arbeitsverfahren und -techniken. Einfache Kundinnen- und Kundengespräche.
Beruf (für die Anlagen A/4/1 bis A/4/6):
Grundbegriffe der Elektrotechnik und Elektronik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen. EDV- und Kommunikationssysteme. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung
Beruf (für die Anlagen A/5/1 bis A/5/3):
Grundbegriffe der Botanik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen und Geräte. Blumen und Pflanzen. Kulturen und Pflege. Raum- und Landschaftsgestaltung. Entwürfe und Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.
Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Greenkeeping
Grundbegriffe des Golfspiels. Materialien, Ersatzteile. Rasengräser und -krankheiten. Umrechnungstabelle. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlage A/5/4):
Grundbegriffe der Zoologie. Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe. Tiere. Tierhaltung. Tierzucht. Tierkrankheiten. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlagen A/6/1 bis A/6/11):
Grundbegriffe der Ernährung und Gesundheit. Lebens- und Nahrungsmittel. Waren und Produkte. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Tourismus und Service. Rezepturen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.
Beruf (für die Anlagen A/7/1 bis A/7/5):
Grundbegriffe der Glas- und Keramtechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Materialien und Farben. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Glas-, Keramik- und Porzellanprodukte. Designentwicklung. Entwürfe und Werkzeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlagen A/8/1 bis A/8/6):
Grundbegriffe der Grafik und Medientechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsschritte. EDV- und Kommunikationssysteme. Designentwicklung. Entwürfe und Designs. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.
Beruf (für die Anlagen A/9/1, A/9/2 und A/9/14):
Grundbegriffe des Handels. Geschäftseinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Waren. Kauf und Verkauf. Werbung und Präsentation.
Beruf (für die Anlagen A/9/3 und A/9/4):
Grundbegriffe der Büroorganisation, Büro- bzw. Bankeinrichtung und Arbeitsmaterialien. Abwicklung des Kaufvertrages. EDV- und Kommunikationssysteme. Anfragen, Angebote, Bestellungen und Verträge. Liefer- und Zahlungsbedingungen. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.
Beruf (für die Anlage A/9/7):
Grundbegriffe der Fotografie. Geschäftseinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Audio- und Videotechnik. Waren. Kauf und Verkauf. Werbung und Präsentation. Kundinnen und Kundenberatung und -betreuung.
Beruf (für die Anlagen A/9/10 und A/9/11):
Speditionskaufmann/Speditionskauffrau
Grundbegriffe der Transportwirtschaft. Geschäftseinrichtungen und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Verkehrsträger. Verkehrsgeographie. Zoll. Kauf und Verkauf.
Speditionslogistik, Lagerlogistik
Grundbegriffe der Lagerlogistik. Geschäftseinrichtungen und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Logistische Prozesse im Unternehmen.
Beruf (für die Anlage A/9/12):
Grundbegriffe des Versicherungswesens. Büroeinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Versicherungsverträge. Kauf und Verkauf. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung. Schadensmeldung.
Beruf (für die Anlage A/9/13):
Grundbegriffe der Kfz-Technik und Transportwirtschaft. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Verhaltensregeln, Hilfeleistung, Unfallbericht und Reparaturmaßnahmen. Ortsangaben. Reiserouten. Straßenkarten und Stadtpläne. Wetter und Straßenzustand. Verkehrsregeln. Verkehrszeichen. Lade- und Gefahrengut. Fracht- und Zolldokumente. Ausweise. Fahrzeugpapiere und Kennzeichen. Beförderungsverträge und Versicherungen. Zahlungsverkehr. Behördenkontakte. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.
Beruf (für die Anlage A/9/16):
Grundbegriffe der Apotheke, Botanik und Heilkräuter. Büroeinrichtung und Arbeitsmaterialien. Geschäftseinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Waren. Kauf und Verkauf. Werbung und Präsentation.
Beruf (für die Anlagen A/10/1 bis A/10/9):
Grundbegriffe der Holz- und Kunststofftechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Werkstücke und Erzeugnisse. Pläne, Entwürfe und berufsspezifische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.
Beruf (für die Anlagen A/11/1 bis A/11/4):
Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Farben und Ästhetik. Pläne, Entwürfe und berufsspezifische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung und –betreuung.
Beruf (für die Anlagen A/12/1 und A/12/3):
Grundbegriffe der Blechverarbeitung. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Werkstücke und Erzeugnisse. Fertigungszeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundengespräch.
Beruf (für die Anlage A/13/1):
Grundbegriffe der Klima- und Installationstechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsanlagen. Installationstechnische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.
Beruf (für die Anlagen A/14/1 bis A/14/3):
Grundbegriffe der Gieß- und Modelltechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Werkstücke und Erzeugnisse. Fertigungszeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlagen A/15/1):
Grundbegriffe der Mechanik und Elektronik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Arbeits- und Kraftmaschinen. Maschinenelemente. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.
Beruf (für die Anlage A/15/2):
Grundbegriffe der Waffentechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Waffen, Zieleinrichtungen und Munition. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlagen A/15/3 und A/15/4):
Grundbegriffe der Kfz-Technik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Kraftfahrzeuge und Aggregatgruppen. Arbeits- und Kraftmaschinen. Grundbegriffe der Kfz-Elektrik und Elektronik. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatungsgespräche.
