BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 18. September 2013

Teil römisch zwei

270. Verordnung:

Änderung der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (2. GMMO-VO Novelle 2013)

270. Verordnung des Vorstands der E-Control mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (2. GMMO-VO Novelle 2013)

Auf Grund des Paragraph 41, Gaswirtschaftgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 19, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Der Bilanzgruppenverantwortliche hat überdies alle notwendigen Verträge zur Börsezulassung abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Bilanzgruppenverantwortlichen“ die Wortfolge „und den jeweiligen Versorger“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 25, Absatz 4, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    die stündliche Versendung der Messwerte von Endverbrauchern mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h (Großabnehmer) an den jeweiligen Versorger;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 2, wird das Wort „Bilanzgruppe“ durch das Wort „Versorger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 3, entfallen die Wortfolge „sofern diese täglich ausgelesen werden“ und das Wort „zeitnah“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 28, lautet:

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Der Verteilergebietsmanager erstellt in Kooperation mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber und auf Basis der vom Bilanzgruppenkoordinator übermittelten standardisierten Lastprofile je Netzbereich, je Versorger und je SLP-Typ mittels geeigneter Temperaturprognosen eine SLP-Verbrauchsprognose bis 12.00 Uhr für den Folgetag.
  2. Absatz 2,Der Verteilergebietsmanager aktualisiert diese SLP-Verbrauchsprognosen gemäß Absatz eins, anhand aktueller Temperaturprognosen in Kooperation mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber innerhalb des Gastages dreimal täglich vor 24.00 Uhr.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 32, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß Paragraph 18, Absatz 6, wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt und von der Merit Order List ermittelt. Für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie kommt ein Aufschlag von drei Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von drei Prozent auf den mengengewichteten Durchschnittspreis je Stunde zur Anwendung. Sollten keine Abrufe vom Verteilergebietsmanager getätigt werden, so wird bezogen auf die Lieferstunde, für die Ausgleichsenergie verrechnet wird, der letztverfügbare vom Verteilergebietsmanager erzielte Preis am Spotmarkt der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt als Ausgleichsenergiepreis herangezogen und der jeweilige Auf- oder Abschlag angewandt. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes kein Preis zustande gekommen sein, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet.
  2. Absatz 3,Die Ausgleichsenergiepreise für Netzbenutzer gemäß Paragraph 18, Absatz 5 und 7 berechnen sich nach den jeweiligen Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt und nach den Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers von der Merit Order List. Es werden jeweils der höchste Einkaufspreis bei Abrufen in Bezugsrichtung und der niedrigste Verkaufspreis bei Abrufen in Lieferrichtung (Grenzpreise) herangezogen. Falls keine Abrufe in der jeweiligen Richtung vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, so wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Dabei kommt für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie ein Aufschlag von zehn Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von zehn Prozent auf diesen Preisindex zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 44, lautet:

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt marktbasierte Ausgleichsenergiepreise für den kommerziellen Ausgleich von Abweichungen zwischen Endverbraucherfahrplänen und Messwerten, sowie für die Bilanzierung der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen.
  2. Absatz 2,Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß Paragraph 37, Absatz 6, wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes und von der Merit Order List ermittelt. Für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie kommt ein Aufschlag von drei Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von drei Prozent auf den mengengewichteten Durchschnittspreis je Stunde zur Anwendung. Sollten keine Abrufe vom Verteilergebietsmanager getätigt werden, so wird bezogen auf die Lieferstunde, für die Ausgleichsenergie verrechnet wird, der letztverfügbare vom Verteilergebietsmanager erzielte Preis am Spotmarkt der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes als Ausgleichsenergiepreis herangezogen und der jeweilige Auf- oder Abschlag angewandt. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes des vorgelagerten Marktgebietes kein Preis zustande gekommen sein, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet.
  3. Absatz 3,Die Ausgleichsenergiepreise für Netzbenutzer gemäß Paragraph 37, Absatz 5 und 7 berechnen sich nach den jeweiligen Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes und nach den Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers von der Merit Order List. Es werden jeweils der höchste Einkaufspreis bei Abrufen in Bezugsrichtung und der niedrigste Verkaufspreis bei Abrufen in Lieferrichtung (Grenzpreise) herangezogen. Falls keine Abrufe in der jeweiligen Richtung vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, so wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Dabei kommt für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie ein Aufschlag von zehn Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von zehn Prozent auf diesen Preisindex zur Anwendung.
  4. Absatz 4,Für die Abrechnung der Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz, der besonderen Bilanzgruppen der Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Sollte für die jeweilige Lieferperiode kein Preis gebildet werden können, wird der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes zuletzt veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen.
  5. Absatz 5,Der Ausgleichsenergiepreis ist in Cent/kWh anzugeben und auf mindestens drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.
  6. Absatz 6,Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unterdeckung ergeben, so wird diese mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer gemäß Paragraph 37, Absatz 5 und 7, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet. Die Umlage wird ein Bestandteil der Ausgleichsenergieverrechnung und ist in Cent/kWh auszuweisen. Die Umlage wird vom Bilanzgruppenkoordinator für die folgenden sechs Monate festgesetzt. Mit dieser Umlage sind auch allfällige Kosten und Erlöse aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten eines Bilanzkontos außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereichs gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, zu decken.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 47, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 2,, Paragraph 28,, Paragraph 32, Absatz 2 und 3 und Paragraph 44, in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 8, in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. In Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 3, treten das Wort „zeitnah“ mit Ablauf des 1.10.2013 und die Wortfolge „, sofern diese täglich ausgelesen werden,“ mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Boltz              Graf