BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 5. September 2013

Teil römisch zwei

260. Verordnung:

Änderung der Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung

260. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 10 a, Absatz 5 und 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Prüfung zum Nachweis der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes (Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung – StbP-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Österreich“ die Wortfolge „und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Der Prüfungsbogen hat insgesamt 18 Fragen zu umfassen, wobei aus jedem Prüfungsgebiet (Paragraph 2, Absatz eins,) sechs Prüfungsfragen mit jeweils vier vorgegebenen Antwortmöglichkeiten, von denen jedenfalls eine, höchstens jedoch drei richtig sind, zusammenzustellen sind.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsfragen und -antworten sind so zu formulieren, dass vom Prüfungsteilnehmer unter den vier vorgegebenen Antwortmöglichkeiten die jeweils richtige Antwort oder die jeweils richtigen Antworten erkannt werden müssen. Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsfrage vollständig richtig beantwortet, erhält er dafür einen Punkt, bei nur teilweise richtiger Beantwortung im Falle mehrfacher richtiger Antwortmöglichkeiten, erhält er die entsprechenden Teilpunkte. Hat der Prüfungsteilnehmer eine falsche Antwort ausgewählt, wird die Prüfungsfrage mit null Punkten bewertet.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 4, wird nach dem Wort „abgegebenen“ die Wortfolge „oder bei automationsunterstützter Beantwortung, die Anzahl der übermittelten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 5, wird nach dem Wort „übergeben“ die Wortfolge „oder bei automationsunterstützter Beantwortung an diese zu übermitteln“ angefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Beantwortung der Prüfungsfragen durch den Prüfungsteilnehmer mit fremder Hilfe oder unter Verwendung von Hilfsmitteln sowie eine verspätete Abgabe oder Übermittlung des Prüfungsbogens sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken."

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, entfallen der Klammerzusatz „(Paragraph 4, Absatz eins,)“ und der letzte Satz sowie wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Alle übrigen Prüfungsarbeiten einschließlich derer, die mit fremder Hilfe oder unter Verwendung von Hilfsmitteln angefertigt worden sind, und jener, die verspätet abgegeben worden sind, sind mit „Nicht bestanden“ zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,“ durch die Wortfolge „beliebig oft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:

  1. Absatz eins a,Der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, zur Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird durch nicht bestandene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, nicht gehemmt.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zur Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird durch nicht bestandene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, nicht gehemmt.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 7, werden folgende Paragraphen 8 und 9 samt Überschriften angefügt:

„Übergangsbestimmungen

Paragraph 8,

Prüfungen, die zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober 2013 mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, können bis zum 31. Dezember 2013 nach den Bestimmungen der Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2006, wiederholt werden. Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2013, unberührt.

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Absatz eins und 2, 4 Absatz 4 bis 6, 5 Absatz 2, Ziffer 2 und der Schlusssatz, Paragraph 6, Absatz eins und eins a sowie Paragraph 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Die Anlage A lautet: (siehe Anlage A)

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