Beruf (für die Anlage A/15/5):
Grundbegriffe der Mechanik und Elektronik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Waagen, Typen und Bauarten. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlage A/15/6):
Grundbegriffe der Mechanik und Elektronik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Uhren, Systeme und Bauteile. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung
Beruf (für die Anlage A/15/7):
Grundbegriffe der Mechanik und Elektronik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Verpackungsarten und -maschinen. Arbeitsverfahren und –techniken. Einfache Kundinnen- und Kundengespräche.
Beruf (für die Anlage A/15/8):
Grundbegriffe der Mechanik und Elektronik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Chirurgische und medizinische Instrumente. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlage A/15/9):
Grundbegriffe der Flugtechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Flugzeuge, Triebwerke und Bordausrüstung. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlage A/15/10):
Grundlagen der Kristallschleiftechnik. Kristallglas, Edelsteine, Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundengespräch.
Beruf (für die Anlage A/15/11):
Grundbegriffe der Textiltechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Textilmaschinen. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlage A/15/12):
Grundbegriffe der Kälteanlagentechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Kälteanlagen- und Kühlmaschinen. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlagen A/16/1):
Grundbegriffe der Gemmologie. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Werkstücke und Erzeugnisse. Arbeitsverfahren und -techniken. Fachzeichnung. Kundinnen- und Kundengespräch.
Beruf (für die Anlage A/16/2):
Grundbegriffe der Oberflächentechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Werkstücke und Erzeugnisse. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlage A/16/3):
Grundbegriffe der Metalldesigntechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Werkstücke und Erzeugnisse. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlage A/17/1 und A/17/7):
Grundbegriffe der Metalltechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Metallbau- und Metallkonstruktionen. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlage A/17/2):
Grundbegriffe der Schiffstechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Schiffbau. Schiffbetrieb. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlage A/17/3):
Grundbegriffe der Sonnenschutztechnik. Metall- Kunst- und Hilfsstoffe. Textile Gewebe. Baumaterialien. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Sonnenschutzanlagen. Zusatzeinrichtungen. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlage A/17/4):
Grundbegriffe der Werkzeugbautechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Werkstücke und Erzeugnisse. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und –techniken.
Beruf (für die Anlage A/17/5):
Grundbegriffe der Skitechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Skiarten. Normung. Kenngrößen. Bauweise und Bauteile. Herstellung. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundengespräch.
Beruf (für die Anlage A/17/6):
Grundbegriffe der Hüttenwerktechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Hochofen und Stahlwerk. Walzwerk. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlagen A/18/1, A/18/2, A/18/4 und 18/5):
Grundbegriffe der Physik und Werkstofftechnologie. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Werkstoffprüfsysteme. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundengespräche.
Beruf (für die Anlage A/18/3):
Grundbegriffe der Vermessungstechnik. EDV- und Kommunikationssysteme. Mess- und Prüfinstrumente. Vermessungen. Geodätische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlagen A/19/1 und A/19/2):
Grundbegriffe der Textiltechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Apparate, Anlagen und Maschinen. Mess- und Prüfinstrumente. Textilien. Designs. Farben und Ästhetik. Gestaltungszeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundengespräch.
Beruf (für die Anlagen A/20/1 bis A/20/5):
Grundbegriffe der Musiklehre. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Musikinstrumente. Musikgeschichte. Werkzeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Einfache Kundinnen- und Kundenberatungsgespräche
Beruf (für die Anlage A/21/1):
Grundbegriffe der Fotografie. Materialien und Hilfsstoffe. Einrichtungen, Geräte, Kameras und Arbeitsbehelfe. Fotografie und Film. Aufnahme und Ausarbeitung. Bildkompositionen und Gestaltungskonzepte. Arbeitsverfahren und -techniken. Digitalfotografie. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.
Beruf (für die Anlage A/21/2):
Grundbegriffe der Optik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Geräte. Mess- und Prüfgeräte. Optische Instrumente und Geräte. Kundinnen- und Kundengespräche und -beratung.
Beruf (für die Anlage A/21/3):
Grundbegriffe der Otiatrie. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Hörgeräte und otoplastische Geräte. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundengespräche und -beratung.
Beruf (für die Anlagen A/22/1 und A/22/2):
Grundbegriffe der Papiertechnologie. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen. Erzeugnisse, Arten und Verwendung. Entwürfe und technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlage A/23/1):
Grundbegriffe der Biologie. Materialien, Hilfsmittel und Waren. Werkzeuge und Apparate. Arbeitsbehelfe und Saloneinrichtungen. Haar- und Hautbehandlungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundenberatung und -betreuung. Schnitttechniken.
Beruf (für die Anlagen A/23/2 und A/23/3):
Grundbegriffe der Biologie. Materialien, Hilfsmittel und Waren. Werkzeuge und Apparate. Arbeitsbehelfe und Saloneinrichtungen. Fußpflege, Beinkosmetik und Massage. Haut-, Haar- und Körperpflege. Arbeitsverfahren und -techniken. Kundinnen- und Kundenberatung.
