BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 18. September 2013

Teil römisch zwei

271. Verordnung:

Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung-Novelle 2013, QND-VO-Novelle 2013

271. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Verordnung des Vorstands der E-Control über Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern erbrachten Dienstleistungen (Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung) geändert wird (Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung-Novelle 2013, QND-VO-Novelle 2013)

Auf Grund des Paragraph 30, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013, wird die Verordnung des Vorstands der E-Control über Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern erbrachten Dienstleistungen (Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Verteilernetzbetreiber hat mit dem Netzbenutzer eine angemessene und verbindliche Frist für die Durchführung des Netzzutritts zu vereinbaren. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzbenutzers hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, gilt Paragraph 10, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, Absatz eins w, i, r, d, folgender Satz angefügt:

„Für die Beantwortung des Begehrens auf Netzzugang für bereits hergestellte Netzanschlüsse gilt die Frist gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Wechselverordnung Gas 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2012, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Bei inaktivem Anschluss und Vorlage eines Netzzugangsvertrages sowie eines Nachweises über die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung der gastechnischen Anlage sind der Einbau eines Gaszählers und die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils innerhalb der folgenden Fristen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      fünf Arbeitstage für Balgengaszähler G 2,5 – G 6;
    2. Ziffer 2
      zehn Arbeitstage für sonstige Balgengaszähler;
    3. Ziffer 3
      zwanzig Arbeitstage für Lastprofilzähler und Mengenumwerter.

    Ersetzt ein intelligentes Messgerät eines der in den Ziffer eins bis 3 genannten Messgeräte, so kommen diese Fristen zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 5, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Ist eine Messeinrichtung bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil vorhanden, hat der Verteilernetzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. Beruft sich ein Netzbenutzer auf die Grundversorgung gemäß Paragraph 124, GWG 2011, verkürzt sich diese Frist auf einen Arbeitstag.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat die Fristen des Paragraph 16, Absatz eins, Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2012,, einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzbenutzer für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten ist vom Verteilernetzbetreiber innerhalb von sechs Wochen eine Zwischen- bzw. Endabrechnung durchzuführen und dem Netzbenutzer umgehend zu übermitteln. Der Verteilernetzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Versorger zu übermitteln, sofern der bisherige Versorger auch die Rechnung für Netznutzung legt.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer die Wiederherstellung des Netzzugangs nach Abschaltung in Folge von Zahlungsverzug spätestens am nächsten Arbeitstag nach durch den Netzbenutzer nachgewiesener Einzahlung der offenen Forderung oder einer allfälligen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 124 und 127 Absatz 3 und 5 GWG 2011 sowie unter der Voraussetzung eines aufrechten Erdgasliefervertrags anzubieten und durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenübermittlung, -bereitstellung und -sicherheit

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche in den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen und –bereitstellungen in der jeweils vorgesehenen Art und Weise durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Verteilernetzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation gemäß dem Stand der Technik abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte.“

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Paragraph 9, Absatz eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1a)“ und Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat allen Netzbenutzern eine zuverlässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte durch die dem Netzbenutzer zugeordneten Messgeräte zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 9, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Erfolgt die Ablesung unangekündigt und in Abwesenheit des Netzbenutzers, ist dieser über die durchgeführte Ablesung umgehend in geeigneter Weise zu informieren. Der Verteilernetzbetreiber hat den abgelesenen Zählerstand innerhalb von fünf Arbeitstagen unter den Daten gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 9, einzutragen.
  2. Absatz 3,Dem Netzbenutzer ist vom Verteilernetzbetreiber bei Selbstablesung jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, den Zählerstand auch in elektronischer Form zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 11, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,Der Verteilernetzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen und den Netzbenutzer darüber zu informieren. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Verteilernetzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein.
  2. Absatz 4,Anfragen und Beschwerden von Netzbenutzern an den Verteilernetzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten, und dabei abschließend zu erledigen. Ist eine Erledigung innerhalb dieser Frist nicht möglich, so hat die Beantwortung zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 12, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Ziffer 13, angefügt:

Ziffer 13 Zeitpunkt der voraussichtlich nächsten Abrechnung.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 11, Absatz 7 und 8 lautet:

  1. Absatz 7,Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer online einen direkten Verweis auf das Kontaktformular zur Einholung von Informationen zu den verrechnungsrelevanten Daten des Netzbenutzers gemäß Absatz 6, anzugeben.
  2. Absatz 8,Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer in geeigneter Weise, zumindest auf dem der Rechnung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, GWG 2011 beizulegenden Informationsblatt, über die Möglichkeit der Selbstablesung bei Änderungen des Energiepreises bzw. der Systemnutzungsentgelte sowie beim Versorgerwechsel zu informieren.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 11, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Der Verteilernetzbetreiber hat den Netzbenutzer schriftlich und zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgeräts gemäß Paragraph 128, Absatz eins, GWG 2011 und die damit verbundenen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz sowie Bereitstellung und Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph 129, GWG 2011 zu informieren.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 12, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Der bisherige Text des Paragraph 14, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; Paragraph 14, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Absatz eins, aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Verteilernetzbetreiber für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 18, Der bisherige Text des Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; Paragraph 15, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Abs, 4, Paragraph 5, Absatz eins, 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8 a,, Paragraph 9, Absatz eins bis 3, Paragraph 11, Absatz 3, 4, 6, 7, 8 und 10, Paragraph 14,, Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 12, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012, tritt mit Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Netzbetreiber haben der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Übermittlung an die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 14, erstmals bis zum 31. März 2014 auf Basis der im Kalenderjahr 2013 erhobenen Kennzahlen gemäß der Vorgaben der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012, nachzukommen. Die Kennzahlen für das Kalenderjahr 2014, die bis zum 31. März 2015 veröffentlicht und übermittelt werden müssen, sind gemäß den Vorgaben der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2013, zu erstellen.“

Boltz              Graf