Beruf (für die Anlage A/23/4):
Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen und Geräte. Mess- und Prüfinstrumente. Prothetik und Kieferorthopädie. Hygiene und Gesundheit. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlage A/23/5):
Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen und Geräte. Prothesen, Orthesen und Rehabilitationsbehelfe. Werk- und orthopädische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlage A/23/6):
Grundbegriffe der Sportbiologie und Ernährungslehre. Begriffe der Bewegungs- und Trainingslehre. Waren. Kauf und Verkauf. Kundinnen- und Kundenberatung und -betreuung.
Um die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe zu gewährleisten, ist von den Vorkenntnissen und dem Erlebnisbereich der Schülerinnen und Schüler auszugehen. Dazu empfiehlt es sich den Stand der Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Basis des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens zu erheben.
Eine Differenzierung kann sowohl im Grad der Erreichung der einzelnen Ziele innerhalb der Kompetenzniveaus A1, A2 und B1 als auch im Grad der Hilfestellung zum Ausdruck kommen.
Grundsätzlich soll immer nach dem Prinzip „von einfachen Aufgaben zur komplexen Aufgabenstellung“ vorgegangen werden. Aufbauen auf einem gemeinsamen Grundangebot für alle Schülerinnen und Schüler bekommen leistungsstärkere Schülerinnen und Schüler komplexere Aufgaben, die aber auch für leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler zugänglich sein sollen.
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit auf Situationen des beruflichen und privaten Umfelds der Schülerinnen und Schüler, die Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse, sowie die Erfordernisse des Lehrberufes und der Bezug zu Inhalten des Fachunterrichts.
Die Schülerinnen und Schüler sollen durch eine Vielzahl von sprachlichen Angeboten zur kommunikativen Anwendung der Fremdsprache motiviert und angeleitet werden.
Die Behandlung der Themen soll die Schülerinnen und Schüler mit Hilfe fremdsprachlicher Hör- und Lesetexte auf Begegnungen mit Menschen aus anderen Kultur- und Sprachgemeinschaften vorbereiten und ihnen Vergnügen bereiten.
Die kommunikativen Fertigkeiten werden durch weitgehende Verwendung der Fremdsprache als Unterrichtssprache sowie durch Einsatz von Hörtexten auf Tonträgern und Filmen und aus dem Internet u.a. elektronischen Medien gefördert, zB von Telefon- und Verkaufsgesprächen, Fachgesprächen, Interviews, Radio- und Fernsehberichten und Lernspielen.
Die Verwendung fachspezifischer Originaltexte fördert nicht nur das Leseverstehen, sondern verstärkt auch den Praxisbezug, zB Bedienungs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen, Anzeigen, Produkt- und Gebrauchsinformationen, Geschäftsbriefe, Fachzeitschriften, auch elektronische Textsorten, berufsbezogene Software und andere.
Für die Schulung der Sprechfertigkeiten eignen sich besonders Partnerübungen und Gruppenarbeit, Rollenspiele, Diskussionen und die Durchführung von Schülerinnen- und Schülergesprächen. Die besten Ergebnisse werden erzielt, wenn die Freude an der Mitteilungsleistung Vorrang vor der Sprachrichtigkeit genießt.
Einsichten in die Grammatik der Fremdsprache und das Erlernen des Wortschatzes ergeben sich am wirkungsvollsten aus der Bearbeitung authentischer Texte und kommunikativer Situationen.
Positives Feedback an die Schülerinnen und Schüler sowie Selbstbeurteilung durch die Schülerinnen und Schüler machen individuelle Lernfortschritte bewusst (oder erkennbar), stärken das Selbstvertrauen und erhöhen die Lernbereitschaft.
Zur Verbesserung der Chancen von Schülerinnen und Schülern, die keine oder nur geringe Vorkenntnisse in der Fremdsprache haben, tritt bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Beurteilung von Lernfortschritten in den Vordergrund. Das Schwergewicht des Unterrichts für diese Schülerinnen und Schüler liegt auf der Vermittlung der sprachlichen Grundfertigkeiten.
Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe nur für die Anlagen A/9/1 bis A/9/4, A/9/7, A/9/8 und A/9/10 bis A/9/14, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.“
Novellierungsanordnung 18, In Anlage A Abschnitt römisch drei lautet der Unterabschnitt F (Lebende Fremdsprache):
Die Schülerinnen und Schüler können ihren Wort- und Phrasenschatz aus dem Alltags- und Berufsleben erweitern und Informationsquellen nützen.
Sie können zu aktuellen Themen aus der Gesellschaft und ihrem Berufsleben schriftlich und mündlich Stellung nehmen können.
Die Kompetenzen, die die Schülerinnen und Schüler erwerben sollen, folgen den international standardisierten Kompetenzniveaus A1, A2, B1 und B2. Die Erreichung der Kompetenzniveaus hängt bei der Wahl einer Lebenden Fremdsprache, die bereits als Berufsbezogene Fremdsprache im Fächerkanon des Lehrplans vorgesehen ist, vom Niveau, das im Rahmen des Fachunterrichtes angestrebt bzw. erreicht werden soll, ab. Wird als Lebende Fremdsprache eine Fremdsprache gewählt, die nicht als Berufsbezogene Fremdsprache im Fächerkanon des Lehrplans vorgesehen ist, so soll das Kompetenzniveau A1 angestrebt werden.
Sprachnormen:
Schreibweise und Bedeutung von Wörtern und Phrasen. Grammatische Grundstrukturen. Gebrauch von Wörterbüchern.
Informationsquellen:
Nützen von Bibliotheken, Literatur und Medien.
Mündliche Kommunikation:
Erweiterung des Wort- und Phrasenschatzes. Redeübungen mit Vorbereitung. Gesprächsübungen. Freies Kommunizieren.
Schriftliche Kommunikation:
Konzeption. Gliederung. Formale und inhaltliche Aspekte.
Kreatives Schreiben:
Behandlung von Themen aus dem Erlebnisbereich der Schülerinnen und Schüler: Behandlung von gesellschaftsrelevanten und berufsspezifischen Themen.
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur mündlichen und schriftlichen Kommunikationsfähigkeit in der Fremdsprache.
Die Vorkenntnisse der Schülerinnen und Schüler ermöglichen von Beginn an die Verwendung der Fremdsprache als Unterrichtssprache. Der Vermittlung kommunikativer Kompetenz ist der Vorrang vor kognitiver Kompetenz und der Förderung der Sprachverständlichkeit vor sprachlichem Perfektionismus zu geben. Es ist wichtig, dass die mündlichen Fertigkeiten laufend geübt werden. Dies wird einerseits durch den Wechsel zwischen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und andererseits durch eine abwechslungsreiche Gestaltung des Unterrichtes gefördert. Der Veranschaulichung der Lehrinhalte und der Motivierung der Schülerinnen und Schüler dienen authentische Materialien, einschlägige Schulveranstaltungen und Unterrichtsprojekte sowie die Mitarbeit von Native Speakers.
Bei der Behandlung berufsspezifischer Themen empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit Lehrinnen und Lehrern des Fachunterrichtes.
Stundenausmaß:
Das Stundenausmaß beträgt an
Novellierungsanordnung 19, In Anlage A Abschnitt römisch drei wird nach dem Unterabschnitt römisch eins (Angewandte Informatik) folgender Unterabschnitt J (Angewandte Mathematik) angefügt:
Die Schülerinnen und Schüler können berufsspezifischen mathematischen Aufgabenstellungen lösen und erhalten zusätzliche Qualifikationen zur Lösung komplexer Aufgaben.
Sie kennen die für die Berufsreifeprüfung geforderten Handlungsbereiche wie Modellieren, Operieren, Interpretieren und Dokumentieren sowie Argumentieren und Kommunizieren.
Sie können selbstständig die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten anwenden und weiterentwickeln.
Sie können sich der mathematischen Symbolik bedienen und Rechner, Tabellen, Formelsammlungen sowie EDV-gestützte Programme zweckentsprechend benutzen.
Zahlen und Maße:
Zahlenmengen. Maßeinheiten. Prozentrechnung. Rechnen mit Termen und komplexen Zahlen.
Lineare Algebra und Geometrie:
Variable, Termen und Formeln. Lineare Gleichungen und Ungleichungen. Quadratische Gleichungen. Gleichungssysteme. Elementare Geometrie und Trigonometrie. Vektoren. Matrizen.
Funktionen:
Empirische, diskrete und kontinuierliche Funktionen. Darstellungen. Eigenschaften. Umkehrfunktionen. Winkelfunktionen.
Analysis:
Zahlenfolgen und Reihen. Grenzwerte. Stetigkeit und Differenzierbarkeit. Differentiationsregeln. Funktionsdiskussion. Extremwertaufgaben. Ableitungsregeln. Integralbegriff. Stammfunktion und bestimmtes Integral. Integrationsregeln.
Stochastik:
Beschreibende Statistik. Beurteilende Statistik. Regression und Korrelation. Wahrscheinlichkeitsrechnung und -verteilung.
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung.
Problemstellungen, die sich am Erfahrungshorizont der Schülerinnen und Schüler orientieren sind Grundlage für die Aufgabenstellung und fördern die Auseinandersetzung mit den Erarbeitungs- und Lösungswegen.
Übungen sollen sich an den individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler orientieren und dadurch unterschiedliche Vorkenntnisse und bestehende Defizite ausgleichen bzw. abbauen.
Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt.
Stundenausmaß:
Das Stundenausmaß beträgt an
Novellierungsanordnung 20, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/1/15, A/1/16, A/3/3, A/4/2, A/11/1, A/11/2, A/11/3, A/11/4, A/15/3, A/17/1, A/17/7, A/19/1, A/21/1, A/21/2, A/22/2 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.
Novellierungsanordnung 21, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/2/1 wird Anlage A/2/2 vorangestellt.
Novellierungsanordnung 22, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/2/5 ersetzt Anlage A/2/13 (Tapezierer und Dekorateur) und wird nach Anlage A/2/4 eingefügt.
Novellierungsanordnung 23, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/2/6 wird nach Anlage A/2/5 eingefügt.
Novellierungsanordnung 24, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/4/1 wird Anlage A/4/2 vorangestellt.
Novellierungsanordnung 25, Die bisherige Anlage A/4/4 entfällt.
Novellierungsanordnung 26, Die bisherige Anlage A/4/9 (Informationstechnologie-Informatik, -Technik) erhält die Anlagenbezeichnung „A/4/4“ und wird nach Anlage A/4/3 eingefügt.
Novellierungsanordnung 27, Die bisherige Anlage A/4/10 (Mechatronik) erhält die Anlagenbezeichnung „A/4/5“ und wird nach Anlage A/4/4 eingefügt.
Novellierungsanordnung 28, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/4/6 ersetzt Anlage A/4/11 und wird nach Anlage A/4/5 angefügt.
Novellierungsanordnung 29, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/7/1 wird Anlage A/7/2 vorangestellt.
Novellierungsanordnung 30, Die Anlagen A/9/6, A/9/15, A/12/2, A/13/2, A/15/1, A/15/13, A/15/14, A/17/2, A/17/3, A/17/5, A/17/10 und A/19/3 entfallen.
Novellierungsanordnung 31, In Anlage A/9/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler) Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht wird im Pflichtgegenstand Warenspezifisches Verkaufspraktikum im Abschnitt Branchenschwerpunkte der Unterabschnitt Fleischfachhandel durch folgenden Unterabschnitt Feinkostfachverkauf ersetzt:
„Feinkostfachverkauf
Produktbezogene rechtliche Bestimmungen:
Sicherheitsvorschriften. Hygieneverordnung. HACCP-Lebensmittelgesetz. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. EAN- bzw. Strichkode. Kontrollen. Kontrollorgane.
Handelswaren - Feinkostprodukte:
Brot- und Backwaren, Käse, Wurst-, Fleisch- und Feinkostwaren. Zubereitung. Bezugsquellen. Arten und handelsübliche Bezeichnungen, Sorten und Gruppeneinteilungen, Qualität und Eigenschaften, Herstellung und Verarbeitung, Haltbarkeit und Frische, Verwendung und Zubereitung (Rezepte, Kochtipps), Haltbarmachung, Lagerung und Präsentation, Verpackung und Ausfolgung, Serviceleistungen sowie Warenkontrolle und -prüfung.
Ernährungslehre:
Bio-Produkte, saisonale Produkte, regionale Produkte. Lebensmittelallergien und Unverträglichkeiten. Gesunde Ernährung. Ernährungstrends.“
Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift der Anlage A/9/3 lautet:
Novellierungsanordnung 33, In Anlage A/9/3 Abschnitt römisch eins (Stundentafel) entfällt der bisherige Unterabschnitt H (Buchhaltung) und werden folgende Unterabschnitte H (Steuerassistenz) und römisch eins (Sportadministration) angefügt:
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Schulstufe mindestens je 320 Unterrichtsstunden.
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Pflichtgegenstände |
Stunden |
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|
Religion1 |
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|
Politische Bildung |
80 |
|
|
Deutsch und Kommunikation |
80 |
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Berufsbezogene Fremdsprache2 |
120 |
|
|
Betriebswirtschaftlicher Unterricht |
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|
Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr3 |
220 |
|
|
Rechnungswesen3 4 |
280 |
|
|
Fachunterricht |
||
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Steuer- und Verwaltungswesen |
120 |
|
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Informatik |
40 |
|
|
Text- und Informationsverarbeitung |
120 |
|
|
Fachpraktikum |
200 |
|
|
Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) |
1 260 |
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|
Freigegenstände |
|
|
Religion1 |
|
|
Lebende Fremdsprache5 |
|
|
Deutsch5 |
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|
Angewandte Informatik5 |
|
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Kurzschrift |
40 - 120 |
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Unverbindliche Übung |
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|
Bewegung und Sport5 |
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Förderunterricht5 |
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Schulstufe mindestens je 320 Unterrichtsstunden.
|
Pflichtgegenstände |
Stunden |
|
|
Religion1 |
||
|
Politische Bildung |
80 |
|
|
Deutsch und Kommunikation |
80 |
|
|
Berufsbezogene Fremdsprache2 |
120 |
|
|
Betriebswirtschaftlicher Unterricht |
||
|
Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr3 |
220 |
|
|
Rechnungswesen3 4 |
280 |
|
|
Fachunterricht |
||
|
Sportadministration |
120 |
|
|
Informatik |
40 |
|
|
Text- und Informationsverarbeitung |
120 |
|
|
Fachpraktikum |
200 |
|
|
Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) |
1 260 |
|
|
Freigegenstände |
|
|
Religion1 |
|
|
Lebende Fremdsprache5 |
|
|
Deutsch5 |
|
|
Angewandte Mathematik5 |
|
|
Angewandte Informatik5 |
|
|
Sport- und Bewegungskultur |
120 |
|
Unverbindliche Übung |
|
|
Bewegung und Sport5 |
|
Förderunterricht5“ |
Novellierungsanordnung 34, In Anlage A/9/3 Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht entfällt der Pflichtgegenstand Finanz- und Rechnungswesen (nur für Buchhaltung) und werden nach dem Pflichtgegenstand Personalmanagement (nur für Personaldienstleistung) folgende Pflichtgegenstände Steuer- und Verwaltungswesen (nur für Steuerassistenz) und Sportadministration (nur für Sportadministration) angefügt:
Die Schülerinnen und Schüler sollen gründliche Kenntnisse über die Aufgaben, die Struktur und den Wirkungsbereich der Finanzverwaltung und der Wirtschaftstreuhänder haben und mit dem Steuersystem in Österreich vertraut sein.
Sie sollen über Rechtsgrundlagen des Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuerrechts Bescheid wissen und auch grundlegend mit den Bestimmungen der Abgaben, Gebühren, und Beiträge sowie des Verfahrens- und Finanzstrafrechts vertraut sein.
Sie sollen grundlegende Kenntnisse in den mit abgabenrechtlichen Sachverhalten verbundenen Bereichen des Privatrechts haben.
Die Schülerinnen und Schüler sollen sich als Mitarbeiterinnen bzw. als Mitarbeiter in der Finanzverwaltung bzw. in Wirtschaftstreuhandkanzleien ihrer Dienstleistungsaufgabe und -verantwortung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern bzw. Klientinnen und Klienten bewusst sein.
Finanzverwaltung und Wirtschaftstreuhänder:
Aufbau. Funktion. Dienst- und berufsrechtliche Bestimmungen.
Steuerrecht:
Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer.
Abgaben, Gebühren und Beiträge:
Arten. Rechtsgrundlagen. Anwendungsbereich.
Verfahrensrecht:
Bundesabgabenordnung. Rechtsgrundlagen.
Finanzstrafrecht:
Rechtsgrundlagen. Anwendungsbereich.
Privatrecht:
Bürgerliches Recht. Unternehmensrecht. Gesellschaftsrecht. Arbeitsrecht. Sozialrecht.
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind die Häufigkeit und Bedeutung der Lehrinhalte in der beruflichen Praxis.
Die Auswahl des Lehrstoffes bzw. die Einbeziehung der für diesen Gegenstand notwendigen Bildungsinhalte ist eine der verantwortungsvollsten Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer.
Der gründlichen Erarbeitung ausgesuchter Inhalte ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben.
Grundlegende Kenntnisse in den mit abgabenrechtlichen Sachverhalten verbundenen Bereichen des Privatrechts runden die Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler ab.
Sofern es pädagogisch sinnvoll erscheint, sind Nachschlagwerke und Gesetzestexte sowie die in der Finanzverwaltung und den Wirtschaftstreuhandkanzleien übliche Standardsoftware und Informationsträger im Unterricht zu verwenden.
Praxisorientierte Aufgabenstellungen und handlungsorientierter Unterricht sollen die Schülerinnen und Schüler zum Üben von Realsituationen und zum verantwortungsbewussten Handeln führen.
Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzt werden, selbständig Sachverhalte auf steuer- und abgabenrechtliche Relevanz zu erkennen und richtig in das System der Steuern und Abgaben einzuordnen. Alltägliche Lebenssituationen der Bürgerinnen und Bürger bzw. Klientinnen und Klienten sollen auf steuerrechtliche Relevanz untersucht und aus diesem Blickwinkel beurteilt werden können.
Die Schülerinnen und Schüler sollen mit den Grundlagen des Sportmanagements vertraut sein.
Sie sollen fundierte Kenntnisse über Sportadministration, den berufsspezifischen Arbeitsbereich und die bürotechnische Infrastruktur haben.
Sie sollen über die sportspezifische Rechtsanwendung in gewerblichen Sportbetrieben und öffentlichen Sportorganisationen Bescheid wissen.
Sie sollen mit dem Einsatz von Sportmarketinginstrumenten und Öffentlichkeitsarbeit im Sport sicher und gewandt umgehen können.
Sportmanagement:
Nationale und internationale Sportsysteme. Sportstrukturen in Österreich. Sportbetriebe. Sportveranstaltungsmanagement. Qualitätsmanagement.
Sportadministration:
Arbeitsplatz, Arbeitsraum und Arbeitssicherheit. Einrichtung. Kommunikationstechnologien. Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung. Sozialformen des Arbeitens. Bürokultur. Zeit- und Reisemanagement.
Sportspezifische Rechtsanwendung:
Vereinsrecht. Sportwettbewerbsbestimmungen. Abrechnungsrichtlinien (Förderung, Sponsoring). Bundessportförderungsgesetz. Glücksspielmonopolgesetz.
Sportmarketing:
Marketinginstrumente. Werbemittel. Öffentlichkeitsarbeit. Corporate Identity.
Hauptkriterium für die Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Häufigkeit des Auftretens in der Praxis des Lehrberufes.
Die Auswahl des Lehrstoffes bzw. die Einbeziehung der für diesen Gegenstand notwendigen Bildungsinhalte ist eine der verantwortungsvollsten Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer.
Der gründlichen Erarbeitung ausgesuchter Inhalte ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben.“
Novellierungsanordnung 35, In Anlage A/9/3 Abschnitt römisch drei Unterabschnitt Fachunterricht lautet der Pflichtgegenstand Fachpraktikum:
Die Schülerinnen und Schüler sollen ihre in anderen Unterrichtsgegenständen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie ihre persönlichen Erfahrungen auf praxisorientierte Aufgabenstellungen ihres Lehrberufes anwenden können.
Sie sollen dadurch betriebswirtschaftliche Ziele, organisatorische Strukturen und Zusammenhänge sowie Arbeitsabläufe kennen lernen, bewerten und entsprechend handeln können.
Sie sollen komplexe Geschäftsfälle als zusammenfassende Arbeit computerunterstützt durchführen und präsentieren können.
Gilt nur für die Lehrberufe Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/ Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Steuerassistenz
Praktische und berufsspezifische Aufgabenstellungen aus den Themenbereichen:
Konsumentin/Konsument:
Bedarf - Einnahmen - Ausgaben.
Waren- bzw. Beständebeschaffung und -bewirtschaftung:
Einkauf - Lagerung - Verkauf.
Kaufvertrag:
Anbahnung - Abschluss - Erfüllung.
Außenstände:
Kontrolle - Mahnung - Klage.
Unternehmen:
Gründung - Führung - Auflösung.
Personalwesen:
Aufnahme - Beschäftigung - Lösung.
Steuern und Abgaben:
Entstehung - Verrechnung und Verbuchung - Entrichtung.
Organisation von Veranstaltungen:
Planung - Durchführung - Evaluation.
Absatz und Werbung:
Marktforschung - Marketing - Erfolgskontrolle.
Finanzierungsformen:
Leistungsvergleich - Inanspruchnahme - Tilgung.
Komplexe Geschäftsfälle:
Eröffnung - Anlagenbuchhaltung - Lagerbuchhaltung - Fakturierung - Finanzbuchhaltung - Personalverrechnung - Jahresbilanz - Auswertung.
Gilt nur für den Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau
Immobilienverwaltung:
Verwaltungsübernahme - laufende Geschäftsgebarung - Verwaltungsrückgabe.
Grundstücksbevorratung:
Kauf/Pacht - Bearbeitung - Weitergabe.
Abrechnung bei Immobilien:
Mietzins - Betriebskosten - Darlehensabrechnung.
Gilt nur für den Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin
Beschaffungsmanagement:
Beschaffungsmarketing - Lieferantenauswahl - Einkaufscontrolling.
Kennzahlen/Steuergrößen - Einkaufsergebnisse - Verbesserungsmaßnahmen.
Gilt nur für den Lehrberuf Personaldienstleistung
Arbeitskräfteüberlassung:
Anbahnung - Auftragsabwicklung - Abrechnung.
Arbeitsvermittlung:
Anforderung - Auswahl - Abwicklung.
Personalberatung:
Qualifikation - Entwicklung - Einsatz am Arbeitsmarkt.
Gilt nur für den Lehrberuf Steuerassistenz
Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer:
Bemessungsgrundlage - Berechnung - Steuererklärung.
Abgaben und Gebühren:
Bemessungsgrundlage - Berechnung - Erklärung.
Bundesabgabenordnung:
Festsetzung - Entrichtung - Einbringung.
Personalverrechnung:
Einstufung - Aufzeichnung - Bemessungsgrundlage - Entrichtung - Erklärung.
Rechnungswesen:
Mehr-Weniger-Rechnung - Unternehmensgewinnermittlung.
Gilt nur für den Lehrberuf Sportadministration
Praktische und berufsspezifische Aufgabenstellungen aus den Themenbereichen:
Mitglieder bzw. Konsumentinnen/Konsumenten:
Bedarf - Einnahmen - Ausgaben.
Waren- bzw. Beständebeschaffung und -bewirtschaftung:
Einkauf - Lagerung - Verkauf.
Kaufvertrag:
Anbahnung - Abschluss - Erfüllung.
Außenstände:
Kontrolle - Mahnung - Klage.
Gewerbliche Sportbetriebe und öffentliche Sportorganisationen:
Gründung - Führung - Auflösung.
Personalmanagement:
Aufnahme - Beschäftigung - Kommunikation - Teamarbeit - Mitarbeitermotivation - Lösung.
Gemeinnützige bzw. privatwirtschaftliche Steuern und Abgaben:
Entstehung - Verrechnung und Verbuchung - Entrichtung.
Sport und Gesellschaft:
Wirtschaftsfaktor Sport - Medien - Politik.
Organisation von Veranstaltungen:
Planung - Durchführung - Evaluation.
Sportmarketing:
Marktforschung - Leitbild - Produkt - Öffentlichkeitsarbeit - Erfolgskontrolle.
Kundenbetreuung:
Kundengespräch - Produktvorstellung - Verkauf.
Finanzierungsformen:
Leistungsvergleich - Inanspruchnahme - Tilgung.
Controlling:
Kennzahlen/Steuergrößen - Einkaufsergebnisse - Verbesserungsmaßnahmen.
Komplexe Geschäftsfälle:
Eröffnung - Anlagenbuchhaltung - Lagerbuchhaltung - Fakturierung - Finanzbuchhaltung - Personalverrechnung - Jahresbilanz - Auswertung.
Bei der Auswahl des Lehrstoffes bzw. bei der Einbeziehung der für diesen Gegenstand notwendigen Bildungsinhalte ist auf die Berufsspezifika der Lehrberufe und die Stundenzahl des Pflichtgegenstandes Bedacht zu nehmen.
Der gründlichen Erarbeitung ausgesuchter Inhalte ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben.
Sofern es pädagogisch sinnvoll erscheint, sind Nachschlagwerke, Gesetzestexte, Formelsammlungen sowie die in der Praxis übliche Standardsoftware und Informationsträger im Unterricht zu verwenden.
Praxisorientierte Aufgabenstellungen und handlungsorientierter Unterricht sollen die Schülerinnen und Schüler zum logischen und vernetzten Denken sowie zum verantwortungsbewussten Entscheiden und Handeln führen.
Da die Lehrstoffmodule als projektorientierte Arbeit durchgeführt werden, empfiehlt sich, im Team zu planen und die Arbeit zu dokumentieren.
Exkursionen, Lehrausgänge und sonstige Schulveranstaltungen sowie das Heranziehen von Fachleuten aus der Praxis sollen beitragen, die Schülerinnen und Schülern Einblick in die komplexen Zusammenhänge wirtschaftlicher Abläufe zu geben. Sie sind sorgfältig vorzubereiten und auszuwerten.
Im Sinne eines fächerübergreifenden Unterrichtes kommt der Zusammenarbeit mit den Lehrerinnen und Lehrern der anderen Unterrichtsgegenstände eine besondere Bedeutung zu.“
Novellierungsanordnung 36, In Anlage A/9/3 Abschnitt römisch drei wird am Ende des Unterabschnittes Freigegenstände folgender Freigegenstand Sport- und Bewegungskultur (nur für Sportadministration) angefügt:
Die Schülerinnen und Schüler sollen ein vertieftes und kritisches Verständnis zur Sport- und Bewegungskultur entwickeln.
Sie sollen die gesellschaftlichen Werte sowie die vielfältigen Funktionen von Sport und Bewegung in der Berufspraxis erkennen und damit umgehen können.
Phänomen Bewegungskultur:
Bewegungsformen - Sporttrends - Gesundheit - Freizeit - Risiko - Sicherheit.
Sport und Gesellschaft:
Sport - Show - Event.
Sportmanagement:
Qualitätsentwicklung - Leitbilderstellung - Produktentwicklung.
Kundenbetreuung:
Motivation - Animation - Coaching.
Bewegungs- und Sportpraxis:
Sportarten - Bewegungshandlungen - Eigenkönnen.
Die Planung und Gestaltung des Unterrichtes ist an der Berufspraxis der Schülerinnen und Schüler zu orientieren. Insbesondere ist auf die aktuellen sportwissenschaftlichen und sportpädagogischen Erkenntnisse Wert zu legen.
Die Lehrinhalte sind exemplarisch auszuwählen, dabei ist unter Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler themenorientiert vorzugehen und eine allfällige Schwerpunktsetzung sowie organisatorische Voraussetzungen zu berücksichtigen.“
Novellierungsanordnung 37, Die bisherige Anlage A/15/15 (Produktionstechniker) erhält die Anlagenbezeichnung „A/15/1“ und wird Anlage A/15/2 vorangestellt.
Novellierungsanordnung 38, Die bisherige Anlage A/15/16 (Kristallschleiftechnik) erhält die Anlagenbezeichnung „A/15/10“ und wird nach Anlage A/15/9 eingefügt.
Novellierungsanordnung 39, Die Überschrift der Anlage A/16/1 lautet:
Novellierungsanordnung 40, In Anlage A/16/1 entfällt nach der Anlagenüberschrift die Zeile „A. FÜR GOLD- UND SILBERSCHMIED UND JUWELIER“.
Novellierungsanordnung 41, In Anlage A/16/1 entfallen nach der ersten Stundentafel die Zeile „B. FÜR EDELSTEINSCHLEIFER“ sowie die darauffolgende Stundentafel.
Novellierungsanordnung 42, Die bisherige Anlage A/17/8 (Schiffbauer) erhält die Anlagenbezeichnung „A/17/2“ und wird nach Anlage A/17/1 eingefügt.
Novellierungsanordnung 43, Die bisherige Anlage A/17/11 (Sonnenschutztechnik) erhält die Anlagenbezeichnung „A/17/3“ und wird nach Anlage A/17/2 eingefügt.
Novellierungsanordnung 44, Die bisherige Anlage A/17/9 (Skierzeuger) erhält die Anlagenbezeichnung „A/17/5“ und wird nach Anlage A/17/4 eingefügt.
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen A/1/15, A/1/16, A/2/1, A/2/5, A/2/6, A/3/3, A/4/1, A/4/2, A/4/6, A/7/1, A/11/1, A/11/2, A/11/3, A/11/4, A/15/3, A/17/1, A/17/7, A/19/2, A/21/1, A/21/2 und A/22/2 jeweils unter Abschnitt römisch zwei enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.
Schmied
1 Siehe Anlage A, Abschnitt II.
2 Die Aufteilung der Stunden auf die drei Klassen hat mit 40 - 40 - 40 zu erfolgen.
3 Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.
4 Rechnungswesen kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Kaufmännisches Rechnen, Buchführung.
5 Siehe Anlage A, Abschnitt III.